NK-Abrechnung durch Zwangsverwalter

Es handelt sich um eine Imobilie in der 3 WE vorhanden sind. Zwei davon werden zwangsverwaltet - die dritte wird zwar nicht zwangsverwaltet aber der Nießbraucher wird mit Nebenkosten abgerechnet.
Nebenkostenabrechnung 2017 erhalten am 31.12.2018.
Übernahme durch Zwangsverwalter am 20.06.2017
Der Eigentümer hat sein Eigentum also alle 3 WE lt. Grundbuch aufgegeben.

Die vom Nießbraucher gezahlten Nebenkosten für Jan - Juni 2017 werden auf seiner Nebenkostenabrechnung die vom 1.1. bis 31.12 abgerechnet wird nicht als vorausabschläge abgezogen.

Lt. Urteil des BGH vom 26.03.2003 V III 333/02 ist das nicht möglich. In dem Urteil wird aber nur von Mieter gesprochen nicht von Nießbraucher - gilt für Nießbraucher dann was anderes ? Wenn ja, wo steht das ?

Danke für Eure Ausführung

Bitte sei so gut und übersetz das mal in ein verständliches deutsch. Danke, ramses90

ist doch leicht verständlich

Die Vorauszahlungen wurden bei der Abrechnung nicht berücksichtigt.

in der Nebenkostenabrechnung werden nur die Vorauszahlungen von Juli bis Dez.17 in Abzug gebracht, nicht aber die vom Jan. bis Juni 2017 .
Die Inbesitznahme durch den Zwangsverwalter war am 20.06.2017

Kann es mit diesem Zeitpunkt einen Zusammenhang geben warum die Vorauszahlungen vor der Übernahme nicht berücksichtigt wurden ?
Ich nehme an, die Vorauszahlungen nach der Übernahme (Juli-Dez wurden berücksichtigt ?

Allerdings widerspricht es m.E. der Angabe als „Abrechnung Jan-Dez 2017“.

Dann müsstest Du dich wohl an den damaligen Eigentümer halten.

MfG
duck313

Geht doch!
Das könnte schlichtweg ein Versehen des Verwalters ein, könnte aber auch der Versuch sein Dich wegen nicht gezahlter NK aus der Wohnung zu klagen.
Wurde der Neißbrauch notariell beurkundet? Wenn ja, dann schau was zu den Neben- und Verbrauchskiosten drin steht.
Damit und der Aufstellung Deiner von Juli bis einschl. Dez. gezahlten Nebenkosten, konfontierste mit Fristsetzung den Verwalter Dir die, zu Deinen Gunsten, korrigierte Nebenkostenabrechnung zuzustellen.
ramses90

Das sehe ich etwas anders: der neue Verwalter müsste sich an den damaligen Eigentümer und Empfänger der Zahlungen halten. Für den Niesbraucher sollte es ausreichend sein, z.B. mittels Kontoauszug o.ä. die Zahlung beweisen zu können.

Ein Zwangsverwalter wird ja nicht zum Spaß eingesetzt. D.h. es liegt eine besondere Situation vor, die üblicherweise dadurch gekennzeichnet ist, dass Chaos in den Unterlagen herrscht. D.h. es steht zu vermuten, dass der Zwangsverwalter zu Abschlägen vor seiner Einsetzung schlicht und ergreifend nichts weiß/hierzu keine Unterlagen gefunden hat. Es sollte aber doch ein Leichtes sein, die Zahlungen anhand der eigenen Kontoauszüge belegen zu können, und den Zwangsverwalter auf dieser Basis um eine Korrektur zu bitten. Dazu braucht es nicht mal BGH-Urteile.