Noch einmal Stichwort: "Urlaubsvertretung"

Hallo allerseits,

ausgelöst durch einen Thread etwas weiter unten, ist folgende - wie immer rein hypothetische - Frage entstanden:

Es sei eine Firma gegeben, die ihre Kunden durch einen festangestellten Aussendienst in räumlich klar geregelten Gebieten betreuen lässt.

Nachdem es jahrelang Praxis war, dass die MA ihren Urlaub förmlich bei der GF beantragt und zu 99% ohne Rückfragen von dort genehmigt erhielten, hat sich der Geschäftsführer nach eigener Aussage im Vorjahr darüber geärgert, dass in einem bestimmten Zeitraum gleich mehrere MA gleichzeitig Urlaub hatten. (Ehe jemand nachfragt: Ja, der GF ärgert sich über zeitgleichen Urlaub, den er selbst genehmigt hat.)

Nun ergeht im Rahmen eines Meetings an alle Kollegen die Aufforderung, ihren Urlaub untereinander abzustimmen, so dass eine entsprechende Vertretung gewährleistet ist. Explizit erwartet die GF, dass Urlaub nur dann beantragt wird, wenn intern eine Vertretung organisiert und somit garantiert wird. Verantwortlich sollen ausschließlich die MA untereinander sein.

Diese Forderung wurde bislang weder kommentiert noch wurde ihr gar widersprochen (auch nicht durch einen vorhandenen BR).
Frage: Kommt hiermit bereits ein (stillschweigendes) Einverständnis seitens der Belegschaft zustande? Oder ist eine solche Regelung bis zu einem AUSDRÜCKLICHEN Einverständnis unwirksam?
Mit anderen Worten: Sollte ein MA versäumen, seine Urlaubsvertretung zu organisieren und trotzdem einen Urlaub zu beantragen und - nach Genehmigung - anzutreten, läuft er dann schlimmstenfalls Gefahr arbeitsrechtlicher Konsequenzen?

Besten Dank vorab.

Viele Grüße
Camelot

Hallo,

die Organisation der Folgen von Urlaub der AN für die betrieblichen Abläufe ist originär alleinige Aufgabe des Arbeitgebers.

Er (der AG) kann lediglich Urlaubswünsche ablehnen, wenn er der Meinung ist, daß zu viele AN gleichzeitig abwesend sind. Diese Ablehnung des AG ist vom AN gerichtlich überprüfbar.

Da es sich bei der Anweisung des AG in der Fallschilderung durchaus um einen allgemeinen Urlaubsgrundsatz handelt, besteht für den BR volle Mitbestimmung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG.
Der BR könnte dem AG dieses einseitige Handeln untersagen - ggfs. im Wege der einstweiligen Verfügung, wenn der AG nicht vorher die aktive Zustimmung des BR eingeholt hätte

Hallo,

auch nur mal eine Sekunde an die Konsequenzen eines solchen Vorgehens gedacht? Ich ja schön, mal wieder auf den Putz zu hauen, aber im Interesse der Betroffenen AN dürfte es wohl kaum sein, wenn man ihnen die für sie grundsätzlich positive Möglichkeit er Abstimmung unter einander nimmt. Die mag nicht immer einfach sein, und zu 100% Wunschergebnissen führen, dürfte aber regelmäßig noch Gold gegenüber einer reinen AG-Bestimmerei sein.

Ich habe es jedenfalls immer genossen, diese Dinge mit den Kollegen dahingehend klären zu können, ob eine ggf. überlappende Buchung wirklich für beide Seiten zwingende Gründe hat, oder wer ggf. problemlos ausweichen kann. Den Aufwand, den die Kollegen hierzu untereinander treiben können, damit alle mit einer so getroffenen Regelung leben können, kann man von keinem AG verlangen!

Gruß vom Wiz

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Urlaubs-Regelung in Eigenregie
Hallo,

normalerweise ist es unter den AN selbstverständlich, sich mit Urlaubszeiten abzustimmen.

Der AG definiert, wie viele AN gleichzeitig Urlaub haben dürfen, damit das Tagesgeschäft weiter funktioniert. AN mit schulpflichtigen Kindern gehen immer vor (Ferien).
Alle AN stimmen sich so ab, dass die Vorgaben des AG erfüllt werden bzw. dass die Aufgabenbereiche stets abgedeckt sind.

Bei den dann eingereichten Urlaubsanträgen kann der chef davon ausgehen, dass man seiner Anweisung gefolgt ist und eine Abstimmung untereinander durchgeführt wurde.

Gruß
Jürgen

Moin,

wo steht denn die rechtliche Grundlage für das von dir beschriebene Verhalten?

Gruß

TET