Noch eine Frage zu Betriebsrat

Gerade ist mir noch ein Fehler in meinen Lernunterlagen aufgefallen:

Einmal wird der §90 BetrVG (Unterrichtungs- und Beratungsrechte) zu dem Mitspracherecht des Betriebsrates gezählt und einmal zu dem Informationsrecht des BRs. Welche Zuordnung ist richtig?

Im §90 wird aufgezählt: Planung von Neu-, Um- u. Erweiterungsbauten; technischen Verfahren, Arbeitsverfahren u. Arbeitsabläufe sowie Arbeitsplätze. Hat der BR bei all diesem dann ggf. nur Informationsrecht?

Danke & Gruß
Anke

Holla.

Einmal wird der §90 BetrVG (Unterrichtungs- und
Beratungsrechte) zu dem Mitspracherecht des Betriebsrates
gezählt und einmal zu dem Informationsrecht des BRs. Welche
Zuordnung ist richtig?

Leider beides. Unterrichtung in allen Fällen, rechtzeitige und umfassende Beratung mit dem BR in den Fällen, wo Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, die Art der Arbeit bla und blubb bestehen. Das wird normalerweise immer der Fall sein; um einen Fall zu konstruieren, der überhaupt keine Auswirkungen auf die AN hat, müsste man sich schon anstrengen - na gut, sagen wir mal, eine Kantine schafft stärkere Fritteusen an (Dann wäre immer noch zu prüfen, ob nicht die betrüblichen Elektriker nachgeschult werden müssten :wink:)

Wenn nur eine Antwort gelten soll, tendöre ich zu „Mitspracherecht“.

Gruß Eillicht zu Vensre