Tag auch
Ich vesuche es jetzt wirklich mit den auslegungsregeln.
Die Willenserklärung des Käufers: Ich will erklären: Ich kaufe die Ware für den Preis von 59 EUR, die ich im Schnäpchenkatalog gesehen habe.
Hier bedarf es ja keiner Auslegung: er hat das erklärt, was er wollte.
Wie konnte das der Verkäufer aus der Sicht eines objektiven Empfängers unter Berücksichtigung der Verkehrsitte verstehen?
Die Bestellung ist klar, da ist nicht daran zu zweifeln.
Der Verkäufer kann sich da nicht irren, was der Käufer will. Er will nur 59 dafür ausgeben. Auch hier keine Auslegung nötig.
Gibst Du mir bis hier Recht?
Jetzt die Willenserklärung des Verkäufers: Er verschickt die Ware und gleich eine Rechnung in Höhe von 99 EUR.
" Ich will den Vertrag abschließen mit dem Preis von 99 EUR. „Ich sage der Artikel kostet 99. den Schnäppchenpreis berücksichtige ich nicht, weil ich das nicht rentabel finde“ oder „kunde Pech gehabt, der Katalog gilt nicht mehr, aber er nimmt vielleicht das Ding auch so an“
Weiss ich, was der sich denkt, aber er will nicht den Preis von 59 EUR, verschickt ihn aber mit der Rechnung und will damit erklären:
Die Ware gebe ich nur ab mit einem Preis von 99 EÙR.
Wie kann das der Emfänger dieser WE verstehen aus der Sicht eines objektiven Empfängers unter Berücksichtigung der Verkehrsitte?
Das verschicken als Annahme des Alten Angebots, ja kann er,
das beilegen der Rechnung als Indiz, dass es auf einen abgeschlossenen Vertrag hindeutet ja,
den Inhalt des Schreibens als ein Irrtum des Verkäufers?
Nein. Denn
Palandt §133 RN.15 „Auch begleitumstände …sind im zweiten Auslegungsschritt in der Auslegung miteinzubeziehen, soweit sie einen Sinngehalt der Erklärung zulassen… und dem Erklärungsempfänger bekannt oder erkennbar waren.“
Und dem Käufer war bekannt, dass die Ware ursprünglich 99 gekostet hat.
Er kann auch aus objektiver Sicht nicht diese Begleitumstände ausser acht lassen.
UFF, zeige mir jetzt bitte meinen Irrtum auf.
Ne schwere Geburt.
Blödsinn. Der Fall wird dir in jeder Uni, in jedem Rep, in
jedem Buch und in jedem Skript so begegnen.
na ja…seis drumm
Der Beispielfall war nicht für dich bestimmt. Bei dir bin ich
durchaus bereit, mit Argumenten, am Gesetz und mit
Palandt-Zitaten zu arbeiten. Ich bin aber etwas verwundert,
dass du das angeblich anders siehst, das würde, da du doch
immerhin Anwältin bist, dafür sprechen, dass wir von zwei
verschiedenen Dingen sprechen.
passiert öfters vor Gericht auch *g*
ist nichts neues und Dikussionen solcher Art habe ich oft geführt. Belebt den Geist
Und wir reden immer noch über den gleichen Fall.
was meinst Du von verschiedenen Dingen?
Barbara