Noch immer Lohnpfändung trotz Beschluss

Hallo zusammen.
Habe folgendes Problem. Bin seit drei Monaten mit dem Gerichtlichen Vergleich durch, zahle seit einem Monat meine Schulden an die Gläubiger. Vorher hat das Gericht ( ein Gläubiger wollte pfänden) zwecks Sicherung der Insolvenzmasse eine Lohnpfändung beschossen.
Aber bis heute weigert sich die Treuhand (bekomme Lohn vom Arbeitgeber über diese ausbezahlt) die Pfändung aufzuheben. Angeblich ist gilt der Beschluss wo ein Gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan erstellt worden ist, nicht für die Lohnpfändung. Obwohl ausdrücklich drauf steht, dass die Gläubiger Zwangsvollstreckungen einstellen müssen.
Dürfen die das ?
Und wenn ja, woher bekomme ich ein Beschluss zu Aufhebung der Pfändung ( oder Bescheinigung) ??
Welche Gericht ist dafür zuständig?

Besten Dank im Voraus

Servus,

das, welches die Lohnpfändung beschlossen hat.

Dieses Gericht ist übrigens kein Gläubiger.

Schöne Grüße

MM

Hallo und danke für deine Antwort.

Also hat Treuhand recht, das der Beschluss nicht direkt mit der Aufhebung der Pfändung zu tun hat, da vom Gericht?
Ich müsste also das Insolvenz Gericht (Amtsgericht) diesbezüglich nochmals direkt anschreiben und mir eine Bestätigung bzw Beschluss zukommen lassen, wo es aufgehoben ist.
Korrekt?

Danke

Eine Lohnpfändung wird durch einen vollstreckbaren Titel wie etwa einen Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil eingeleitet. Anschließend beantragt der Gläubiger beim Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der dem Arbeitgeber als Drittschuldner zugestellt wird. Ab diesem Zeitpunkt ist der Arbeitgeber verpflichtet, den pfändbaren Teil des Nettolohns direkt an den Gläubiger zu zahlen und dem Arbeitnehmer nur den unpfändbaren Betrag auszuzahlen. Werden mehrere Pfändungen zugestellt, gilt das Prioritätsprinzip: Die zuerst zugestellte Pfändung wird auch zuerst bedient. Eine rechtlich wirksame „Ruhendstellung“ oder Aussetzung der Pfändung existiert nicht – sie kann nur durch einen entsprechenden gerichtlichen Beschluss aufgehoben werden.

Gegen eine laufende Lohnpfändung kann man sich wehren, wenn ein Grund dafür vorliegt – etwa, weil die Forderung bereits vollständig getilgt wurde. In diesem Fall kann beim Vollstreckungsgericht ein Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 775 Nr. 1 ZPO gestellt werden. Zusätzlich kann bei besonderen persönlichen oder familiären Belastungen ein Antrag auf Heraufsetzung des unpfändbaren Betrags gemäß § 850f ZPO gestellt werden.

Ich fasse mich mal kurz. Der Arbeitgeber bzw. die Treuhand haben recht gehabt. Das Gericht musste ein Schreiben aufsetzen, wo die Lohnfortzahlung freigegeben ist. Das ging aber alles innerhalb von wenigen Tagen. Der Gläubiger, der mir Gerichtsvollzieher geschickt hat, musste alle zusätzlichen Gebühren und Kosten übernehmen, da ausdrücklich vom Gericht untersagt worden ist, Pfändungen einzuleiten.