Hallo !
Vielen Dank auch für die Antworten auf meine Frage zum Thema
Pflichtteil. Ich habe aber noch eine weitere:
Angenommen, ein Ehepaar besitzt ein gemeinsames Haus. Die beiden
haben einen Sohn. Nun stirbt der Mann, so dass dessen Besitz (zu dem
ja auch Haus und Grundstück gehören) auf Ehefrau und Sohn zu gleichen
Teilen übergehen, wenn kein Testament vorliegt.
Wenn ich das richtig verstehe, könnte dann der Sohn also beim Tod
seines Vaters verlangen, dass er seinen Anteil von Haus und Grund-
stück erhält (z.B. durch Auszahlung). Ist die Mutter dann wirklich
dazu verpflichtet ? Falls ja: Könnte ein Testament die Erbfolge so
verändern, dass beim Tod eines Ehepartners Haus und Grundstück erst
komplett in den Besitz des verbleibenden Ehepartners übergehen und
das Kind dann erst alles erbt, wenn auch der andere Ehepartner
verstirbt ? Reicht dazu ein einfaches handgeschriebenes Testament
oder muss dazu ein Notar eingeschaltet werden ? Wäre für eine noch-
malige Antwort sehr dankbar.
…könnte dann der Sohn also beim Tod seines Vaters verlangen, dass er seinen Anteil
von Haus und Grundstück erhält. Ist die Mutter dann wirklich dazu verpflichtet ?
Ja.
…dass beim Tod eines Ehepartners Haus und Grundstück erst komplett in den Besitz des
verbleibenden Ehepartners übergehen und das Kind dann erst alles erbt, wenn auch
der andere Ehepartner verstirbt ?
Schau mal nach „Berliner Testament“ und Vorerbe.
Reicht dazu ein einfaches handgeschriebenes Testament -oder muss dazu ein Notar
eingeschaltet werden ?
Muss nicht, ist aber sehr zu empfehlen. Wasserdichte Formulierungen sind nicht ganz einfach.
typische (ggf. Fehl-)konstruktion für solche Fälle ist das Berliner Testament, bei dem sich die Eltern gegenseitig als Erben einsetzen und damit die Kinder für den ersten Erbfall enterben. Ihnen würde dann beim ersten Erbfall nur der Pflichtteil zustehen. Damit sie es sich gut überlegen, diesen geltend zu machen, kann man durch die so genannte Jastrowsche-Klausel die Kinder auch gleich für den zweiten Erbfall enterben, die im ersten Fall den Pflichtteil geltend gemacht haben.
Dies alles geht natürlich auch per handschriftlichem Testament, ich warne aber dringend davor, ein solches ohne fachliche Beratung zu verfassen. Das Berliner Testament ist z.B. bei größeren Vermögen „Finanzministers Liebling“, weil es dann ggf. zweimal Erbschaftssteuer produziert, und es gibt zig weitere Fußangeln, die nur der Profi nach detailierter Schilderung der Umstände des Einzelfalls finden und durch eine entsprechende Formulierung des Testaments oder ggf. Erbvertrages umschiffen wird.
Also geh brav zu einem spezialisierten Anwaltskollegen. Es lohnt sich.
Gruß vom Wiz
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Damit sie es sich gut überlegen, diesen
geltend zu machen, kann man durch die so genannte
Jastrowsche-Klausel die Kinder auch gleich für den zweiten
Erbfall enterben, die im ersten Fall den Pflichtteil geltend
gemacht haben.
Nur mal interessehalbber: Was passiert dann mit dem Rest, wenn im Falle einer solchen Klausel beim Tode des letzen Elternteiles nur ein Kind als Erbe da ist (und sonst niemand) und keine weiteren Testamentsbestimmungen vorhanden sind? Fällt dann die zweite Hälfte an den Staat??