NK - Verbrauch geschätzt

Hallo zusammen,

ich habe folgendes Problem:
Mein Kaltwasserzähler war seit Einzug (Ende 2001) defekt und wurde erst Mitte 2003 ausgetauscht. Bei der NK-Abrechnung für 2002 wurde der Verbrauch (nach der Wohnfläche) geschätzt. Den angegebenen Wert habe ich mit dem Referenzwert des letzten halben Jahres verglichen und festgestellt, dass der geschätzte Wert fast doppelt so hoch ist wie der von mir hochgerechnete.
Mein Einspruch wurde von der Hausverwaltung bisher damit abgewimmelt, dass zur Zeit der Abrechnungserstellung noch kein Referenzwert für den Wasserverbrauch vorlag. Eine weitere Aussage war, dass man die NK-Abrechnung für 2002 jetzt ohnehin nicht mehr ändern könne (was ich für kompletten Unsinn halte).

Wie sieht es nun rechtlich mit diesem Sachverhalt aus? Hat mein Einspruch Aussicht auf Erfolg, wo doch der Schätzwert derart zu meinen Ungunsten abweicht und jetzt ja ein Referenzwert vorliegt?
Existieren ggf. schon Gerichtsurteile über solche Angelegenheiten?

Vielen Dank für eure Hilfe.
Wolfgang

Einfach kürzen auf den Durchschnitt der letzten 3 Jahre und
Abrechnungen benennen.

Und den gekürzten Betrag zahlen

und abwarten was die tun.

Wenn Du alles zahlst ist es vorbei weil annerkannt

Johannes

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Johannes,

das mit dem Durchschnitt geht nicht, da ich erst Ende 2001 eingezogen bin und der Wasserzähler damals wohl schon kaputt war. Ich habe nur meinen Verbrauchswert für das letzte halbe Jahr. Laut Aussage der Hausverwaltung stand die Wohnung über ein Jahr leer, sodass auch hier kein Referenzwert vorliegt. (Vermutlich würden die diesen Wert, selbst wenn er existierte, auch nicht rausrücken…)

Den Betrag kürzen geht auch nicht, da es sich um eine Rückerstattung handelt, die ich überwiesen bekommen habe. Außerdem wird meine Miete samt NK bei mir abgebucht, sodass ich hier auch nicht einfach einen verminderten Betrag überweisen könnte.

Was nun?

Wolfgang

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi Wolfgang,

unabhängig vom Rest:

Außerdem wird meine Miete samt NK bei mir abgebucht, sodass
ich hier auch nicht einfach einen verminderten Betrag
überweisen könnte.

Das würde ich schleunigst ändern, also die Einzugsermächtigung widerrufen. Was soll das denn für einen Sinn haben? Ein Dauerauftrag ist genauso sicher und konfortabel, aber Du hast jederzeit die Kontrolle. Was willst Du denn z.B. machen wenn es Grund zur Mietminderung gibt? Auf das Goodwill der Hausverwaltung vertrauen?

Und nach dem Widerruf wäre auch eine Verrechnung möglich (ob sie zulässig ist, weiß ich nicht genau, ich würde es aber tun).

Gruß Stefan

Hi Wolfgang!

Hallo Johannes,

das mit dem Durchschnitt geht nicht, da ich erst Ende 2001
eingezogen bin und der Wasserzähler damals wohl schon kaputt
war. Ich habe nur meinen Verbrauchswert für das letzte halbe
Jahr. Laut Aussage der Hausverwaltung stand die Wohnung über
ein Jahr leer, sodass auch hier kein Referenzwert vorliegt.
(Vermutlich würden die diesen Wert, selbst wenn er existierte,
auch nicht rausrücken…)

Wie werden denn die anderen Wohnungen abgerechnet?
Wenn Du der Einzige ohne Zähler bist, und die Anderen nach Zähler abgerechnet bekommen, kann man doch eine Differenz errechnen.
Außerdem finde ich persönlich die Vergangene Zeit bis zur Reparatur des Zählers recht lange.

Den Betrag kürzen geht auch nicht, da es sich um eine
Rückerstattung handelt, die ich überwiesen bekommen habe.
Außerdem wird meine Miete samt NK bei mir abgebucht, sodass
ich hier auch nicht einfach einen verminderten Betrag
überweisen könnte.

Was nun?

Am besten gleich die Lastschrift widerrufen, und einen Dauerauftrag aufgeben. Ist auf jeden Fall die bessere Wahl. Ich habe meinen jetzt auch wegen der NK ändern müssen. Eine Rückerstattung hätte ich vom Vermieter nie bekommen.
Ich an Deiner Stelle würde danach die Differenz aus dem Durchschnitt bei nächsten Mal einfach einbehalten. Natürlich muß es auch bei der Verwaltung angekündigt und begründet sein. Aber wie gesagt:
Ich würde es so machen. Daß heißt nicht, daß es rechtlich ok sein muß.
Ansonsten würde ich Johannes und Goosi zustimmen.

Wolfgang

Gruß Gerrit

Entschuldige hab ich übersehen
aber um welche Menge handelt es sich denn???
Kubikmeter Wasser den da hängen auch die Kanalgebühren dran.

Johannes

Hi Wolfgang,

unabhängig vom Rest:

Außerdem wird meine Miete samt NK bei mir abgebucht, sodass
ich hier auch nicht einfach einen verminderten Betrag
überweisen könnte.

Das würde ich schleunigst ändern, also die Einzugsermächtigung
widerrufen.

Würde ich nicht tun eingezogene Beträge kann man zurückrufen, innerhalb eines Monats.
Überwiesene Beträge sind immer futsch weil eigene Willensbetätigung.

Johannes

Noch als Info: Ich musste damals der Hausverwaltung eine Einzugsermächtigung erteilen, ansonsten hätte ich die Wohnung nicht bekommen. (So läuft’s Business…)

Johannes: Welche Menge meinst du in deiner vorangegangenen Antwort, den Wassserverbrauch oder den Geldbetrag, um den es geht?

Gruß,
Wolfgang

unabhängig vom Rest:

Außerdem wird meine Miete samt NK bei mir abgebucht, sodass
ich hier auch nicht einfach einen verminderten Betrag
überweisen könnte.

Das würde ich schleunigst ändern, also die Einzugsermächtigung
widerrufen.

Würde ich nicht tun eingezogene Beträge kann man zurückrufen,
innerhalb eines Monats.
Überwiesene Beträge sind immer futsch weil eigene
Willensbetätigung.

Johannes

Noch als Info: Ich musste damals der Hausverwaltung eine
Einzugsermächtigung erteilen, ansonsten hätte ich die Wohnung
nicht bekommen. (So läuft’s Business…)

Falsch verstanden lieber Wolfgang diese Einzugsermächtigung ist DEIN Vorteil .

Gemeint Geldbetrag. Waaser u. Kanal hängen zusammen

oft ist jeder Cbm 5 - 8 Euro wert.

Johannes

Johannes: Welche Menge meinst du in deiner vorangegangenen
Antwort, den Wassserverbrauch oder den Geldbetrag, um den es
geht?

Gruß,
Wolfgang

unabhängig vom Rest:

Außerdem wird meine Miete samt NK bei mir abgebucht, sodass
ich hier auch nicht einfach einen verminderten Betrag
überweisen könnte.

Das würde ich schleunigst ändern, also die Einzugsermächtigung
widerrufen.

Würde ich nicht tun eingezogene Beträge kann man zurückrufen,
innerhalb eines Monats.
Überwiesene Beträge sind immer futsch weil eigene
Willensbetätigung.

Johannes

Mein Verbrauch für ein halbes Jahr sind 27 m³, geschätzt wurden 87 m³ für ein Jahr.
Mit dem auf der Abrechnung angegebenen Verrechnungssatz ergibt das ca. 150 €, die ich noch zu bekommen hätte. Diesen Betrag haue ich lieber selber auf’n Kopf, als dass ich ihn der Hausverwaltung in den Rachen stopfe (bzw. ihn da belasse)…

Gruß,
Wolfgang

Noch als Info: Ich musste damals der Hausverwaltung eine
Einzugsermächtigung erteilen, ansonsten hätte ich die Wohnung
nicht bekommen. (So läuft’s Business…)

Falsch verstanden lieber Wolfgang diese Einzugsermächtigung
ist DEIN Vorteil .

Gemeint Geldbetrag. Waaser u. Kanal hängen zusammen

oft ist jeder Cbm 5 - 8 Euro wert.

Johannes

Mein Verbrauch für ein halbes Jahr sind 27 m³, geschätzt
wurden 87 m³ für ein Jahr.
Mit dem auf der Abrechnung angegebenen Verrechnungssatz ergibt
das ca. 150 €, die ich noch zu bekommen hätte. Diesen Betrag
haue ich lieber selber auf’n Kopf, als dass ich ihn der
Hausverwaltung in den Rachen stopfe (bzw. ihn da belasse)…

Gruß,
Wolfgang

Hallo Wolfgang,

jeder der eine Nebenkostenabrechnung erstellt ist zur vollständigen Offenlegung verpflichtet - insofern würde ich Einsicht verlangen und zwar in die Abrechnung Wasser/Abwasser und was den anderen Mietern abgerechnet wurde (ohne Namen wegen Datenschutz) - kommen da dann nicht als Differenz die 87 m³ heraus so sollen sie Dir das doch mal erklären und Du hast schon gewonnen - viel glück

gruß margret

Noch als Info: Ich musste damals der Hausverwaltung eine
Einzugsermächtigung erteilen, ansonsten hätte ich die Wohnung
nicht bekommen. (So läuft’s Business…)

Hi,

dieses Verhalten der Hausverwaltung war unzulässig. Aber das ist auch relativ egal, eine Einzugsermächtigung kannst Du jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen. Und dies ist dann auch kein Kündigungsgrund.

Was den Einwand von Johannes betrifft: dies sehe ich anders. Er hat natürlich recht, daß per Dauerauftrag überwiesene Beträge nicht zurückgebucht werden (futsch sind sie deswegen aber noch lange nicht), aber wo ist da das Problem?
Ich erteile einmal den Dauerauftrag über die korrekte Höhe. Da brauche ich weder etwas zurückbuchen noch kontrollieren. Du hast aber die Sicherheit, daß die Verwaltung nicht plötzlich höhere Beträge abbucht ohne daß Du es merkst (weil Du z.B. im länger Urlaub bist) und Du hast (z.B. wenn Mietminderung nötig und zulässig ist) jederzeit die Möglichkeit den Auftrag zu ändern.

Ich würde die Miete nie (oder nur zum Schein für ein/zwei Monate) einziehen lassen. Zusätzliche Gebühren dürfen Dir übrigens wg. Überweisung statt Einzug auch nicht entstehen!

Entscheiden mußt Du selbst.

Gruß Stefan

Hallo Wolfgang,

Mein Kaltwasserzähler war seit Einzug (Ende 2001) defekt und
wurde erst Mitte 2003 ausgetauscht. Bei der NK-Abrechnung für
2002 wurde der Verbrauch (nach der Wohnfläche) geschätzt. Den
angegebenen Wert habe ich mit dem Referenzwert des letzten
halben Jahres verglichen und festgestellt, dass der geschätzte
Wert fast doppelt so hoch ist wie der von mir hochgerechnete.
Mein Einspruch wurde von der Hausverwaltung bisher damit
abgewimmelt, dass zur Zeit der Abrechnungserstellung noch kein
Referenzwert für den Wasserverbrauch vorlag. Eine weitere
Aussage war, dass man die NK-Abrechnung für 2002 jetzt ohnehin
nicht mehr ändern könne (was ich für kompletten Unsinn halte).

Stellt sich in den Folgejahren heraus, dass der Verbrauch zu hoch angesetzt ist, hat die Hausverwaltung Korrektur vorzunehmen. Üblicherweise wird bei einem Preis von 4,00 EURO ( Waser, Abwasser, Zähler und MwSt) als Höchstwert im Monat ein Verbrauch von 10 EURO per Person pro Monate angenommen.

Wie sieht es nun rechtlich mit diesem Sachverhalt aus? Hat
mein Einspruch Aussicht auf Erfolg, wo doch der Schätzwert
derart zu meinen Ungunsten abweicht und jetzt ja ein
Referenzwert vorliegt?
Existieren ggf. schon Gerichtsurteile über solche
Angelegenheiten?

Hier gibt es „Erfahrungswerte“. Urteile sind mir hierzu auch nicht bekannt. Eine Hausverwaltung, die pro Person höhere Kosten ansetzt, der ziehen wir im Folgejahr die Differenz nach einem Hinweis ab.

Gruss Günter

Hallo Wolfgang,

eine lastschriftverfahren wird für den Einzug der Miete und die Mietnebenkosten erteilt. Der Vermieter hat keinen Anspruch auf Einzug von Forderungen der Nebenkosten im Lastsschriftverfahren, wenn der Mieter nicht nach der Vorlage der Forderung schriftlich seine Zustimmung erteilt hat.

Da es sich in Deinem Fall jedoch um eine Gutschrift handelt, musst Du die Hausverwaltung nunmehr schriftlich auffordern, die Daten zu korrigieren und Dir z.B. bis spätestens 25.01.2004 das Guthaben zu überweisen. Dann muss in den Brief, dass wenn das Guthaben nicht erstattet wird, dass Du Dir das Recht vorbehalten wirst, die Lastschrift im Widerspruchsverfahren zu stornieren und den der Hausverwaltung zustehenden Betrag - nach Abzug des Guthabens - per Überweisung zu zahlen.

Gruss Günter