Angenommen ein Mieter M hat vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten. Er schulde dem Vermieter V 1,5 Monatsmieten. M habe aber noch Guthaben aus der Nebenkostenrechnung von 2005, welche im November eingegangen sei. Kann V das Guthaben mit den Mietrückständen verrechnen, oder nur mit den fehlenden Nebenkostenabschlägen?
Angenommen ein Mieter M hat vorübergehende
Zahlungsschwierigkeiten. Er schulde dem Vermieter V 1,5
Monatsmieten. M habe aber noch Guthaben aus der
Nebenkostenrechnung von 2005, welche im November eingegangen
sei. Kann V das Guthaben mit den Mietrückständen verrechnen,
oder nur mit den fehlenden Nebenkostenabschlägen?
In der Regel hat V die Überschüsse aus der Nebenkostenabrechnung an M auszuzahlen. Mit Einverständnis von M - oder auf Anweisung von M - kann V das Guthaben auf die ausstehenden Beträge anrechnen. Wie, das kann M vorgeben.
In der Regel hat V die Überschüsse aus der
Nebenkostenabrechnung an M auszuzahlen. Mit Einverständnis von
M - oder auf Anweisung von M - kann V das Guthaben auf die
ausstehenden Beträge anrechnen. Wie, das kann M vorgeben.
Wolfgang D.
in der Regel hat M auch pünktlich die Miete zu zahlen, dann ist das mit dem Guthaben auch keine Frage. Das darf dann also der M bestimmen?
Mit Einverständnis von
M - oder auf Anweisung von M - kann V das Guthaben auf die
ausstehenden Beträge anrechnen. Wie, das kann M vorgeben.
Darf ich mal fragen, wie Du darauf kommst ?
Natürlich kann V „einfach so“ diese Forderung aufrechnen mit der fälligen Mietzahlung.
Warum sollte M das vorgeben können ?
Dann zahlt M also keine Miete mehr und verlangt das NK-Guthaben heraus ?
in der Regel hat M auch pünktlich die Miete zu zahlen, dann
ist das mit dem Guthaben auch keine Frage. Das darf dann also
der M bestimmen?
Nein. Das Guthaben von 2005 ist noch nicht an den M ausbezahlt worden, verstehe ich richtig ?
Dann darf der Vermieter das natürlich mit der ausstehenden Miete aufrechnen. Und zwar nicht nur mit dem NK-Vorauszahlungen, sondern mit der kompletten Miete (falls es dafür reicht).
Insbesondere muss V das Guthaben natürlich NICHT an den Mieter auszahlen, der sich im Verzug befindet.