Ich habe nochmal eine Frage zu meinem Thema:
ch möchte mich „selbständig“ machen und stehe vor dem Rätsel welche Form das ganze dann haben soll. Evtl möchte ich gerne das Überbrückungsgeld ausnutzen, das bitte mit berücksichtigen.
Ich beschreibe kurz in welche Richung ich gehen möchte:
Als „Haupt“-Richtung möchte ich mich als freiberuflicher Musiker und Musiklehrer ansiedeln - hier hätte ich den Vorteil mich bei der Künstlersozialkasse anzumelden. Weiterhin möchte ich aber meinen jetzigen Beruf „PC- und Netzwerktechniker“ als Selbständiger zusätzlich, sozusagen als „Zubrot“ ausüben.
Wer kann mir sagen wie ich mich anmelden soll? Was ist besser für mich? Eher als Freier Musiker mit Nebentätigkeit PC-Technik, oder besser als Einzelunternehmer im Bereich EDV und Nebentätigkeit Musiker? Was ist steuerlich besser?
Danke für die Infos
Heieck
Was ist besser
für mich? Eher als Freier Musiker mit Nebentätigkeit
PC-Technik, oder besser als Einzelunternehmer im Bereich EDV
und Nebentätigkeit Musiker? Was ist steuerlich besser?
Steuerlich sehe ich da keinen Unterschied. Du müsstest ja beides versteuern. (Freiberuf plus Gewerbe)
Es ght hier wohl eher darum, ob eine Mitglidschaft in der Künstlersozialkasse möglich ist.
Aber womit wirst Du den voraussichtlich wieviel % Deines Geldes verdienen?
Hi !
Beim Gewerbeamt sind nur Gewerbe anzumelden. Da eine freiberufliche Tätigkeit (Musiker inkl. Musiklehrer) kein Gewerbe ist, muss sie auch nicht angemeldet werden.
ERGO: die PC-Sache ist beim Gewerbeamt anzumelden, die Musik-Tätigkeiten bei der KSK.
- steuerliche Behandlung
steuerlich werden beide Tätigkeiten getrennt behandelt. das eine hat mit dem anderen nichts, aber auch gar nichts zu tun. Dies gilt sowohl einkommensteuerrechtlich als auch umsatzsteuerrechtlich. Auf die Problematik Gewerbesteuer gehe ich weiter unten noch kurz ein.
PC-Tätigkeiten:
Mit den von dir angebotenen Tätigkeiten bist du Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Wegen einer fehlenden Steuerbefreiung hast du vom Grundsatz her in deinen Rechnungen Umsatzsteuer auszuweisen. Der Steuersatz beträgt, mangels einer Ermäßigungsvorschrift 16%.
ABER: kein Grundsatz ohne Ausnahme: Wenn deine Ausgangsumsätze den Betrag von € 17.500 nicht übersteigen, kannst du dich umsatzsteuerlich als „Kleinunternehmer nach § 19 UStG“ (KU) behandeln lassen. Du musst dann in deinen Rechnungen keine USt ausweisen, darfst aber im Gegenzug bei den Rechnungen, die dir von anderen Unternehmern gestellt werden, die Vorsteuer nicht beim Finanzamt geltend machen. Wenn du aber mehr Umsatz als Kosten hast, fährst du mit der KU-Regelung günstiger.
Einkommensteuerrechtlich hast du „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ (§ 15 EStG). Du musst deinen Gewinn mit Hilfe der so genannten „Einnahmen-Überschuss-Rechnung“ (EÜR) ermitteln. Ab dem Jahr 2004 gibt es dafür sogar ein Formular, dass den Großteil der zu berücksichtigenden Angaben enthält. Einfach ausfüllen und fertig.
Musik-Tätigkeit:
Vom Grundsatz her bist du auch für diese Tätigkeiten umsatzsteuerlich als Unternehmer zu qualifizieren. Für die Lehrtätigkeit könnte sich in § 4 Nr. 21 UStG oder in Nr. 21a oder in Nr. 22 eine Befreiung finden. Das kommt ganz auf den speziellen Fall an und sollte von einem Experten nochmal separat geprüft werden.
Für die Musikertätigkeit kommt eine Befreiung von der Umsatzsteuer vom Grundsatz her nicht in Betracht. Es gibt allerdings nach § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG die Möglichkeit den ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7% anzuwenden. (Für Solisten ist dies nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofes ausdrücklch auch zugelassen)
ABER: Auch hier gilt wieder die KU-Regelung. Es müssen dann aber sämtlich steuerpflichtigen Umsätze (sowohl PC, als auch Musik) zusammen unter der Grenze von € 17.500 im Jahr liegen. Wird diese Grenze überschritten, sind sämtliche Rechnungen (außer die Lehrtätigkeit [sofern eine Befreiung greift]) mit Umsatzsteuer zu schreiben.
Die Musiker- und Lehrtätigkeit wird einkommensteuerrechtlich als „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ (§ 18 EStG) bezeichnet. Auch hierfür wird ab dem Jahr 2004 eine EÜR gefertigt.
HINWEIS: die Angaben nicht in das Formular der gewerblichen Tätigkeit eintragen, sondern eine separate „Anlage EÜR“ verwenden.
Im Übrigen sind für alle weiteren Tätigkeiten, die separat voneinander ausgeübt werden auch jeweils getrennte „Anlagen EÜR“ einzureichen.
Nun noch zu einem Knackpunkt. Wie oben schon angesprochen: die Gewerbesteuer. Wie der Name schon sagt, werden damit die Gewerbe noch einmal separat besteuert. Besteuert wird der Gewinn. Es gibt allerdings auch einen Freibetrag in Höhe von € 24.500.
Wegen der Gewerbesteuer wird einkommensteuerlich unterschieden, ob man gewerbliche oder selbständige Einkünfte hat.
Hier kann man dann sicherlich ein wenig gestalten, um der Gewerbesteuer zu entgehen. Dies saollte aber auch noch mal mit einen Experten besprochen werden.
GESTALTUNG:Ich könnte mir z.B. gut vorstellen, dass die Rechnungen für die PC-Tätigkeiten auch auf einen Unterricht hinauslaufen und damit einkommensteuerrechtlich vielleicht sogar als Einkünfte nach § 18 zu behandeln sind. Umsatzsteuerlich könnte das dann eventuell auch noch zu einer Befreiung führen. Auch dazu sollte aber ein Experte persönlich aufgesucht werden.
Hoffe, das war jetzt nicht allzusehr am Thema vorbei.
BARUL76
Danke für die ausführliche Antwort, hat mir weitergeholfen…
Heieck
Aber womit wirst Du den voraussichtlich wieviel % Deines
Geldes verdienen?
Hallo,
anfänglich gehe ich von einer Verteilung von 70% Musik und 30% Computertätigkeit aus.
Heieck
anfänglich gehe ich von einer Verteilung von 70% Musik und 30%
Computertätigkeit aus.
Dann dürfte wohl als Freier Musiker mit (Neben-)Gewerbe PC-Technik,
das richtige sein.