Zweimal nein mit einmal aber. Im Ergebnis also ja.
Leitsatz
Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Herstellungskosten zu aktivieren sind, dürfen nicht gebildet werden.
Entsprechend kommt es auch nicht zu einer Aktivierung.
Und das Aber:
Die Krux ist das „künftige Wirtschaftsjahr“. Denn dem Sachverhalt zufolge, der selbstverständlich rein fiktiv ist, weil das Wort „ich“ nicht vorkommt, besteht die Verbindlichkeit ja bereits. Und dann haben wir eine ganz andere Lage.
Machen wir es an einem Beispiel fest:
Ich[1] habe einen Baubetrieb. Mein Subunternehmer hat mir in meinem neu zu errichten Bauhof im Dezember 2012 was Hübsches angebaut. Die Rechnung dafür kommt im Januar.
Lösung:
Normalerweise ist mein Jahresabschluss nicht im Januar fertig und ich kriege die Rechnung noch, bevor ich den Jahresabschluss erstelle.
Ich buche also im alten Jahr:
Anlagevermögen und „Vorsteuer im Folgejahr abzugsfähig“ an Verbindlichkeit
…und im neuen Jahr bei Rechnungseingang:
Vorsteuer abzugsfähig an Vorsteuer Folgejahr.
Und zurück zur Ausgangsfrage:
Ergebnis
Wenn hier die Rechnung zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung noch nicht vorliegt und mir die genaue Rechnungshöhe nicht bekannt ist, würde ich eine Rückstellung bilden müssen. Denn die Aufwendungen führen nicht in einem künftigen Wirtschaftsjahr, sondenr bereits in 2012 zur Aktivierungspflicht.
[1] Selbstverständlich ein fiktiver „Ich“, denn der wahre Ich ist Angehöriger der steuerberatenden Berufe.