Hallo zusammen,
als Einleitung hier nochmal der Text des neuen § 42a WaffG (damit die Antwortenden nicht suchen müssen):
_§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten
- Anscheinswaffen,
- Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
- Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht
- für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
- für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
- für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
2Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient._
So, nun meine Fragen:
Wenn ich es richtig verstanden habe (wurde hier auch schon mal diskutiert) sind nicht einhändig fest stellbare Messer auch mit einer Klingenlänge über 12 cm hier nicht erfasst.
Kann mir jemand erklären, wieso ein fest stellbares Messer weniger gefährlich ist als ein fest stehendes?
Eine Erklärung könnte sein, dass man hier mehr Zeit braucht, um es herauszuholen und aufzuklappen, ein fest stehendes Messer zieht man es einfach nur aus der Scheide. Andererseits: Wer hindert einen dann daran, ein fest stellbares Messer in aufgeklapptem und verriegelten Zustand zu führen?
Wenn jemand sich in einem Supermarkt ein neues Brotmesser kaufen möchte, das zweifelsohne eine Klinge > 12 cm hat, muss er dann allen Ernstes ein abschließbares Behältnis mit zum Einkaufen nehmen, um sich nicht auf dem Nachhauseweg strafbar zu machen? Oder ist das durch das „berechtigte Interesse“ gedeckt? Vielleicht ist ja der Transport der Einkäufe nach Hause ein „allgemein anerkannter Zweck“?
Leicht OT: Es wäre doch eine neue Geschäftsidee für Haushaltswarenläden, die können gleich zum Kochmesser das abschließbare Behältnis mitverkaufen, damit der Kunde nicht auf dem Heimweg zum Straftäter wird.
Irgendwie habe ich das Gefühl, dass man bei diesem Gesetz nicht gründlich genug nachgedacht hat, was man damit alles „erwischt“.
Grüße
Sebastian