Hallo Günter W. und alle anderen,
ich habe noch einmal eine Frage zu den Schäden an der Wand. Zur Erinnerung: Im Flur unserer Wohnung sind ca. 10 cm hohe Fliesen an der Wand gelegt und die fangen jetzt an 2 Stellen an abzuplatzen. An der 1 Stelle geht der Riss direkt von einem Ende einer Fliese bis zum Ende der nächsten Fliesen, also direkt an den Fugen. An dieser Stelle ist schon ein ziemlich großer Riss an der Wand hinter/über den Fliesen (die beiden Fliesen gehen fast ganz ab). An der 2. Stelle ist ein Riss quer über die Fliese (Fliese kaputt) und an der Wand ist auch schon ein kleiner Riss.
Ich habe dem Vermieter Bescheid gegeben und jetzt habe ich endlich für Samstag einen „Termin zur Besichtigung“ vereinbaren können (er wohnt oben drüber!!!).
In meinem Buch über Mietrecht unter den Schönheitsreparaturen steht, daß der Mieter für Schäden, die er nicht verschuldet hat, auch nicht aufkommen muß. So etwa Reparaturen zur Beseitigung von Schäden an der Bausubstanz wie Putz oder Mauerwerk.
Meines Erachtens sind die oben genannten Schäden, Schäden an der Bausubstanz und ich habe sie nicht verschuldet. (Wie denn auch? Ich habe nicht mit dem Hammer dagegen geschlagen.) Gehe ich richtig in der Annahme, daß ich das nicht bezahlen muß? Der Vermieter versucht uns in letzter Zeit ständig irgendwelche Kosten draufzudrücken und er hat in einem Brief(!) - er redet leider nicht mehr mit uns - angedeutet, daß wir dafür aufkommen müssen.
Und mein bescheidener Beitrag lautet:
* Sternel, Mietrecht, 3.Auflage (alt aber fundiert)
* Schmid/Futterer, Mietrecht, 7. Auflage (gut lesbar und verständlich)
Rechtslage allgemein aus meiner Sicht:
Wie Du schom geschrieben hast, sind die kaputten Fliesen nicht Dein Problem, der Vermieter sollte zusehen, daß er zügig eine Reparatur durchführt.
Wenn´s ganz häßlich wird, habt Ihr das Recht nach 3 maliger Anmahnung eine Mietkürzung vorzunehmen.
In solchen Fällen liegt die legitieme Kürzung bei bis 5%. Frag aber vorher Deinen Anwalt!
Bei massiver Beeinträchtigung der Wohnqualität, können Kürzungen von bis zu 10% der Kaltmiete vorgenommen werden.
Meine Frau und ich haben das mal durchgezogen, plötzlich lief alles wie am Schnürchen. Man muß nur mal den Mund auf machen.
Zu guter letzt noch ein kleiner Auszu aus dem geltenden Gesetz (Zitat):
IV. Renovierung
Grundsatz
Gemäß §535 Abs. 1 S. 2 BGB (§536 BGB a.F.) hat der Vermieter(!) die Mietsache im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten, d.h. der Vermieter muß die Instandhaltung (Wartung) und Instandsetzung (Reparaturen) leisten. Nur wenn der Mieter die Sache durch vertragswidrigem Gebrauch (d.h. nicht normale Abnutzung) beschädigt, muß dieser den Schaden ersetzen. Diese Regelung kann jedoch durch Vertrag geändert werden, was heute z. T. der Regelfall ist.
Laufende Schönheitsreparaturen
a) Umfang
Es handelt sich um die Beseitigung von Dekorationsmängeln.
Definition in §28 II 5 5 II. BerVO.
Umfang:Wände, Türen, Zargen, Böden, Heizkörper, Fenster innen.
Meines Erachtens sind die oben genannten Schäden, Schäden an
der Bausubstanz und ich habe sie nicht verschuldet. (Wie denn
auch? Ich habe nicht mit dem Hammer dagegen geschlagen.) Gehe
ich richtig in der Annahme, daß ich das nicht bezahlen muß?
Wie Du es dargestellt hast, handelt es sich hier offenkundig um bauseitige Mängel. Diese Mängel/Schäden hat der Vermieter auf eigene Kosten zu beseitigen.
Der Vermieter versucht uns in letzter Zeit ständig
irgendwelche Kosten draufzudrücken und er hat in einem
Brief(!) - er redet leider nicht mehr mit uns - angedeutet,
daß wir dafür aufkommen müssen.