eine person 1 hatte im dez 2007 einen autounfall. die situation damals war folgende :
person 1 fuhr auf der vorfahrtsstrasse mit ca 60 km/h bei erlaubten 30.
person 2 fuhr auf der untergeordnetenstrasse ebenfalls ca 60 km/h bei erlaubten 60.
auf der kreuzung kam es dann zum unfall. beide autos totalschaden.
nach langen hin und her wurde auf dem landgericht eine einigung erzielt bei der person 1 mit 35 % haften musste und person 2 mit 65 % ( urteilsbegründung war das person 1 vorfahrt hatte und diese von person 2 missachtet wurde ).
dies wurde von beiden parteien akzeptiert.
diese woche nun bekamm person 1 vom amtsgericht ein bescheid einer klage indieser person 2 person 1 auf 50 % schadenshaftung verklagt.
es wurde im februar 2010 ein unfallgutachten erstellt ausdem hervorgeht das person 1 beim einschlag ca 61 km/h hatte und somit laut einen anderweitigen urteil eine schadenshaftung von 50% aus dieser geschwindigkeit hervorgeht.
was soll person 1 nun tun ? person 1 dachte das die sache abgeschlossen sei ( einigung auf dem landgericht im märz 2009 erzielt ).
Es wird leider nicht klar, was beim Landgericht genau geschehen ist. Auf der einen Seite sprichst du von einem Urteil, auf der anderen von einer Einigung. Beides geht nicht.
Wie genau mit der neuen Klage umzugehen ist, hängt davon ab, was genau das etwaige Urteil des Landgerichts besagt und ob es rechtskräftig ist. Für den Fall, dass ein Vergleich geschlossen wurde, kommt es auf den Inhalt dieses Vergleichs an.
person 1 klagte damals dagegen überhaupt was bezahlen zu müssen da sie sich ja auf der vorfahrtsstrasse befand.
auf dem landgericht sagte der damalige richter das person 1 wohl zu schnell gefahren ist und somit mitschuld an dem unfall hatte. er meinte eine 35 % mitschuld sei hier ok.
beide parteien nahmen diese empfehlung des richters an und die klage wurde geschlossen.
nun klagt person 2 gegen person 1 auf 50 % schadenhaftung aufgrund unfallgutachten und einen urteil indem bei mehr als 50% geschwindigkeitsübertrettung 50 % mitschuld gegeben ist.
dabei ist person 2 ja auch 60 bei 30 erlaubten gefahren ( zeugenaussagen, kein unfallgutachten )
egal, was seinerzeit geurteilt oder außergerichtlich verglichen wurde: einfach die akuelle Klage sowie die Unterlagen des vorangegangenen Prozesses an den Kfz-Haftpflichtversicherer geben.