Hallo werbefuzzi
Nö, denn für eine betriebliche Übung reicht der Zeitraum
nicht aus.
Die Firma besteht sei 2003, seither haben alle Mitarbeiter 24
Arbeitstage Urlaub gehabt, obwohl in allen Arbeitsverträgen 24
Werktage steht.
Das kann man nicht mit ja oder nein beantworten.
Es könnte so ablaufen:
Der kluge Anwalt des AG sagt:
"Keine betriebliche Übung sondern einfach eine Nettigkeit des AG."
Der auch kluge Anwalt des AN wird dann sagen: "Nanana! Betriebliche Übung für meinen Mandanten. Konkludente Änderung des bestehenden Arbeitsvertrages."
Der zerknirschte aber immer noch kluge Anwalt des AG wird daraufhin vielleicht sagen: "Wir bestreiten das. Wenn überhaupt, dann betriebliche Übung für alle AN, die diesen Mehranspruch seit 2003 bekommen haben, Rest nicht. Vertragsfreiheit!"
Die Anwälte der restlichen AN, die extra Zuschauen gekommen sind, poltern aus den Zuschauerreihen los: "Das können Sie sich abschminken! Konkludente Änderung des bestehenden Arbeitsvertrages. Außerdem: nicht sachlich begründete Ungleichbehandlung!"
Der jetzt langsam angenervte, zerknirschte, fast hoffnungslose aber immer noch kluge Anwalt des AG wird daraufhin vielleicht sagen: "Heureka! Ich hab’s. Der Richter soll ein Urteil fällen."
Der gerade erst eingenickte Richter wird aufschrecken und denken: „Au Backe! Ich weiß es doch auch nicht…Erst mal eine kurze Beratungspause anberaumen“ , denkt er und ruft: "Das Gericht zieht sich für 15 Minuten zurück. Besprechen Sie die Situation noch einmal mit ihren Mandanten!"
Dann nimmt er sich im Hinterzimmer seine zwei Schöffen zur Seite und fragt die (was er sowas - aber wirklich sowas - von ungerne macht, weil er doch hier der Platzhirsch ist!): "Was haltet Ihr beiden davon?"
Die beiden Schöffen, die doch eigentlich nur da sitzen, weil das so cool aussieht, schauen sich ratlos an und antworten mit einem Schulterzucken.
Jetzt ist der Richter völlig durch die Uhr. Damit hatte er nicht gerechnet. Sein Segeltörn steht auf dem Spiel, wenn er ein Urteil formulieren soll, was auch noch irgendwie logisch klingen muß. „Mensch,“ denkt er „irgendwie muß ich das retten… Ich habe weder Zeit noch Lust, ein Urteil zu schreiben…“
Also wieder rein in den Saal. Wissenden Gesichtsausdruck aufgesetzt und beide Parteien verschwörerisch anschauend verkündet er: „Wissen Sie, wir haben die Argumente geprüft und“ (dabei schaut er zum Kläger) „ich konnte ihrem Antrag von Anfang an eigentlich nicht so ganz folgen.“ Noch während der Anwalt des Klägers erblasst und die andere Seite sich ein hämisches Grinsen nicht verkneifen kann, dreht er sich um und sagt leise drohend zur Beklagten: „Andererseits" (hier folgt eine rhetorische Pause, die Platz zum Nachdenken lässt) "muß ich noch einmal in der Rechtssprechung schauen, denn das Bundesarbeitsgericht hat ein Urteil gesprochen, welches – sofern es hier anzuwenden ist – dann doch dafür spricht der Klage stattzugeben!“
So, beide Anwälte erblassen, alle Mandanten verstehen nun überhaupt nix mehr. Eigentlich verstehen alle nix mehr, der Richter nicht, die Schöffen auch nicht, die Fachanwälte nicht und die Mandanten schon gar nicht! Und das ist der richtige Zeitpunkt für: „Ich schlage Ihnen mal einen Vergleich vor:…“
Und dabei denkt er: "Ach, was soll’s, wenn die ein Urteil wollen, dann würfel ich eins aus. Und was die Begründung angeht… ist mir doch sch… egal. Die können ja Berufung einlegen."
Bei Eintritt 30.03.06 und Kündigung Anfang August (4 Wochen
zum Monatsende) also voller Jahresurlaub?
Nein. 12telung. Keine vollen 6 Monate.
Philosophisch wollt ich eigentlich nicht werden, es war ganz
praktisch gedacht. Wenn in so einer Bescheinigung „kompletter
Jahresurlaub abgegolten“ steht, gibt’s vom (noch sehr
theoretischen) Neuen wohl nix. Aber wie wird das genau
formuliert?
Da steht nicht „kompletter Urlaub“ sondern „20 Tage“.
Gruß,
LeoLo