Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB
V kann nicht widerrufen werden; sie gilt nicht nur für das gegenwärtige,
sondern auch für alle künftigen Beschäftigungsverhältnisse. Im Übrigen
gelten die bislang aufgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V oder seiner
Vorgängervorschriften ausgesprochenen Befreiungen weiter.
Also ist die Auslegung von heinze Sozialgesetzbuch V „die neue Krankenversicherung“ § 8 Absatz 13 falsch.
Nur zur Information!
Grüße
Raimund
Hallo Raimund,
dies stimmt… aber nur solange, wie einer Beschäftigung eine neue Beschäftigung folgt. Folgt Arbeitslosigkeit, dann ist die Aussage von Heinze dennoch richtig. Zumindest mein Kenntnisstand.
Gruß
Marco
hallo Marco,
wie mir gesagt wurde: leider nur für die AL-Zeit. Danach: ab in die Private.
Grüße
Raimund
Hallo Raimund,
wenn du danach wieder neu anfängst mit arbeiten, dann wäre mir das neu. Es sei denn, du bist über 55.
Gruß
Marco
Zitat:
„Ein solcher Befreiungsantrag hat weitreichende =Bedeutung, die manchmal für die Zukunft gar nicht abgeschätzt werden kann“, meint Andrea Hoffmann von der Verbraucherzentrale Sachsen. So wirkt nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 08.12.1999 (Az: B 12 KR 12/99 R) die Befreiung auch bei später stark schwankendem Einkommen - also auch wenn man dann wieder unter die Beitragsbemessungsgrenze fällt - ununterbrochen fort. Wird man arbeitslos, kehrt man zunächst in die gesetzliche Krankenversicherung zurück. Bei erneuter Arbeitsaufnahme versichern die Krankenkassen aber im Regelfall diese Person nicht weiter, sondern schicken sie wieder zur privaten Konkurrenz.
Grüße
Raimund
Hallo Raimund,
ich denke, das ist so nicht richtig. Also die Schlussfolgerung dieser Frau.
Grund: Schwankendes Einkommen = Arbeitsentgelt
Arbeitslosengeld = Lohnersatz und nur für Arbeitnehmer
Daher bezieht sich das Urteil in meinen Augen nicht auf Arbeitslosengeldbezieher. Sollte man aber durchaus mal prüfen. Nur so dargestellt, für mich ziemlich klar: Die Verbraucherschützerin hat Unrecht.
Gruß
Marco
hallo Marco,
wie mir gesagt wurde: leider nur für die AL-Zeit. Danach: ab
in die Private.
Grüße
Raimund
Hallo Raimund,
den Fall hatte ich selber letzte Woche. Kunde PKV versichert und jetzt mit 45 Jahre Alo. Hat eine Anwartschaft abgeschlossen, da er jetzt in der GKV ist (war nicht vorher 5 Jahre PKV versichert), will bei einem neuen Job in die PKV zurück. Anwartschaft läuft max. 36 Monate. Liegt er aber unter der JAEG ist er wieder pflichtversichert und die Anwartschaft ist außerordentlich zu kündigen.
Gruß
Martin
hallo Martin,
ist richtig so… nur ging es hier nicht um die normale Befreiung, sondern um die unwiderrufliche.
Und das ist scheinbar doch unwideruflich.
Grüße
Raimund
hallo Marco,
wäre schön, wenn Du das an der Uni abklären könntest. Frage doch mal (im neunen Semester) Deinen Dozenten was er dazu meint.
Ist schließlich auch eine Haftungsfrage für uns.
Grüße
Raimund
Hallo Raimund,
habe kein Semester mehr, allerdings kann ich mich auch so erkundigen.
Falls du dich aufgrund von Unterschreiten der JAEG von der Versicherungspflicht in der GKV hast befreien lassen, so hast du bei Arbeitslosigkeit das Wahlrecht ob PKV oder GKV nur dann, wenn du min. 5 Jahre vorher ununterbrochen in der PKV warst. Dann zahlt das Arbeitsamt 50% der Beiträge, max. jedoch 50% des Beitrages gemäß durschnittlichem Beitragssatz.
Trittst du danach wieder ins Arbeitsleben ein, so lebt die Befreiung wieder auf. Auch wenn du unter der JAEG verdienst.
Gruß
Marco
hallo Marco, Du hast mich falsch verstanden.
Das mit den 5 jahren ist mirt bekannt.
Nein, ich meine unser Hauptthema: kann der freiwillig Versicherte die Unwiderruferklärung unterschreiben und bei AG-Wechsel (und Absinken des Einkommens unter BBG) wieder in die Kasse? M.M. nach kann das kein Problem sein. Denn er muss ja nicht wieder die AOK nehmen, sonder evtl. die DAK. Woher soll die DAK wissen, dass er sich vor 5 Jahren dagegen entschieden hat?
Grüße
Raimund
Hallo Raimund,
gib mir mal bitte ein konkretes Beispiel.
Bei dem Fall
Absenken unter Pflichtgrenze -> Befreiung -> Arbeitslosigkeit -> Job unter Pflichtgrenze
lebt die Befreiung erneut auf.
Gruß
Marco
rechtlich ja…
hallo marco,
doch kann das überhaubt jemand nachprüfen?
Grüße
raimund
Hallo Raimund,
das wiederum konnte mir keiner beantworten… mir persönlich wäre dieses Feld jedoch zu heiß. 
Gruß
Marco
Hallo Raimund,
mann eigentlich ganz leicht pruefen und zwar anhand der
angegebenen Meldungen der Arbeitgeber.
War jemand in der PKV versichert, dann muss der Arbeitgeber
an irgendeine Kasse die RV- und ALV-Beiträge zahlen und melden.
Wenn nun derjenige wieder Mitglied in einer GKV werden will, kann
er das nur wenn er pflichtig wird.
Wir fragen in diesen Fällen u.a. konkret nach, ob eine Befreiung
von der Krankenversicherugspflicht ausgesprochen wurde und von
wem.
Aber du hast recht - in der Praxis ist das sehr aufwendig - ich
glaube auch - wenn es einer darauf anlegt und sich auskennt, dann
merkt das keiner - aber hier ist es wie im richtigen Leben.
Gruss
Günter
hallo Günter,
danke!
Klar, rein nach Gesetz: erklärt ist erklärt! Doch wer macht sich jedesmal die Mühe? Das wäre halt ein enormer Kostenaufewandt! Also macht man höchstens Stichproben.
Und der Versicherte braucht halt gute Nerven!
)
Grüße
Raimund