NNachbG § 51 Wo ist die Mitte ?

Es geht wieder um zwei Nachbarn in Niedersachsen, Herrn X und Frau Y. Herr X hat auf seiner Seite der Grenze eine Koniferenhecke gepflanzt. Diese wächst und gedeiht prächtig und hat bereits 4m Höhe erreicht. Das gefällt Frau Y gar nicht. Darum verlangt Sie ein Zurückschneiden der Pflanzen.

Hierzu ein Auszug aus dem NNachbG:

_ § 50 _
_ Grenzabstände für Bäume und Sträucher _
(1) Mit Bäumen und Sträuchern sind je nach ihrer Höhe mindestens folgende Abstände von den Nachbargrundstücken einzuhalten:
a) bis zu 1,2 m Höhe 0,25 m
b) bis zu 2 m Höhe 0,50 m
c) bis zu 3 m Höhe 0,75 m
d) bis zu 5 m Höhe 1,25 m
e) bis zu 15 m Höhe 3,00 m
f) über 15 m Höhe 8,00 m.
(2) Die in Absatz 1 bestimmten Abstände gelten auch für lebende Hecken, falls die Hecke nicht gemäß § 30 auf die Grenze gepflanzt wird. Sie gelten auch für ohne menschliches Zutun gewachsene Pflanzen.
(3) Im Falle des § 31 ist der Abstand so zu bemessen, daß vor den Pflanzen ein Streifen von 0,6 m freibleibt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Nutzungsberechtigten von Teilflächen eines Grundstücks in ihrem Verhältnis zueinander.

Damit ist doch alles klar, ODER !?

Die Pflanzen des Herrn X haben (gemessen am Stamm der kegelförmigen Pflanzen) einen Abstand zur Grenze von 1,15 bis 1,3m.
Da die Pflanzen zu weit auseinander stehen um als Hecke betrachtet zu werden, besteht Frau Y nun darauf die Pflanzen, die  1,15m von der Grenze entfernt sind, auf 3m Höhe zurück zu schneiden.

Daraufhin schneidet Herr X die Pflanzen auf der Seite zu Frau Y ca. 40cm senkrecht zurück und bezieht sich nun auf:

_ §51 _

_ Bestimmung des Abstandes _
_ Der Abstand wird am Erdboden von der Mitte des Baumes oder des Strauches bis zur Grenze gemessen. _

Da die Pflanzen nun 40 cm schmaler sind, sei die Mitte der Pflanzen nicht mehr am Stamm sondern ca. 15 cm dahinter und damit über 1,25m von der Grenze entfernt!

Jetzt die Frage:
Hat Herr X den §51 nur für sich ausgelegt und gedehnt, oder hat er RECHT ?

Hallo

Das das NNachbG im Speziellen ist mir nicht vertraut - ich nehm also das Zitierte als gegeben hin. Dazu erstmal: alle Achtung! in Niedersachsen scheint es äußerst tolerant zuzugehen mit den je nach Höhe geforderten Grenzabständen.

In Bayern sind z.B. schon mind. 2 Meter Grenzabstand ab einer Höhe von 2 Metern verlangt.

ImAGBGB Bayern ist im Abschnitt Nachbarrecht auch wie folgt ganz präzise festgelegt:
Artikel 49 Messung des Grenzabstands
Der Abstand nach Artikel 47 und 48 wird von der Mitte des Stammes an der Stelle, an der dieser aus dem Boden hervortritt , bei Sträuchern und Hecken von der Mitte der zunächst an der Grenze befindlichen Triebe, bei Hopfenstöcken von der Hopfenstange oder dem Steigdraht ab gemessen.

Hessen = NachbG HE 1962
§ 41 Berechnung des Abstandes
Der Abstand wird von der Mitte des Baumstammes , des Strauches oder des Rebstocks bis zur Grenzlinie gemessen, und zwar an der Stelle, an der der Baum, der Strauch oder der Rebstock aus dem Boden austritt.

Koniferen, die solche Höhen erreichen, haben einen klaren Stamm/Mitteltrieb, mit dem sie „aus dem Boden austreten“.

Von daher besagt auch NNachG nichts anderes: „§51 Bestimmung des Abstandes
Der Abstand wird am Erdboden von der Mitte des Baumes oder des Strauches bis zur Grenze gemessen“.

Die Mitte am Erdboden (Stamm) verschiebt sich keinewsweg dadurch, dass weiter oben einseitig „verschlankt“ wird.

Insgesamt meine ich:
Herr X hat ja schon enormes Glück, seine Koniferen in Niedersachsen so nah an der Nachbargrenze auf solche Höhe züchten zu dürfen.
Mit seiner Auslegung der maßgeblichen „Mitte“, ist er aber doch etwas zu kreativ :wink:

Aber meine persönliche Meinung wird den Streit sicher nicht beenden.
Endgültige Klarheit werden X und Y nur bekommen, wenn ein Richter seine Meinung dazu verkündet.

Grüsse Rudi

das scheint wieder mal ein Fall für Richterin Barbara Salesch.

Davon ausgehend, daß der geschilderte Sachverhalt und der zitierte Gesetzestext voll umfänglich zutreffen, dürfte es wohl im Sinn des Gesetzes richtig sein davon auszugehen, daß sich die Mitte der Pflanze jeweils senkrecht unter ihrer höchsten Erhebung (dort manifestiert sich die Sichtbehinderung) befindet und diese Lage ändert sich nun einmal nicht, wenn man unten herum ein wenig wegschneidet.

Tatsächlich hat X den § 51 nicht erfasst: Der Abstand Stamm-Grenze verändert sich nicht durch Verschlankung, sondern nur mit der Höhe der Korniferen. Die wäre auf 3m zu verküzen :smile:

G imager