etwas weiter unten tobt ja nun grad ein Streit über „Rechte und Pflichten“ von Sozialhilfeempfängern. In der Hoffnung, dass dies nun kein allzu heißes Eisen ist, hab ich auch mal eine Frage:
Muss ein potentieller Sozialhilfeempfänger in jedem Falle ein bereits existierendes Auto abgeben, verkaufen o.ä.? Gibt es da besondere Härtefallregelungen, wenn mit diesem Auto gehunfähige Familienmitglieder zu Arztbesuchen usw. gefahren werden? Und wie sieht es aus, wenn die Sozialhilfe nur vorübergehend gezahlt wird, sprich solange, bis andere Leistungsträger zahlen? Welche anderen „Vermögenswerte“ sind zu veräußern?
Muss ein potentieller Sozialhilfeempfänger in jedem Falle ein
bereits existierendes Auto abgeben, verkaufen o.ä.?
Beamten beginnen immer mit: Es kommt drauf an
Und zwar auf den Einzelfall.
Grundsätzlich muss ein Auto nicht abgegeben werden.
Wenn jedoch jemand mit nem Phaeton oder Maybach kommt und SH beantragt, wird man ihn wohl auffordern, erst sein Vermögen zu verwerten.
Gibt es da
besondere Härtefallregelungen, wenn mit diesem Auto
gehunfähige Familienmitglieder zu Arztbesuchen usw. gefahren
werden?
Braucht es nicht. s.o.
Und wie sieht es aus, wenn die Sozialhilfe nur
vorübergehend gezahlt wird, sprich solange, bis andere
Leistungsträger zahlen? Welche anderen „Vermögenswerte“ sind
zu veräußern?
Wenn die SH eintritt, bis ein anderer Leistungsträger zahlt, dann führt sie die Ansprüche des SH-Empfänger auf sich über.
D.h. das Sozialamt holt sich das Geld beim anderen Leistungsträger wieder.
Wenn beim antrag schon feststeht, dass SH nur vorübergehend gezahlt wird, dann kann die SH als Darlehen gezahlt werden.
etwas weiter unten tobt ja nun grad ein Streit über „Rechte
und Pflichten“ von Sozialhilfeempfängern. In der Hoffnung,
dass dies nun kein allzu heißes Eisen ist, hab ich auch mal
eine Frage:
Hallo Heidrun,
Streit hin, Streit her, ich gehe davon aus, dass niemand gern dauerhaft von Sozialhilfe lebt, sondern sein/ihr Leben gern in die eigene Hand nimmt.
Deshalb hier das Ergebnis meiner Suche als Antwort auf Deine Fragen:
Muss ein potentieller Sozialhilfeempfänger in jedem Falle ein
bereits existierendes Auto abgeben, verkaufen o.ä.? Gibt es da
besondere Härtefallregelungen, wenn mit diesem Auto
gehunfähige Familienmitglieder zu Arztbesuchen usw. gefahren
werden?
Und wie sieht es aus, wenn die Sozialhilfe nur
vorübergehend gezahlt wird, sprich solange, bis andere
Leistungsträger zahlen?
Sollte die „Hilfe zum Lebensunterhalt“ (HzL) voraussichtlich nicht länger als sechs Monate notwendig sein, wird sie darlehensweise gezahlt und anschließend zurückgefordert. Bei länger dauernder Notlage wird HzL als nicht zurückzahlbarer Zuschuss gezahlt.
Bei darlehnsweiser HzL verzichtet das Sozialamt im Normalfall darauf, den Verkauf des Autos zu fordern. (Es würde die Besitzerin ansonsten möglicherweise wegen fehlender Mobilität auf Dauer zur Sozialhilfebezieherin machen)
Welche anderen „Vermögenswerte“ sind
zu veräußern?
Das ist eine komplexe Frage.
Siehe dazu am besten unter o.g. homepage:
Teil II 3.Vermögensfreigrenzen