Noch mal Urlaubsanspruch / Resturlaub

Hallo, liebe Expertinnen/Experten,

ich weiss, dass das Thema schon öfter dran war und ich habe auch
(glaub’ ich) verstanden, was da im Urlaubsgesetz steht.

Dennoch möchte ich gerne Eure Meinung dazu, wie das im vorliegenden
(hypothetischen) Fall ist:

Passus aus dem (fiktiven) Arbeitsvertrag:

§ 6 Urlaub/Nebentätigkeit

Die Arbeitnehmerin erhält 24 Werktage Urlaub. Urlaubsjahr ist das
Kalenderjahr. Bei unterjährigem Eintritt wird der Anspruch
gezwölftelt. Der Zeitpunkt des jeweiligen Urlaubsantritts ist mit den
betrieblichen Notwendigkeiten abzustimmen. Während des Urlaubes ist
jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit untersagt.
Während der Dauer des Anstellungsverhältnisses ist jede
Nebenbeschäftigung untersagt … etc.

angenommen:

5-Tage-Woche, es werden allen Arbeitnehmern 24 ARBEITSTAGE Urlaub
gewährt.

Beginn des Arbeitsverhältnisses: 30.03.2006

  1. Frage:
    sind die 24 „Werktage“ die ja per Definition bei 5-Tage-Woche
    eigentlich nur 20 Arbeitstage sind, aufgrund „betrieblicher Übung“
    generell als 24 Arbeitstage zu sehen, auch bei Gewährung des
    Resturlaubs nach Ausscheiden?

  2. Frage:
    da vom Zwölfteln nur bei unterjährigem Eintritt die Rede ist, gilt
    also bei unterjährigem Ausscheiden KEINE Zwölftel-Regelung?

  3. Frage:
    Wenn der (hypothetische) Arbeitnehmer die Stelle wechselt, dann
    müsste er sich doch nicht vom (ebenso hypothetischen) Arbeitgeber die
    Zwölftelung gefallen lassen mit dem Hinweis, das gelte nur bei
    Kündigung und anschließender Arbeitslosigkeit / Selbständigkeit, weil
    er beim neuen Arbeitgeber für den Rest des Jahres „neue“
    Urlaubsansprüche (gezwölftelt) erwerben würde?

Und würde es Sinn machen, auf den vollen Resturlaub zu bestehen (da
gibt’s ja dann auch die Bescheinigung über abgegoltenen Urlaub), wenn
beim künftigen Arbeitgeber 30 Arbeitstage Usus wären?

Ich hoffe, eine/r oder mehrere können mir das erläutern.

Vielen Dank im Voraus

werbefuzzi

Hi!

Während der Dauer des Anstellungsverhältnisses ist jede
Nebenbeschäftigung untersagt … etc.

Süß *g*

Beginn des Arbeitsverhältnisses: 30.03.2006

  1. Frage:
    sind die 24 „Werktage“ die ja per Definition bei 5-Tage-Woche
    eigentlich nur 20 Arbeitstage sind, aufgrund „betrieblicher
    Übung“
    generell als 24 Arbeitstage zu sehen, auch bei Gewährung des
    Resturlaubs nach Ausscheiden?

Bei einer MEHRJÄHRIGEN Praxis würde ich vermutlich recht schnell sagen: Ja!
Aber da eine betriebliche Übung in der Regel nicht nach EINMALIGER Gewährung entsteht, glaube (!!!) ich das hier in diesem Fall eher nicht.

Ich stehe aber momentan auf dem Schlauch, da ich mir absolut unsicher bin, weil der Rest der Belegschaft den höheren Anspruch (vermutlich auch schon seit Jahren) regelmäßig gewährt bekommt.

  1. Frage:
    da vom Zwölfteln nur bei unterjährigem Eintritt die Rede ist,
    gilt
    also bei unterjährigem Ausscheiden KEINE Zwölftel-Regelung?

Wenn nichts Konkretes vereinbart ist, greift in der Regel das, was im Gesetz steht - und da wird dann bei Ausscheiden wieder gezwölftelt (sofern nicht der gesamte Jahresanspruch bereits entstanden ist).

Wenn der (hypothetische) Arbeitnehmer die Stelle wechselt,
dann
müsste er sich doch nicht vom (ebenso hypothetischen)
Arbeitgeber die
Zwölftelung gefallen lassen mit dem Hinweis, das gelte nur bei
Kündigung und anschließender Arbeitslosigkeit /
Selbständigkeit, weil
er beim neuen Arbeitgeber für den Rest des Jahres „neue“
Urlaubsansprüche (gezwölftelt) erwerben würde?

Nein! Hintergrund:
Der neue Arbeitgeber darf eine Bescheinigung vom alten Arbeitgeber verlangen, aus welcher der bereits gewährte Urlaub und/oder die Abgeltung hervorgeht.
Da Doppelansprüche im BUrlG ausgeschlossen sind, ist es also durchaus möglich, dass der Arbeitnehmer beim neuen Arbeitgeber für das lfd. Jahr überhaupt keinen Urlaubsanspruch erwirbt, da der Jahresurlab schon komplett in Anspruch genommen wurde - wenn auch beim alten Arbeitgeber…

Und würde es Sinn machen, auf den vollen Resturlaub zu
bestehen (da gibt’s ja dann auch die Bescheinigung über abgegoltenen
Urlaub), wenn beim künftigen Arbeitgeber 30 Arbeitstage Usus wären?

Naja - ich gehe jetzt mal von 20 Arbeitstagen aus…
20 Tage beim „Alten“ genommen, 30 Tage Jahresanspruch beim „Neuen“ = 10 Tage (gezwölftelt) beim „Neuen“ als Rest…

Ich hoffe, eine/r oder mehrere können mir das erläutern.

Ich hoffe, ich konnte das ein wenig.

LG
Guido

Hallo

ich weiss, dass das Thema schon öfter dran war

Echt? Wie kommst Du denn darauf??? :wink: *g*

und ich habe auch(glaub’ ich) verstanden, was da im Urlaubsgesetz steht.

Da wärst Du der erste!!! :wink:

_Passus aus dem (fiktiven) Arbeitsvertrag:

§ 6 Urlaub/Nebentätigkeit
Die Arbeitnehmerin erhält 24 Werktage Urlaub. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Bei unterjährigem Eintritt wird der Anspruch gezwölftelt. Der Zeitpunkt des jeweiligen Urlaubsantritts ist mit den betrieblichen Notwendigkeiten abzustimmen. Während des Urlaubes ist jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit untersagt. Während der Dauer des Anstellungsverhältnisses ist jede Nebenbeschäftigung untersagt … etc.

angenommen: 5-Tage-Woche, es werden allen Arbeitnehmern 24 ARBEITSTAGE
Urlaub gewährt. Beginn des Arbeitsverhältnisses: 30.03.2006

  1. Frage:
    sind die 24 „Werktage“ die ja per Definition bei 5-Tage-Woche eigentlich nur 20 Arbeitstage sind, aufgrund „betrieblicher Übung“ generell als 24 Arbeitstage zu sehen, auch bei Gewährung des Resturlaubs nach Ausscheiden?_

Nö, denn für eine betriebliche Übung reicht der Zeitraum nicht aus.

2. Frage:
da vom Zwölfteln nur bei unterjährigem Eintritt die Rede ist, gilt
also bei unterjährigem Ausscheiden KEINE Zwölftel-Regelung?

Zumindest betreff dem vollen Anspruch nach Absolvieren der Wartezeit im lfd Kalenderjahr: korrekt. Bei Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte oder vor Vollendung der Wartezeit würde trotzdem nur ein Teilanspruch gemäß § 5 BUrlG entstehen.

3. Frage:
Wenn der (hypothetische) Arbeitnehmer die Stelle wechselt, dann müsste er sich doch nicht vom (ebenso hypothetischen) Arbeitgeber die Zwölftelung gefallen lassen mit dem Hinweis, das gelte nur bei Kündigung und anschließender Arbeitslosigkeit / Selbständigkeit, weil er beim neuen Arbeitgeber für den Rest des Jahres „neue“ Urlaubsansprüche (gezwölftelt) erwerben würde?

Kein AN muß sich was „gefallen lassen“. Natürlich kann er sein Recht auf dem Rechtsweg durchboxen.

Und würde es Sinn machen, auf den vollen Resturlaub zu bestehen (da gibt’s ja dann auch die Bescheinigung über abgegoltenen Urlaub), wenn beim künftigen Arbeitgeber 30 Arbeitstage Usus wären?

"Sinn machen" ist jetzt aber sehr philosophisch :wink: Ein neuer Arbeitgeber ist immer erfreut, wenn der neue AN möglichst wenig Urlaubsansprüche bei ihm erwirbt…

Gruß,
LeoLo

Hallo Guido, erst mal vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich kann manche der Sachen vielleicht etwas konkreter ausdrücken.

Hi!

Während der Dauer des Anstellungsverhältnisses ist jede
Nebenbeschäftigung untersagt … etc.

Süß *g*

Beginn des Arbeitsverhältnisses: 30.03.2006

  1. Frage:
    sind die 24 „Werktage“ die ja per Definition bei 5-Tage-Woche
    eigentlich nur 20 Arbeitstage sind, aufgrund „betrieblicher
    Übung“
    generell als 24 Arbeitstage zu sehen, auch bei Gewährung des
    Resturlaubs nach Ausscheiden?

Bei einer MEHRJÄHRIGEN Praxis würde ich vermutlich recht
schnell sagen: Ja!
Aber da eine betriebliche Übung in der Regel nicht nach
EINMALIGER Gewährung entsteht, glaube (!!!) ich das
hier in diesem Fall eher nicht.

Die Firma besteht seit 2003. Seither sind für alle MA 24 Arbeitstage üblich.

Ich stehe aber momentan auf dem Schlauch, da ich mir absolut
unsicher bin, weil der Rest der Belegschaft den höheren
Anspruch (vermutlich auch schon seit Jahren) regelmäßig
gewährt bekommt.

  1. Frage:
    da vom Zwölfteln nur bei unterjährigem Eintritt die Rede ist,
    gilt
    also bei unterjährigem Ausscheiden KEINE Zwölftel-Regelung?

Wenn nichts Konkretes vereinbart ist, greift in der Regel das,
was im Gesetz steht - und da wird dann bei Ausscheiden wieder
gezwölftelt (sofern nicht der gesamte Jahresanspruch bereits
entstanden ist).

Bei einer Kündigung Anfang August (Kündigungsfrist 4 Wochen zum Monatsende) wäre bei einer Betriebszugehörigkeit seit 30.03.06 der gesamte Jahresanspruch doch bereits entstanden, da Wartezeit erfüllt und 1. Jahreshälfte verstrichen?

Wenn der (hypothetische) Arbeitnehmer die Stelle wechselt,
dann
müsste er sich doch nicht vom (ebenso hypothetischen)
Arbeitgeber die
Zwölftelung gefallen lassen mit dem Hinweis, das gelte nur bei
Kündigung und anschließender Arbeitslosigkeit /
Selbständigkeit, weil
er beim neuen Arbeitgeber für den Rest des Jahres „neue“
Urlaubsansprüche (gezwölftelt) erwerben würde?

Nein! Hintergrund:
Der neue Arbeitgeber darf eine Bescheinigung vom alten
Arbeitgeber verlangen, aus welcher der bereits gewährte Urlaub
und/oder die Abgeltung hervorgeht.
Da Doppelansprüche im BUrlG ausgeschlossen sind, ist es also
durchaus möglich, dass der Arbeitnehmer beim neuen Arbeitgeber
für das lfd. Jahr überhaupt keinen Urlaubsanspruch erwirbt, da
der Jahresurlab schon komplett in Anspruch genommen wurde -
wenn auch beim alten Arbeitgeber…

Und würde es Sinn machen, auf den vollen Resturlaub zu
bestehen (da gibt’s ja dann auch die Bescheinigung über abgegoltenen
Urlaub), wenn beim künftigen Arbeitgeber 30 Arbeitstage Usus wären?

Naja - ich gehe jetzt mal von 20 Arbeitstagen aus…
20 Tage beim „Alten“ genommen, 30 Tage Jahresanspruch beim
„Neuen“ = 10 Tage (gezwölftelt) beim „Neuen“ als Rest…

Das mit dem neuen Arbeitsplatz wäre noch sehr theoretisch. Habe mich nur mal so umgehört bei Bekannten und da sind tariflich meist 30 Tage vereinbart.
Aber heisst das dann in der Bescheinigung „kompletter Jahresurlaub abgegolten“ - dann gibt’s wohl beim Neuen nix oder stünde da idealerweise „24 Tage Urlaub abgegolten“ oder kann man das formulieren wie man will?

Ich hoffe, eine/r oder mehrere können mir das erläutern.

Ich hoffe, ich konnte das ein wenig.

Ja, danke

LG
Guido

Hallo LeoLo, vielen Dank erst mal für die schnelle Antwort.

Hallo

ich weiss, dass das Thema schon öfter dran war

Echt? Wie kommst Du denn darauf??? :wink: *g*

zurückgrins: Wer lesen kann, ist (manchmal) im Vorteil …

und ich habe auch(glaub’ ich) verstanden, was da im
Urlaubsgesetz steht.

Da wärst Du der erste!!! :wink:

Ok, hätte vielleicht sagen sollen „habe gehofft …“

_Passus aus dem (fiktiven) Arbeitsvertrag:

§ 6 Urlaub/Nebentätigkeit
Die Arbeitnehmerin erhält 24 Werktage Urlaub. Urlaubsjahr ist
das Kalenderjahr. Bei unterjährigem Eintritt wird der Anspruch
gezwölftelt. Der Zeitpunkt des jeweiligen Urlaubsantritts ist
mit den betrieblichen Notwendigkeiten abzustimmen. Während des
Urlaubes ist jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit untersagt.
Während der Dauer des Anstellungsverhältnisses ist jede
Nebenbeschäftigung untersagt … etc.

angenommen: 5-Tage-Woche, es werden allen Arbeitnehmern 24
ARBEITSTAGE
Urlaub gewährt. Beginn des Arbeitsverhältnisses: 30.03.2006

  1. Frage:
    sind die 24 „Werktage“ die ja per Definition bei 5-Tage-Woche
    eigentlich nur 20 Arbeitstage sind, aufgrund „betrieblicher
    Übung“ generell als 24 Arbeitstage zu sehen, auch bei
    Gewährung des Resturlaubs nach Ausscheiden?_

Nö, denn für eine betriebliche Übung reicht der Zeitraum
nicht aus.

Die Firma besteht sei 2003, seither haben alle Mitarbeiter 24 Arbeitstage Urlaub gehabt, obwohl in allen Arbeitsverträgen 24 Werktage steht.

2. Frage:
da vom Zwölfteln nur bei unterjährigem Eintritt die Rede ist,
gilt :also bei unterjährigem Ausscheiden KEINE Zwölftel-Regelung?

Zumindest betreff dem vollen Anspruch nach Absolvieren der
Wartezeit im lfd Kalenderjahr: korrekt. Bei Ausscheiden in der
ersten Jahreshälfte oder vor Vollendung der Wartezeit würde
trotzdem nur ein Teilanspruch gemäß § 5 BUrlG entstehen.

Bei Eintritt 30.03.06 und Kündigung Anfang August (4 Wochen zum Monatsende) also voller Jahresurlaub?

3. Frage:
Wenn der (hypothetische) Arbeitnehmer die Stelle wechselt,
dann müsste er sich doch nicht vom (ebenso hypothetischen)
Arbeitgeber die Zwölftelung gefallen lassen mit dem Hinweis,
das gelte nur bei Kündigung und anschließender
Arbeitslosigkeit / Selbständigkeit, weil er beim neuen
Arbeitgeber für den Rest des Jahres „neue“ Urlaubsansprüche
(gezwölftelt) erwerben würde?

Kein AN muß sich was „gefallen lassen“. Natürlich kann er
sein Recht auf dem Rechtsweg durchboxen.

Ok, schlecht ausgedrückt. Die Antwort aber trotzdem verstanden (glaube/hoffe ich).

Und würde es Sinn machen, auf den vollen Resturlaub zu
bestehen (da gibt’s ja dann auch die Bescheinigung über
abgegoltenen Urlaub), wenn beim künftigen Arbeitgeber 30
Arbeitstage Usus wären?

"Sinn machen" ist jetzt aber sehr philosophisch :wink: Ein
neuer Arbeitgeber ist immer erfreut, wenn der neue AN
möglichst wenig Urlaubsansprüche bei ihm erwirbt…

Philosophisch wollt ich eigentlich nicht werden, es war ganz praktisch gedacht. Wenn in so einer Bescheinigung „kompletter Jahresurlaub abgegolten“ steht, gibt’s vom (noch sehr theoretischen) Neuen wohl nix. Aber wie wird das genau formuliert?

Gruß,
LeoLo

Auch Gruß
werbefuzzi

Hi!

Die Firma besteht seit 2003. Seither sind für alle MA 24
Arbeitstage üblich.

Dazu soll LeoLo besser etwas sagen. Ich habe da eine echte Lücke, und mein Gefühl hilft da nicht weiter!

Bei einer Kündigung Anfang August (Kündigungsfrist 4 Wochen
zum Monatsende) wäre bei einer Betriebszugehörigkeit seit
30.03.06 der gesamte Jahresanspruch doch bereits entstanden,
da Wartezeit erfüllt und 1. Jahreshälfte verstrichen?

Ja!

Aber heisst das dann in der Bescheinigung „kompletter
Jahresurlaub abgegolten“ - dann gibt’s wohl beim Neuen nix
oder stünde da idealerweise „24 Tage Urlaub abgegolten“ oder
kann man das formulieren wie man will?

Da gehören die Tage rein.

LG
Guido

Hallo werbefuzzi

Nö, denn für eine betriebliche Übung reicht der Zeitraum
nicht aus.

Die Firma besteht sei 2003, seither haben alle Mitarbeiter 24
Arbeitstage Urlaub gehabt, obwohl in allen Arbeitsverträgen 24
Werktage steht.

Das kann man nicht mit ja oder nein beantworten.

Es könnte so ablaufen:
Der kluge Anwalt des AG sagt:
"Keine betriebliche Übung sondern einfach eine Nettigkeit des AG."

Der auch kluge Anwalt des AN wird dann sagen: "Nanana! Betriebliche Übung für meinen Mandanten. Konkludente Änderung des bestehenden Arbeitsvertrages."

Der zerknirschte aber immer noch kluge Anwalt des AG wird daraufhin vielleicht sagen: "Wir bestreiten das. Wenn überhaupt, dann betriebliche Übung für alle AN, die diesen Mehranspruch seit 2003 bekommen haben, Rest nicht. Vertragsfreiheit!"

Die Anwälte der restlichen AN, die extra Zuschauen gekommen sind, poltern aus den Zuschauerreihen los: "Das können Sie sich abschminken! Konkludente Änderung des bestehenden Arbeitsvertrages. Außerdem: nicht sachlich begründete Ungleichbehandlung!"

Der jetzt langsam angenervte, zerknirschte, fast hoffnungslose aber immer noch kluge Anwalt des AG wird daraufhin vielleicht sagen: "Heureka! Ich hab’s. Der Richter soll ein Urteil fällen."

Der gerade erst eingenickte Richter wird aufschrecken und denken: „Au Backe! Ich weiß es doch auch nicht…Erst mal eine kurze Beratungspause anberaumen“ , denkt er und ruft: "Das Gericht zieht sich für 15 Minuten zurück. Besprechen Sie die Situation noch einmal mit ihren Mandanten!"

Dann nimmt er sich im Hinterzimmer seine zwei Schöffen zur Seite und fragt die (was er sowas - aber wirklich sowas - von ungerne macht, weil er doch hier der Platzhirsch ist!): "Was haltet Ihr beiden davon?"

Die beiden Schöffen, die doch eigentlich nur da sitzen, weil das so cool aussieht, schauen sich ratlos an und antworten mit einem Schulterzucken.

Jetzt ist der Richter völlig durch die Uhr. Damit hatte er nicht gerechnet. Sein Segeltörn steht auf dem Spiel, wenn er ein Urteil formulieren soll, was auch noch irgendwie logisch klingen muß. „Mensch,“ denkt er „irgendwie muß ich das retten… Ich habe weder Zeit noch Lust, ein Urteil zu schreiben…“

Also wieder rein in den Saal. Wissenden Gesichtsausdruck aufgesetzt und beide Parteien verschwörerisch anschauend verkündet er: „Wissen Sie, wir haben die Argumente geprüft und“ (dabei schaut er zum Kläger) „ich konnte ihrem Antrag von Anfang an eigentlich nicht so ganz folgen.“ Noch während der Anwalt des Klägers erblasst und die andere Seite sich ein hämisches Grinsen nicht verkneifen kann, dreht er sich um und sagt leise drohend zur Beklagten: „Andererseits" (hier folgt eine rhetorische Pause, die Platz zum Nachdenken lässt) "muß ich noch einmal in der Rechtssprechung schauen, denn das Bundesarbeitsgericht hat ein Urteil gesprochen, welches – sofern es hier anzuwenden ist – dann doch dafür spricht der Klage stattzugeben!“

So, beide Anwälte erblassen, alle Mandanten verstehen nun überhaupt nix mehr. Eigentlich verstehen alle nix mehr, der Richter nicht, die Schöffen auch nicht, die Fachanwälte nicht und die Mandanten schon gar nicht! Und das ist der richtige Zeitpunkt für: „Ich schlage Ihnen mal einen Vergleich vor:…“

Und dabei denkt er: "Ach, was soll’s, wenn die ein Urteil wollen, dann würfel ich eins aus. Und was die Begründung angeht… ist mir doch sch… egal. Die können ja Berufung einlegen."

Bei Eintritt 30.03.06 und Kündigung Anfang August (4 Wochen
zum Monatsende) also voller Jahresurlaub?

Nein. 12telung. Keine vollen 6 Monate.

Philosophisch wollt ich eigentlich nicht werden, es war ganz
praktisch gedacht. Wenn in so einer Bescheinigung „kompletter
Jahresurlaub abgegolten“ steht, gibt’s vom (noch sehr
theoretischen) Neuen wohl nix. Aber wie wird das genau
formuliert?

Da steht nicht „kompletter Urlaub“ sondern „20 Tage“.

Gruß,
LeoLo

LOL
Hi!

Zunächst mal DANKE für den sehr erheiternden Artikel.

Bei Eintritt 30.03.06 und Kündigung Anfang August (4 Wochen
zum Monatsende) also voller Jahresurlaub?

Nein. 12telung. Keine vollen 6 Monate.

30.06. 2006 bis 31.08. 2007 sind keine vollen 6 Monate?
Dir scheint das Wetter genauso zu schaffen zu machen wie mir *fg*

LG
Guido

Hallo Guido.

Bei Eintritt 30.03.06 und Kündigung Anfang August (4 Wochen
zum Monatsende) also voller Jahresurlaub?

Nein. 12telung. Keine vollen 6 Monate.

30.06. 2006 bis 31.08. 2007 sind keine vollen 6
Monate?

Oh… :wink: Dieser Schlingel! Mich erst ablenken und dann eine „2006“ einbauen… Tstststststs…

Dir scheint das Wetter genauso zu schaffen zu machen wie mir
*fg*

Welches Wetter? Das kann man doch nicht als Wetter bezeichnen…

Gruß,
LeoLo

Hallo LeoLo,

VIELEN DANK, ich hatte schon länger nicht mehr viel Grund zu Lachen, habe das aber eben nachholen können.

Mal sehen was dabei heraus kommt, wenn die Theorie in die Praxis umgesetzt wird.

Danke und viele Grüße
werbefuzzi

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