Hallo,
nehmen wir man an jemand bricht auf der Straße zusammen und halt einen Herzinfarkt. Die Begleitperson besitzt kein Handy. Passanten kommen vorbei und sehen dies als schlechten Scherz an. Trotz Bitte der Begleitperson an die Passanten um Hilfe, machen sich diese aus dem Staub und lassen den Verletzten liegen. Die Verletzte stirbt. Ist dies eine unterlassene Hilfeleistung? Wahrscheinlich ja! Mit welcher Strafe müßten die Passanten rechnen?
Hallo,
nehmen wir man an jemand bricht auf der Straße zusammen und
halt einen Herzinfarkt. Die Begleitperson besitzt kein Handy.
Passanten kommen vorbei und sehen dies als schlechten Scherz
an. Trotz Bitte der Begleitperson an die Passanten um Hilfe,
machen sich diese aus dem Staub und lassen den Verletzten
liegen. Die Verletzte stirbt. Ist dies eine unterlassene
Hilfeleistung?
ja. Der Gesetzgeber verlangt von jedem , zumindest einen Notruf abzusetzen.
Mit welcher Strafe müßten die Passanten rechnen?
Gem. §323c StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (ggf. auf Bewährung). Genauer eingrenzen lässt sich das so nicht.
Allerdings bedarf es dazu auch der ermittelbaren Identität sowie Beweisen.
Insgesamt kommen Verurteilungen wegen Unterlassener Hilfeleistung sehr viel seltener zustande, als der Tatbestand erfüllt wird.
Gruß,
Malte
Vorsatz
§ 323 setzt vorsatz voraus. die passanten müssten also gewusst haben, dass ein notfall vorlag oder zumindest ein vorhandensein eines notfalles für möglich gehalten haben und somit absichtlich keine hilfe geleistet haben.
man kann die frage nicht so einfach beantworten. die strafbarkeit hängt davon ab, ob die passanten wirklich nicht davon ausgehen mussten, dass ein notfall vorlag, also zurecht von einem scherz ausgehen konnten.
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§ 323 setzt vorsatz voraus. die passanten müssten also gewusst
haben, dass ein notfall vorlag oder zumindest ein
vorhandensein eines notfalles für möglich gehalten haben und
somit absichtlich keine hilfe geleistet haben.man kann die frage nicht so einfach beantworten. die
strafbarkeit hängt davon ab, ob die passanten wirklich nicht
davon ausgehen mussten, dass ein notfall vorlag, also zurecht
von einem scherz ausgehen konnten.
Bei sowas gibt’s keine Scherze. In dem Moment, indem jemand sagt „Bitte rufen Sie einen Krankenwagen!“ und jemand bewusstlos am Boden liegt, dürfte sich kaum jemand noch mit einem „Scherz“ rausreden können. Trotzdem hast Du natürlich insofern Recht, als dass dies vom konkreten Fall und dem Richter abhängt. In der Praxis dürfte die Scherz-Nummer kaum funktionieren.
Gruß,
Malte
Hallo!
§ 323 setzt vorsatz voraus. die passanten müssten also gewusst
haben, dass ein notfall vorlag oder zumindest ein
vorhandensein eines notfalles für möglich gehalten haben und
somit absichtlich keine hilfe geleistet haben.
Du sagst ja selbst, dass der bedingte Vorsatz ausreichend ist. Und den zu bejahen würde mir in der Schilderung des Ausgangspostings keinerlei Schwierigkeiten bereiten.
Gruß,
Florian.
So wie du diesen Beispielsfall schilderst liegt wohl keine Straftat vor, denn du sagst ja selbst, dass die Passanten die Situation fuer einen schlechten Scherz hielten, also nicht davon ausgingen, dass tatsaechlich ein Ungluecksfall gegeben war. Das waere dann nur eine „fahrlaessige unterlassene Hilfeleistung“ und die ist glaube ich nicht strafbar.
Hallo!
war. Das waere dann nur eine „fahrlaessige unterlassene
Hilfeleistung“ und die ist glaube ich nicht strafbar.
Wenn wir uns nun über die Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz eingehend unterhalten würden, käme ich, wie ich bereits gesagt habe, zum - ausreichenden - bedingten Vorsatz.
Gruß,
Florian.
Hallo!
Bei sowas gibt’s keine Scherze. In dem Moment, indem jemand
sagt „Bitte rufen Sie einen Krankenwagen!“ und jemand
bewusstlos am Boden liegt, dürfte sich kaum jemand noch mit
einem „Scherz“ rausreden können.
Das ist aber eine Frage der Beweiswürdigung, nicht der rechtlichen Beurteilung.
Gruß
Tom
Hallo!
Also ich bin nicht der Meinung. Wenn die beiden davon ausgehen, dass es ein Scherz ist, dann fehlt der Vorsatz.
Gruß
Tom
Also ich bin nicht der Meinung. Wenn die beiden davon
ausgehen, dass es ein Scherz ist, dann fehlt der Vorsatz.
Da stimme ich dir zu, ausser der Ausgangssachverhalt ist falsch geschildert und die Passanten hielten einen Ungluecksfall doch fuer moeglich.
Eine andere Frage waere auch interessant: angenommen, die Begleitperson wusste von der lebensgefaehrlichen Krankheit der betreuten Person, hat aber keine Vorkehrungen fuer den Notfall getroffen, z.B. ihr Handy nicht mitgenommen. Macht sie sich dann wegen fahrlaessiger Toetung strafbar?
Hallo!
Bei sowas gibt’s keine Scherze. In dem Moment, indem jemand
sagt „Bitte rufen Sie einen Krankenwagen!“ und jemand
bewusstlos am Boden liegt, dürfte sich kaum jemand noch mit
einem „Scherz“ rausreden können.Das ist aber eine Frage der Beweiswürdigung, nicht der
rechtlichen Beurteilung.
Nö. Wie das dann tatsächlich im Gerichtssaal abläuft *das* ist eine Frage der Beweiswürdigung, und das hab ich ja auch sinngemäß geschrieben 
Gruß,
Malte
Hallo!
Da stimme ich dir zu, ausser der Ausgangssachverhalt ist
falsch geschildert und die Passanten hielten einen
Ungluecksfall doch fuer moeglich.
Selbst dann ist es noch kein Vorsatz, wenn sie es ernstlich für möglich halten. Sie müssen sich auch damit abfinden (genau solche Dinge sucht man doch gerne im erstinstanzlichen Strafurteil:wink:)
Gruß
Tom
Eine andere Frage waere auch interessant: angenommen, die
Begleitperson wusste von der lebensgefaehrlichen Krankheit der
betreuten Person, hat aber keine Vorkehrungen fuer den Notfall
getroffen, z.B. ihr Handy nicht mitgenommen. Macht sie sich
dann wegen fahrlaessiger Toetung strafbar?
Du sagst ja selbst, dass der bedingte Vorsatz ausreichend ist.
Und den zu bejahen würde mir in der Schilderung des
Ausgangspostings keinerlei Schwierigkeiten bereiten.
Das sehe ich anders. Wenn die Passanten weiterhin davon ausgehen, dass es sich um einen Scherz handeln, ist das eben kein bedingter Vorsatz. Ob ein Richter ihnen das glaubt, mag ja auf einem anderen Blatt stehen. Aber materiell-rechtlich gesehen haben sie sich eben nicht strafbar gemacht.
Levay
Hallo Florian,
ich bin - ehrlich - gespannt, wie du in diesem Fall auf einen bedingten Vorsatz kommen willst. Mir ist die Abgrenzung ja nun durchaus geläufig, und ich sehe trotzdem einen Tatbestandsirrtum.
Levay
Hallo Tom,
wenn jemand die Möglichkeit erkennt, dann ist doch in aller Regel auch von einem Billigendinkaufnehmen auszugehen, oder…? Ich sehe das als regelmäßig einheitlich auftretend an.
Levay
Hallo!
ich bin - ehrlich - gespannt, wie du in diesem Fall auf einen
bedingten Vorsatz kommen willst.
Die Passanten „halten das für einen schlechten Scherz“ - gut, dann ist das Fakt und wir haben keinen Vorsatz.
Ich bin es leider nicht mehr gewohnt, mit feststehenden Sachverhalten umzugehen - sagen wir so: Wenn ich in einer Beschuldigtenvernehmung bei geschildertem Sachverhalt lese „Ich dachte es sei ein Scherz gewesen“ und es sind keine Anhaltspunkte dafür da, dass das ganze irgendwie wirklich wie ein Scherz hätte aussehen können, würde ich die unterlassene Hilfeleistung anklagen wollen.
Aber: Nehmen wir den Sachverhalt so wie er da steht - da muss ich Dir Recht geben und ich hab’ ein wenig schnell geschossen.
Gruß,
Florian.
Hallo Levay,
da geb ich dir zwar recht, es ist aber strenggenommen trotzdem eine Sache der Beweiswürdigung ob das so ist oder nicht. Wenn laut Sachverhalt kein Sich-Abfinden (schreibt man das so??) vorliegt, dann ist es halt kein Vorsatz.
Gruß
Tom
Hallo!
Wenn ich in einer
Beschuldigtenvernehmung bei geschildertem Sachverhalt lese
„Ich dachte es sei ein Scherz gewesen“ und es sind keine
Anhaltspunkte dafür da, dass das ganze irgendwie wirklich wie
ein Scherz hätte aussehen können, würde ich die unterlassene
Hilfeleistung anklagen wollen.
Das kenne ich auch von Beschuldigteneinvernahmen. Gewöhn dir bitte aber nicht die weitverbreitete Richterkrankheit an, die subjektive Tatseite quasi automatisch aus der objektiven zu schließen, denn so ist das ja im Gesetz nicht vorgesehen.
Gruß
Tom
Hallo Florian,
habe ich mir schon gedacht. Will sagen, ich habe mir gestern Abend noch gedacht, dass du das jetzt vermutlich eher mit den Augen eines Rechtsreferendars siehst. Dass das in der Praxis kaum eine Möglichkeit wäre, sich rauszureden, leuchtet mir natürlich ein. Trotzdem muss man ja materielles Recht und Beweisfragen voneinander trennen.
Beste Grüße,
Levay
Hallo Tom,
ich habe selbst in meinen Klausur- und Hausarbeitssachverhalten kaum je den Hinweis gefunden, der Täter habe sich abgefunden o.ä. Ich musste eigentlich immer darlegen, dass man wohl davon ausgehen muss. Ich sehe es so: Wenn jemand etwas weiß und dann trotzdem tut oder unterlässt, dann ist das ja mehr oder minder schon ein billigendes Inkaufnehmen. Mir ist natürlich klar, dass man das alles fein säuberlich trennen muss…
Levay