Nochmal Garten

Zugegeben, das Thema brennt mir auf den Nägeln.

(a) Der Grundbuchauszug nennt das Grundstück: Garten und Ristewiese
(b) Die Liegenschaftsgarten nennt das Grundstück: Kleingarten
© Eine verbindliche Aussage, ob Aussenbereich oder nicht, war nicht zu erhalten. Die zust#ndigen Damen sind beim Frühstück, im Aussendienst, im Mutterschutz, weiß der Teufel wo. Wäre die Behörde eine Firma, würde ich zur Konkurrenz wechseln…

Kann hier ev. das Bundeskleingartengesetz zur Anwendung kommen? Es gibt benachbart noch weitere Kleingärten , aber keinen Verein…

fragend, dalga

Tippfehler!
uuuups: Liegenschafts"karte"!!!

Erste Frage:
Welches Ziel wird verfolgt?
Ich kann mir nicht vorstellen, dass man nur wissen will, was ein alter Ausdruck im Grundbuch zu bedeuten hat.
Gruss
Friedrich Pausch
www.immobilienratgeber.com

Erste Frage:
Welches Ziel wird verfolgt?

Das Ziel ist, im - anscheinend - Aussenbereich ein Gerätehaus für einen Garten aufzustellen für Gartenwerkzeug. Ohne BAugenehmigung, ohne eine Ordnungswidrigkeit zu begehen, ohne ein kostenpflichtige Bauvoranfrage zu stellen. Einfach nur eine banale kleine Hütte, wie sie in jedem Baumarktprospekt als Bausatz angeboten werden, aufzustellen - das ist mein Wunsch. Und ich versuche gerade herauszufinden, welche Rechtsgrundlage gilt. BKleinG? BauGB? NBauO?

Ich kann mir nicht vorstellen, dass man nur wissen will, was
ein alter Ausdruck im Grundbuch zu bedeuten hat.

Der Rest steht in den anderen Postings… . Natürlich gehe ich nicht davon aus, dass jmd die interessehalber liest. Trotzdem wollte ich mich nicht wiederhoeln.

dalga

Hallo Dalga,
erlaube mir am Anfang eine Frage. Warum verteilst Du Deine Anfrage auf mehrere Threads? Den Menschen, die Dir antworten möchten, machst Du es damit nicht leichter.
Nach Deiner Bemerkung: „Der Rest steht in den anderen Postings… . Natürlich gehe ich nicht davon aus, dass jmd die interessehalber liest.“ habe ich lange gezögert, Dir überhaupt zu antworten.
Weiterhin verwirren Deine unterschiedlichen Angaben. Erst willst Du ein Gartenhaus bauen (mit Angst vor den Kosten für Statiker und Entwurfsverfasser) und etwas später einen Geräteschuppen aus dem Baumarkt aufstellen.
Wenn Du so auch an Dein zuständiges Bauamt herangegangen bist, kann ich leicht verstehen, dass der Ansprechpartner etwas Schriftliches haben möchte, auf das er sich bei der Antwort beziehen kann.
Bauen im Außenbereich ist immer ein heikles Thema. Hier gibt es selten pauschale Antworten.
Stell einen Antrag auf Vorbescheid (Bauvoranfrage). Auf dem Formular Bauantrag entsprechendes ankreuzen.
Wenn Du etwas Geschick hast, benötigst Du dazu keine bauvorlageberechtigte Person und erst recht keinen Statiker. Du möchtest nur verbindlich wissen, ob Du Dein Vorhaben prinzipiell umsetzen kannst.
Du benötigst einen aktuellen Katasterkartenauszug und die Darstellung, wo Du die Hütte errichten möchtest. Weiterhin sind Angaben zum Grundriss und zur Höhe sinnvoll.
Das Amt gibt Dir dann eine verbindliche Auskunft. Falls es Rückfragen oder Nachforderungen hat, wird es sich melden.
In diesem Forum bekommst Du keinen Persilschein. Wir kennen die näheren Umstände nicht - z.B. Schutzgebiete im Sinne des Naturschutzrechtes, des Wasserrechtes oder des Denkmalschutzes, Altlasten, gesicherte Erschließung usw.
Schau auch mal in den Flächennutzungsplan. Wie ist das Gebiet dort dargestellt? Grünfläche mit Zweckbindung Dauerkleingärten?
Verwechsle die Kosten für eine Bauvoranfrage nicht mit den Kosten für eine Baugenehmigung. Die Rechtssicherheit ist auch etwas Wert.
Ich werde das Gefühl nicht los, dass Du etwas mehr als einen Geräteschuppen oder eine Laube zum zeitweiligen Aufenthalt errichten willst.

Mit freundlichen Grüßen
Ulf

Hallo,
wiewohl es mir persönlich widerstrebt, sehe ich mich doch veranlasst, einzeln Stellung zu beziehen. Wissend, wie schwierig dies werden kann…

erlaube mir am Anfang eine Frage. Warum verteilst Du Deine
Anfrage auf mehrere Threads?

Trivialerweise nur deshalb, weil die Fragen zeitlich nacheinander aufgetaucht sind.

Den Menschen, die Dir antworten
möchten, machst Du es damit nicht leichter.

Das ist sicherlich zutreffend.

Nach Deiner Bemerkung: „Der Rest steht in den anderen
Postings… . Natürlich gehe ich nicht davon aus, dass jmd
die interessehalber liest.“ habe ich lange gezögert, Dir
überhaupt zu antworten.

Verständlich.

Weiterhin verwirren Deine unterschiedlichen Angaben. Erst
willst Du ein Gartenhaus bauen (mit Angst vor den Kosten für
Statiker und Entwurfsverfasser)

Angst? Hmmmmm… Geld erwirtschaften (durch Arbeit verdienen) zu können, um es ausgeben zu können, z.B. für Statiker und Entwurfsverfasser, ist heute nahezu ein rares Privileg. Ist der Zufluss von Einkommen nicht dauerhaft sichergestellt, sollte man den Abfluss an Geld weitgehend unterbinden - meine Meinung. Vielleicht ist es doch Angst, Zukunftsangst, die in diesem unserem Staate grassiert und auch mich befallen hat.

und etwas später einen
Geräteschuppen aus dem Baumarkt aufstellen.

Nunja, vielleicht ist der Unterschied zwischen einem Geräteschuppen und einem Gartenhaus krasser als ich ihn verstehe. Ich habe diese Begrifee synonym verwendet, mag sein, dass in bestimmten Berufen / Branchen dazwischen himmelweite definitionsmäßige Unterschiede bestehen. So wie die Lampe des Normalbürgers für den Elektriker eine Leuchte ist - und die (Glüh-)lampe des Elektrikers für den Normalbürger eine Birne, so ist es vielleicht von mir naiv anzunehmen, dass, da man in einem GArtenhaus Geräte unterstellen kann und man in einem Geräteschuppen wiederum sich vor Regen schützen kann, beides in etwas das gleiche ist.

Wenn Du so auch an Dein zuständiges Bauamt herangegangen bist,
kann ich leicht verstehen, dass der Ansprechpartner etwas
Schriftliches haben möchte, auf das er sich bei der Antwort
beziehen kann.

Mag sein, dass behördentechnische Laien nicht immer so an eine Behörde herantreten, wie eine Behörde sich das wünscht. Wäre ich Verwaltungsfachangestellte, hätte ich sicherlich die Möglichkeit, mich behördenkonformer auszudrücken.

Bauen im Außenbereich ist immer ein heikles Thema. Hier gibt
es selten pauschale Antworten.

Und noch seltener präzise.

In diesem Forum bekommst Du keinen Persilschein.

Genau damit hatte ich gerechnt ;.)

Schau auch mal in den Flächennutzungsplan. Wie ist das Gebiet
dort dargestellt? Grünfläche mit Zweckbindung
Dauerkleingärten?

Habe ich mehrfach eingesehen, der Herr vom Amt kannte das Bundeskleingartengesetz mal gerade vom Namen her… . Er konnte mir nicht mal die AUskunft geben, WER mir Auskunft geben kann über eine ev. Anerkennung der Anlage nach BKleinG. Den Unterscied zwischen den Angaben in dem Liegenschaftskartenauszug (Kleingarten) und dem Flächennutzungsplan (Landwirtschaft) konnte er auch nicht erläutern. Mit der dritten Angabe (Garten und Ristewiese) aus dem Grundbuchauszug habe ich ihn gar nicht erst konfrontiert.
Aber ich war beruhigt, dass meine Steuergelder so sinnvoll für kompetentes Personal ausgegeben werden…

Ich werde das Gefühl nicht los, dass Du etwas mehr als einen
Geräteschuppen oder eine Laube zum zeitweiligen Aufenthalt
errichten willst.

Deine Gefühlslage in Ehren und meine Verbissenheit in dieses Thema zum Teufel und für deine wohltuende und aufbauende Unterstellung herzlichen Dank!

Aber nun, du scheinst dich auszukennen, eine ernsthafte Frage:

Im BauGB steht (§35 wenn ich mich nicht irre), dass BAuen im Aussenbereich verboten ist. Die Ausnahmen / Privilegien treffen auf uns nicht zu.
In der NbauO steht (Anhang zu §69), dass im Aussenbereich Gebäude bis 20qm genehmigungsfrei sind.

Was bedeutet das? Sind diese Bauten verboten, aber genehmigungsfrei? Wußten die Autoren der NbauO nicht, was im BauGB steht?

Eine Auflösung dieses Widerspruchs wäre interessant.

danke, dalga

Hallo Dalga,
lass bitte bei dem Thema alle Polemik weg. Die bringt Dich nicht weiter. Wenn ich dafür Ansatzpunkte gegeben habe, möchte ich mich entschuldigen.

Aus Deinem letzten Posting habe ich eine wesentliche Information gewonnen. Korrigiere bitte, falls ich Dich falsch interpretiere. Die Fläche Deines Gartens ist im Flächennutzungsplan Deiner Stadt/Gemeinde als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt (meist in gelber Farbe oder in einem hellem Grün).
Dies bedeutet, dass das Bundeskleingartengesetz nicht zur Anwendung kommt. Weiterhin erklärt die Stadt/Gemeinde damit verbindlich, dass nur die bestehende Nutzung Bestandsschutz hat.
Bauten sind dann nur im Rahmen des § 35 BauGB möglich. Du hast selber schon eingeschätzt, dass es sich um kein privilegiertes Bauvorhaben handelt (z.B. bei einem landwirtschaftlichen Betrieb).
Die Zulässigkeit wird nach dem Baugesetzbuch eingeordnet. Erst wenn diese gegeben ist, stellt sich die Frage, ob es sich nach Landesbauordnung um ein genehmigungsfreies Vorhaben handelt. § 69 (mit Anlage) der NbauO kommt für den geschilderten Fall nicht zur Anwendung. (http://www.bauordnung.at/niedersachsen.pdf)

Der Inhalt im Grundbuch ist baurechtlich ohne Relevanz. Wenn Du z.B. eine Baulücke zwischen zwei bebauten Grundstücken an einer Straße hättest, wäre es für die Bebauung unerheblich, ob im Grundbuch oder auf der Flurkarte (Katasterkarte) Ödland, Garten oder Ristewiese steht.

Ich bin mir sicher, dass mein Geschreibsel Dir nicht gefällt. Ein anderes Baurecht kann ich Dir aber nicht bieten.

In Deiner Lage würde ich ggf. einige Bretter horizontal und vertikal so aufstellen, dass die Gartengeräte nicht benetzt werden. Übertreibe das aber nicht. Da Du schon in Deiner Stadt/Gemeinde angefragt hast, wird bestimmt mal jemand vorbeischauen.

Mit freundlichen Grüßen
Ulf

Nun mal ruhig …
Hallo erst einmal,

Du solltes nicht immer die Schuld bei anderen suchen, wenn die Antwort Dir nicht passt. Man muss eine Frage konkret stellen um eine konkrete Antwort zu erhalten.

Bauen ist eine komplexe Angelegenheit und man darf NIE [!] alles in einer Salamitaktik erfragen.

Ein Blick in die Bauordnung von Nds klärt manches. Anlage Ziffer 8 und 9 der Bauordnung besagt, daß nach § 69 die Genemigungsfreiheit der Anlagen, wenn es keine Gebäude [also zum vorübergehenden oder ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmt] sind.

Viel Erfolg!

Christian