Halo zusammen!
Folgender Fall:
Es liegt ein Testament vor, das nicht „beglaubigt“ ist. Dann taucht ein älteres Testament auf, das bei einem Notar hiterlegt war. Welches ist jetzt eigentlich das gültige?
Vielen Dank für Eure Antworten
Shelterman
Halo zusammen!
Folgender Fall:
Es liegt ein Testament vor, das nicht „beglaubigt“ ist. Dann taucht ein älteres Testament auf, das bei einem Notar hiterlegt war. Welches ist jetzt eigentlich das gültige?
Vielen Dank für Eure Antworten
Shelterman
Hallo Shelterman,
ein Testament muss nicht unbedingt von einem Notar abgesegnet werden, es kann auch handschriftlich erstellt werden. Ich glaube es reicht wenn es von Hand geschrieben, unterschrieben und mit Ort und Datum versehen ist. Das neuere müsste meiner Meinung nach das gültige sein
Grüße
Merit
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Hallo,
wenn es an der ordentlichen Errichtung und Verwahrung des öffentlichen Testaments (beim Notar errichtet und in öffentliche Verwahrung gegeben) keine Zweifel gibt, dann ist diese hier gültig. Es hätte vor Errichtung des jetzt zuerst aufgetauchten handschriftlichen Testaments aus der öfentlichen Verwahrung genommen werden müssen. So ist das handschriftliche Testament jetzt vermutlich nichts wert.
Ob eine Anfechtung des ersten Testaments sinnvoll ist, kann im Einzelfall nur ein spezialisierter Anwalt entscheiden.
Gruß vom Wiz
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Hallo nochmal,
ich hab es jetzt etwas genauer, da Du mit zwei verschiedenen Antworten ja auch nicht weiter kommst:
Der Erblasser kann ein ganzes Testament sowie einzelne Verfügungen jederzeit widerrufen.
Der Widerruf kann auf mehrere Arten erfolgen:
Quelle: http://www.rechtbekommen.de/erben/testa.html
Grüße
Merit
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Hallo Merit,
sorry, dass ich da intervenieren muss, aber wenn Du den Satz zur Rücknahme durch Neuerrichtung fett hervorhebst, dann macht dies so den Anschein, also ob Du weiter davon ausgehen würdest, dass das zweite Testament jetzt gültig sei. Dies ist falsch!
Die von Dir genannte Vorschirft trifft nur auf den Fall so problemlos zu, dass das erste Testament auch ein eigenhändiges und nicht öffentlich verwahrtes war. Dies ist ein Umkehrschluss aus der nächsten Vorschrift, die den besonderen Fall gerade des öffentlich verwahrten Testaments betrifft. Dieses muss immer zunächst aus der Verwahrung genommen werden, bevor eine neue Regelung - durch Widerruf oder Neuerrichtung - getroffen werden kann. Solange die Verwahrung eines Testaments Bestand hat, kann man kein anderes Testament errichten, dass dann Gültigkeit hätte. Dabei ist die Entnahme aus der Verwahrung alleine noch kein Widerruf. Es handelt sich hier vielmehr um eine zusätzliche Voraussetzung. Erst nachdem diese erfüllt ist, ist der Widerruf oder die Neuerrichtung möglich. Hier muss man ganz genau zwischen den beiden Möglichkeiten unterscheiden.
Testament handschriftlich und privat verwahrt, wird durch späteres 2. Testament automatisch ungültig (egal ob privat oder öffentlich verwahrt). Es wird auch dann ungültig, wenn nur ein Widerrufstestament errichtet wird.
Testament öffentlich verwahrt, bleibt während es öffentlich verwahrt wird immer gültig. Es bleibt auch nach Entnahme aus der Verwahrung weiterhin gültig, bis es vernichtet wird, oder ein Widerrufstestament oder ein abweichendes neues Testament errichtet wird.
Wenn also nach dem Tod u.a. auch ein öffentlich verwahrtes Testament auftaucht, ist dieses immer gültig (abgesehen von Anfechtungsmöglichkeiten)! Dies ist ja auch gerade ein Zweck der öffentlichen Verwahrung: Sicher zu stellen, dass eine unabhängige Stelle das Testament in ihrer Obhut hat, und so mit verhindert werden kann, dass ein u.U. gefälschtes späteres Testament Geltung erlangen kann. Ärgerlich ist der Fall natürlich dann, wenn der Erblasser das erste Testament vergessen hat, oder bei Errichtung des späteren Testaments nicht daran gedacht hat, dass dieses erst dann gültig werden kann, wenn das amtlich verwahrte aus der Verwahrung genommen und vernichtet wird. Hier kann man dann höchstens versuchen, etwas über eine Anfechtung zu machen.
Auch gibt es natürlich eine gewisse Mißbrauchsgefahr der Vorschrift, die man immer im Auge behalten sollte. So kann ein Erblasser natürlich insgeheim ein trickreiches und für die Angehörigen ungünstiges Testament aufsetzen und in öffentliche Verwahrung geben. Dann setzt er im Beisein der ganzen lieben Familie ein für die Angehörigen ganz tolles Testament auf, mit dem er sich Zuwendung und Pflege „erkauft“. Nach dem Tod taucht dann das öffentlich verwahrte Testament auf und in dem ist z.B. dann die bislang der Familie unbekannte Geliebte als Alleinerbin eingesetzt. Die Familie bleibt auf Pflichtteilsansprüchen und Zugewinnausgleich hängen und macht ein langes Gesicht.
Gruß vom Wiz
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Vielen Dank Euch beiden!
o.T