wie vor ein paar tagen hier geschrieben gings dabei um die mögliche änderung der schon bestandskräftigen steuerbescheide im hinblick auf die anwendung des § 10 c (3) bei der kürzung des vorwegabzuges bei der ermittlung der vorsorgeaufwendungen (Bsp. war EM: GesGF/ EF geringe N einkünfte)
der tenor hier im forum war, wenn ich mich recht erinnere, das der allg. vorläufigkeitsvermerk im bescheid im hinblick auf §10c(3) ausreicht, um den o.g. sachverhalt zur änderung des bescheides zu führen…
post vom amt:
…wie in den bescheiden bereits mitgeteilt, erfasst die vorläufigkeitserklärung nur die frage, ob die gesetzlichen vorschriften mit höherrangigem recht vereinbar sind…
also änderung abgelehnt… hat noch jemand ne idee ?
nun bleibt Dir nur noch der Einspruchsweg, der dann aber die entsprechenden begründung enthalten sollte.
Und hier gibt es m.E. nur eine Begründung, die noch zieht:
Auszug aus den bearbeitungsanweisungen:
… Die Frage eines treuwidrigen Verhaltens der Finanzbehörden bzw. einer Billigkeitsmaßnahme stellt sich ausnahmsweise nur dann, wenn die Finanzbehörde gegenüber dem Steuerpflichtigen durch Äußerungen den unzutreffenden Eindruck erweckt hat, aufgrund des Vorläufigkeitsvermerks könne der Einkommensteuerbescheid (zu seinen Gunsten) geändert werden, falls der BFH in den Gesellschafter-Geschäftsführer-Fällen gegen die Verwaltung entscheiden sollte, und
der Steuerpflichtige daher von der Einlegung eines Einspruchs abgesehen oder
einen bereits eingelegten Einspruch zurückgenommen hat oder
das Finanzamt einen eingelegten Einspruch mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig verworfen hat.
Also, wenn Du dies in Deinem Einspruch als Argument bringst (natürlich mit Deinen Worten, dass Du ja damals angerufen hättest und dir die Dame, den Namen weist du leider nicht mehr usw.) sehe ich gute Chancen, den Einspruch durchzubringen.
Gruß
Michael