Hallo!
Der bedingte Vorsatz ist soweit ich weiß in Deutschland aber nicht im Wortlaut definiert oder? Vielleicht ist die Definition des Begriffes durch die Lehre und Judikatur nicht ganz gleich wie unsere Definition, die ausdrücklich im Gesetz steht. Wie das die deutsche Rsp im Detail sieht ist mir jedenfalls nicht bekannt (dass das in der Lehre strittig sein wird, rate ich einfach mal
) Wenn sich das unterscheidet, müsste man meine Aussagen zum Vorsatz soweit es nach deutschem Recht geht vielleicht nochmals überprüfen.
ich habe selbst in meinen Klausur- und
Hausarbeitssachverhalten kaum je den Hinweis gefunden, der
Täter habe sich abgefunden o.ä. Ich musste eigentlich immer
darlegen, dass man wohl davon ausgehen muss. Ich sehe es so:
Wenn jemand etwas weiß und dann trotzdem tut oder unterlässt,
dann ist das ja mehr oder minder schon ein billigendes
Inkaufnehmen. Mir ist natürlich klar, dass man das alles fein
säuberlich trennen muss…
Vielleicht ergibt sich der Unterschied einfach aus einer anderen Auffassung des Begriffes.
Im Übrigen haben manche Senate des OGH eine besonders interessante Vorsatzform herausinterpretiert (ich würde eher sagen hineininterpretiert), nämlich den dolus ex re. Das hat den Sinn, dass die Rechtsmittelgerichte den Rechtsmitteln der Verteidiger nicht zu oft Folge geben müssen, wenn die Erstgerichte nicht in der Lage sind, die subjektiven Tatsachen richtig (also so wie in der StPO vorgesehen) festzustellen (interessanterweise findet man gerade bei unseren Strafgerichten überdurchschnittlich oft Richter, die entweder schlampig sind oder ihr Fach nicht beherrschen und für die es nichts schlimmeres gibt). Dolus ex re bedeutet, dass sich der Vorsatz, obwohl im Urteil keien Tatsachen dazu festgestellt sind, sich aus den Feststellungen zur objektiven Tatseite quasi logisch ergeben soll.
Man schreibt dann im Rechtsmittel, dass nach den Feststellungen des Urteiles kein Vorsatz vorliegt und dann antwortet einem das Rechtsmittelgericht, dass sich dieser trotzdem aus der Sache ergibt und keine Feststellungen dazu erforderlich sind 
Das wird unterschiedlich gehandhabt, ist also nicht bei allen so. Mein Vorsitzender bei der RA-Prüfungskommission ist ebenfalls Vorsitzender eines Strafsenates am OLG und hat sich über derartige Rechtspraktiken der Strafgerichte sehr negativ geäußert.
Gruß
Tom