Noch Kleingewerbe?

Hallo,

ich möchte mich zusammen mit einer Freundin (als GbR) einen kleinen Laden (ca. 50 qm) mit Geschenkartikeln und Dekoware eröffnen. Sind wir noch Kleingewerbe?
Schon mal Danke für die Antworten.

Gruß Cornelia

ich möchte mich zusammen mit einer Freundin (als GbR) einen
kleinen Laden (ca. 50 qm) mit Geschenkartikeln und Dekoware
eröffnen. Sind wir noch Kleingewerbe?

Eine GbR ist kein Kleingewerbe.

Kleingewerbe ist ein Einzelunternehmer der einen Jahresumsatz unter ca 12500€ macht und deshalb nicht Umsatzsteuerpflichtig ist.
Dies ist nicht von der QM-Größe des Lades abhängig.

ähh, 17.500 €

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi Cornelia,

Sind wir noch Kleingewerbe?

Es gibt kein Kleingewerbe, allenfalls die Kleinunternehmerregelung: http://www.bebo-consulting.de/index.htm?/existenzgru…

Gruß Ulrich

Das ist keine Lüge sondern eine sachzwangreduzierte Ehrlichkeit. (Dieter Hildebrandt)

Servus Cornelia,

obwohl Du die Frage unter Verstoß gegen die Forumsregeln gestellt wurde, wurde Dir schon geantwortet - deswegen auch diese Richtigstellung und Ergänzung von mir.

Der Begriff des „Kleingewerbes“ geistert durch alle möglichen Foren und an allen möglichen Theken herum, aber er ist gewerberechtlich und steuerrechtlich nicht definiert.

Vermutlich geht es dabei um den Begriff des Kleinunternehmers i.S.d. § 19 I UStG, bei dem keine USt erhoben wird - auch hier zur Klarstellung: Es handelt sich nicht um eine Umsatzsteuerbefreiung.

Wenn man jetzt in den § 19 I UStG hineinschaut, sieht man: Kleinunternehmer im Sinn dieser Regelung kann jeder Unternehmer sein, ganz unabhängig von der Rechtsform, solang die dort genannten Grenzen eingehalten werden. Umsatzsteuerlich ist die GbR Unternehmerin, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang sie zivilrechtlich eine eigene Rechtsperson hat (das ist umstritten).

Die Umsatzgrenzen sind derzeit 17.500 € im Jahr der Gründung (bzw. zeitanteilig kleinere Beträge, wenn das Unternehmen nicht während des ganzen Jahres betrieben wird) und in den Folgejahren jeweils 50.000 € im laufenden Jahr und 17.500 € im Vorjahr. Es ist wichtig, immer die beiden Grenzen im Auge zu behalten. Wenn man das nicht tut, kommt man leicht in die blöde Situation, dass man sich „aus Versehen“ schon als regelbesteuerter Unternehmer behandelt hat (= eine entsprechende USt-Erklärung abgegeben hat), wenn das noch gar nicht nötig gewesen wäre. An diese Behandlung ist man dann fünf Jahre lang gebunden, hat also keine Möglichkeit mehr, die Kleinunternehmerbesteuerung wahrzunehmen, auch wenns von den Umsätzen her passen würde. Also: Ab dem zweiten Jahr gelten die 17.500 € immer nur für das Vorjahr, und für das laufende Jahr gelten 50.000 € als Kleinunternehmergrenze.

Weitere Nachfragen formulierst Du bitte neutral und nur auf die sachliche Fragestellung bezogen, dann können wir das gerne noch weiter diskutieren.

Schöne Grüße

MM

Servus,

Eine GbR ist kein Kleingewerbe.

wo steht das??

ähh, 17.500 €

und wo steht das???

Für eine ordentliche Begründung dankt

MM

Servus,

dieser verlinkte Text:

http://www.bebo-consulting.de/index.htm?/existenzgru…

enthält einige Fehler.

(1) Zitiert er die Grenzen gem. § 19 I UStG nur so, wie sie wörtlich im Gesetz stehen. Damit führt er den Gründer im ersten Jahr seiner Tätigkeit aufs Glatteis, denn für diesen gilt die Grenze von 17.500 € nicht bezogen aufs (nicht vorhandene) Vorjahr, sondern bezogen aufs laufende Jahr - entschieden durch BFH v. 22.11.1984, zitiert in Abschnitt 246 Abs 4 UStR.

(2) hat er sich mit dem Verweis auf § 144 III AO völlig vertan - 144 AO behandelt die Aufzeichnung des Warenausgangs.

(3) ist die Nichterhebung der USt bei Kleinunternehmern keine, in Worten keine Befreiungsvorschrift. So dass in diesem Fall die Vorschrift von § 14 Abs 4 Nr. 8 UStG auch nicht greift - die verlangt nämlich einen Hinweis auf Steuerbefreiungen. Wo aber keine Steuerbefreiung vorliegt, verlangt § 14 UStG auch keinen Hinweis darauf. - Freilich ist es nützlich, ihn zu geben, aber vorgeschrieben ist er nicht. Und wenn man ihn gibt, sollte man ihn richtig geben, und nicht auf der Rechnung etwas von einer nicht vorhandenen Steuerbefreiung erzählen.

Schöne Grüße

MM

Wenn man jetzt in den § 19 I UStG hineinschaut, sieht man:
Kleinunternehmer im Sinn dieser Regelung kann jeder
Unternehmer sein, ganz unabhängig von der Rechtsform, solang
die dort genannten Grenzen eingehalten werden.

Umsatzsteuerlich ist die GbR Unternehmerin, unabhängig davon,
ob und in welchem Umfang sie zivilrechtlich eine eigene
Rechtsperson hat (das ist umstritten).

interessant, dass eine Gbr auch Kleinunternehmer sein kann. Da habe ich bisher schon oft gegenteiliges gelesen.

Das hieße also, dass ein Mr. X, der ein gutgehendes Gewerbe (>50 k€ Umsatz) hat und dort den § 19 natürlich nicht nutzt,
neben hernoch eine Kleinunternehmer-Gbr mit jemand Anderem betreiben kann?

Gruß JK

Das hieße also, dass ein Mr. X, der ein gutgehendes Gewerbe
(>50 k€ Umsatz) hat und dort den § 19 natürlich nicht
nutzt,
neben hernoch eine Kleinunternehmer-Gbr mit jemand Anderem
betreiben kann?

Gruß JK

so siehts aus - umsatzsteuerlich verschiedene subjekte, kannst auch 5 gbr haben…

und zur gbr als kleinunternehmer - wo soll denn der unterschied liegen ?

und die ganzen gelangweilten hausfrauen, die second-hand-kinderläden aufmachen mit ihrer freundin sind doch idr kleinunternehmer…

gruß inder