Es handelt sich um eine Imobilie in der 3 WE vorhanden sind. Zwei davon werden zwangsverwaltet - die dritte wird zwar nicht zwangsverwaltet aber der Nießbraucher wird mit Nebenkosten abgerechnet.
Nebenkostenabrechnung 2017 erhalten am 31.12.2018.
Übernahme durch Zwangsverwalter am 20.06.2017
Der Eigentümer hat sein Eigentum also alle 3 WE lt. Grundbuch aufgegeben.
Die vom Nießbraucher gezahlten Nebenkosten für Jan - Juni 2017 werden auf seiner Nebenkostenabrechnung die vom 1.1. bis 31.12 abgerechnet wird nicht als vorausabschläge abgezogen.
Lt. Urteil des BGH vom 26.03.2003 V III 333/02 ist das nicht möglich. In dem Urteil wird aber nur von Mieter gesprochen nicht von Nießbraucher - gilt für Nießbraucher dann was anderes ? Wenn ja, wo steht das ?
Danke für Eure Ausführung