Nehmen wir fiktiv an, ein Inhaber eines steuerlichen „Liebhaberei“ Betriebes will aufhören und sein Gewerbe abmelden, jedoch der Ehepartner möchte gerne diesen Betrieb in der selben Form weiter betreiben, wie wird er nach Anmeldung/Ummeldung bei der Stadtverwaltung
bei normaler Zusammenveranlagung steuerlich zu behandeln sein?
Als Liebhabereibetrieb oder mit normaler Gewinn/- und Verlustrechnung?
wenn der Ehegatte dem FA glaubhaft darlegen könnte, dass der Betrieb bei ihm keine Liebhaberei sein wird, könnte es klappen. Ansonsten wohl kaum! Warum soll der Steuerzahler eine Liebhaberei finanzieren??
E.
…also würde sich für den Fall, dass der Ehepartner dem FA nicht glaubhaft machen könnte, Gewinne zu erzielen, auch ihren „Betrieb“
s o f o r t als Lieberhaberei bewerten?
Danke an Euch E + C