Nochmal Fragen zur Pacht

Hallo!
Ich habe noch einige Fragen mehr zur Pacht.
Nochmal angenommen, jemand möchte ein Häuschen auf einem Pachtgrundstück erwerben (irgendwie Kleingärten und richtige Eigenheime gemischt, so macht es den Eindruck), welches 65qm Wohnfläche hat, an Abwassersystemen etc neu angeschlossen ist und eigentlich sogar das ganze Jahr bewohnbar ist (darf auch bewohnt werden das ganze Jahr über!). Zur Nebeninfo: Dieses Häuschen kostet 25000 Euro und wäre eigentlich perfekt, da direkt am See gelegen, neue Leitungen etc. Der Verpächter ist der Eigentümer des Hauses gegenüber (ein Wohnhaus). Sollte aus irgendeinem Grund, dieser vorhaben, z.B. nächstes Jahr da richtige Wohnhäuser hinzubauen etc - kann man dann wirklich so einfach aus seinem Häuschen vertrieben werden? Oder hätte man dann Anspruch auf Schadenersatz? Ist es nicht so, dass bei einem Pachtgrundstück zwar das Grundstück dann verkauft werden darf, man aber theoretisch trotzdem Zugang zu seinem Haus haben muß? So wurde es mir erzählt. Worauf sollte man besonders achten? Erst Kaufvertrag oder erst Pachtvertrag? Der gilt wohl immer nur über ein Jahr. Wäre das wohl ein zu großes Risiko?

Ich freue mich über Antworten!

M.

Hallo
Schilderung eines Beispiels, aus B.:
Maklerangebot:
Wohnhaus 200 qm Wohnfläche, 2 Etagen, voll unterkellert, 2 Garagen und Pool auf
Pachtgrundstück 1000 qm zu verkaufen. Preis: 112000 Euro, ortsübliche Pacht.
Hörte sich erstmal gut an.
Mündliche Zusage des Maklers:
Die Pachtverträge werden jährlich erneuert, um sie dem Lebenshaltungskostenindex anzupassen.

Nachforschungen beim Vorbesitzer und bei Nachbarn in der Umgebung ergaben folgendes:
1 Das Grundstück gehört einer zerstrittenen Erbengemeinschaft.
2 Etliche ähnliche Pachtgrundstücke dieser Erbengemeinschaft sollen veräußert werden.
3 Private Verkaufsverhandlungen sind an den Abriss- und Entsorgungskosten gescheitert.
4 Jetzt haben die Erben einen Makler eingeschaltet.

Der Makler sucht wie schon erwähnt, Kaufinteressenten für ein Haus auf Pachtgrundstück, und
die Erbengemeinschaft wird nach dem ersten Jahr sicherlich keinen neuen Pachtvertrag abschließen.
Warum wohl?
Nun eine Frage.
Wer bezahlt jetzt die Abriss-und Entsorgungskosten?
Sicherlich steht u.a. im Vertrag:
Bei Beendigung des Pachtverhältnisses ist das Pachtgrundstück frei von allen Baulichkeiten zurückzugeben.
Gruß noge

Hallo!

Na, das klingt natürlich gar nicht gut :frowning: In diesem Falle geht es nicht über einen Makler, aber das ist wohl eher irrelevant. Aber heißt das, dass auch jedesmal beim Kauf eines Schrebergartens (wo die Lauben auch teilweise für 10 000 Euro weggehen) solch ein riesiges Risiko eingegangen wird? Warum funktioniert das denn dann so gut? Der Person wurde wirklich erzählt (nicht vom Verkäufer, von anderer Seite), dass einem dann der Zugang zum Grundstück garantiert sein muß, das ist dann komplett falsch?

Danke trotzdem für Deine Antwort!

M.

Hallo!

Es wurde jetzt mitgeteilt, dass das Häuschen, welches gekauft werden soll, im Grundbuch eingetragen ist und Grundsteuer gezahlt wird. Laut Eigentümer gibt es aber trotzdem „normale“ Pachtverträge jeweils über ein Jahr, welche dann immer verlängert werden. Wie sieht denn da jetzt die rechtliche Lage? Es ist also keine Erbbaupacht, sondern ganz normale Pacht. Geht das denn überhaupt, wenn das Haus im Grundbuch eingetragen ist und der Käufer dann Eigentümer ist? Ist das dann sicherer für den Käufer, d.h. er müßte es dann nicht einfach abreißen, wenn die Verpächter das Grundstück verkaufen wollen? Ich freue mich wirklich sehr über weitere Antworten. Meint Ihr, der Käufer solle lieber einen Anwalt hinzuziehen?

Danke und Gruß,

M.

Hallo,
am einfachsten ist es erstmal Einsicht ins Grundbuch zu nehmen (wenn auch manche Grundbuchämter meinen, daß ein geplanter Kauf kein berechtigtes Interesse ist) um die rechtliche Lage zu klären.
Im Pachtvertrag sollte auf keinen Fall ein Satz, wie der schon beschriebene stehen (so ist das bei Pacht durchaus üblich), sondern z.B., daß bei Beendigung des Pachtvertrags durch den Verpächter das Gebäude von ihm zum Zeitwert (den ein Gutachter bestimmt) übernommen werden muß.
Kleingartenanlagen gehören meist einem Verein dessen Satzung das alles regelt. Sinngemäß steht da drin, daß satzungsgemäß errichtete Gebäude eben nicht abgerissen werden müssen sondern an den Nachpächter verkauft werden dürfen.

Cu Rene