NK für Abstellraum?

Guten Tag,

Frau X hat vor 5 Jahren ihren Mietvertrag unterschrieben und ers vor ca 1Jahr bemerkt, das der Abstellraum ca 3 qm mit in die Wohnfläche´einbezogen wurde, dieser befindet sich jedoch außerhalb der Wohnung auf halber Etage. Praktisch muss sie sämtliche kalten und warmen Betriebskosten dafür zahlen. Sie sprach die neue Verwalterin daraufhin an doch diese meinte: Sie haben es so unterschrieben. Bei Mietvertragsabschluß befand sich das Haus in Hände eines anderen Eigentümers. Kann Sie etwas machen oder hat Sie Pech gehabt?

Hallo Birgit,

wie hat denn die Frau X festgestellt, dass die 3 qm mit in die Wohnfläche aufgenommen worden sind?
Also genauer ausgedrückt, hat Frau X die Wohnung ausgemessen und dann festgestellt, es gibt eine Abweichung von 3qm zur im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche, welche genau der Grösse des Abstellraumes entspricht, oder wurde der Abstellraum im Mietvertrag mit 3qm angegeben und auf die Wohnungsfläche aufaddiert?
Wie groß ist die Gesamtwohnfläche laut Mietvertrag (und wenn gemessen wurde auch laut Messung)?

Gruß

Joschi

die Frau X hat den Mietvertrag noch mal studiert da es in ihrem Haus schon so einige Probleme gab. Im Mietvertrag sind alle Zimmer mit qm angegeben darunter auch der Abstellraum. Nachgemessen wurde es nicht.

Hallo Birgit,

also von meiner Seite aus nicht wirklich zu beantworten, daher nur meine Vermutung:

Die Wohnfläche ist (höchstwahrscheinlich) falsch berechnet, da sie nicht nach der Wohnflächenverordnung berechnet wurde (muß sie, lt. BGH-Urteil vom 24.03.2004 (Az.: VIII ZR 44/03) (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…) wenn es ortsüblich nicht anders gehandhabt wird). Hiernach zählt ein Abstellraum außerhalb der Wohnung nicht zur Wohnfläche.

Aber, und hier liegt wohl das Problem, nach einem BGH-Urteil vom 24.03.2004 (Az.: VIII ZR 295/03)(http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…) liegt ein Mangel an der Mietsache vor wenn die Wohnfläche mehr als 10% von der tatsächlichen Wohnfläche abweicht.

Nun stellt sich die Frage, wurde ansich die Wohnfläche falsch berechnet, das heißt greift das obige Urteil, dann würde kein Mangel vorliegen, wenn die falsche Berechnung nicht mehr als 10% bezogen auf die tatsächlich richtig berechnete Wohnfläche abweicht.

Man könnte aber auch sagen, die Wohnfläche wurde richtig berechnet, jedoch wurde unrechtmäßig für ein nicht zu der Wohnfläche gehörender Teil eingeschlossen. Dann könnte es anders aussehen, weil das BGH-Urteil diesen Umstand nicht bewertet.

Nochmal, das ist meine persönliche Einschätzung.

Zur Klärung würde ich dem Mieter empfehlen, sich an einen Mieterbund zu wenden. Zumindest erhält man da eine genauere Einschätzung.

Noch etwas zum Nachlesen:
http://www.mieterschutzverein-frankfurt.de/content_3…

Gruß

Joschi

Hallo Joschi,

mal die Urteile/Details beiseite gelassen:

In deinem Link steht:

… sofern kein abweichender Berechnungsmodus zwischen den Parteien vereinbart, ortsüblich oder nach Art der Wohnung naheliegender ist.

Nach Schilderung der UP ist eine abweichende Vereinbarung getroffen (Abstellraum dezidiert mit Fläche als Wohnfläche ausgewiesen) und damit gültig.

Gruß
Der Franke

Hallo der Franke,

… sofern kein abweichender Berechnungsmodus zwischen den
Parteien vereinbart, ortsüblich oder nach Art der Wohnung
naheliegender ist.

du hast recht, ich hab da aus Versehen ein und und kein oder gelesen.

Geht auch so hieraus hervor:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…

Danke und Gruß

Joschi