Hallo liebe Experten,
das Thema scheint ja momentan sehr „in“ zu sein… ;o)
Folgende Frage: in einem der vorherigen Postings wurde erwähnt, daß ein AN nach mehr als 6-monatiger Betriebszugehörigkeit den gesetzlichen Urlaubsanspruch von 4 Wochen = 24 Werktagen erwirbt.
Nehmen wir mal an, jemand würde Anfang Juni in einem Betrieb anfangen und hätte laut Vertrag einen Jahresurlaubsanspruch von 24 Tagen. Das wären also rein rechnerisch pro Monat 2 Tage, also für die verbleibenden 7 Monate eigentlich 14 Tage. Oder ist das ein Denkfehler, und der AN hätte tatsächlich nach zum Jahresende Anspruch auf die oben erwähnten 4 Wochen, obwohl er bis dahin nur etwas mehr als ein halbes Jahr dort gearbeitet hätte? Somit hätte er ja genauso viel Urlaubsanspruch wie jemand, der das ganze Jahr dort gearbeitet hätte. Ist das tatsächlich so?
Wie ist es, wenn der AN mit Sicherheit mindestens bis Jahresende dort angestellt sein wird (z.B. mit befristetem Vertrag), den Urlaub aber schon vorher nehmen will, sagen wir im Herbst – dürfte er dann nur soviel Urlaub nehmen wie er bis zu diesem Zeitpunkt erworben hat? Oder könnte er schon im Vorfeld auf den gesamten Urlaubsanspruch zugreifen?
Und wie ist das mit den 4 Wochen/24 Werktagen? So ganz habe ich das – wie ich zu meiner Schande gestehen muß – nie kapiert, obwohl es hier ja auch schon angesprochen wurde… Wenn es beim Arbeitgeber grundsätzlich nur eine 5-Tage-Woche gibt, also Mo-Fr, zählt dann der Samstag trotzdem mit als Werktag, und es sind genau 4 Wochen? Oder werden die 24 Werktage auf Mo-Fr verteilt, so daß sich dann 4 Wochen PLUS 4 Tage ergeben?
Bitte erleuchtet eine Verwirrte! ;o)
Vielen Dank und Gruß
„Raven“
Hi!
Da ich etwas schribfaul bin: Lies bitte die FAQ:2004 und frage dann, was Du nicht verstanden hast 
LG
Guido
Hallo
Nehmen wir mal an, jemand würde Anfang Juni in einem Betrieb
anfangen und hätte laut Vertrag einen Jahresurlaubsanspruch
von 24 Tagen. Das wären also rein rechnerisch pro Monat 2
Tage, also für die verbleibenden 7 Monate eigentlich 14 Tage.
Oder ist das ein Denkfehler, und der AN hätte tatsächlich nach
zum Jahresende Anspruch auf die oben erwähnten 4 Wochen,
obwohl er bis dahin nur etwas mehr als ein halbes Jahr dort
gearbeitet hätte?
Ja (wenn es sich bei den 24 Tagen um WERKtage handelt!)
Somit hätte er ja genauso viel
Urlaubsanspruch wie jemand, der das ganze Jahr dort gearbeitet
hätte. Ist das tatsächlich so?
Ja
Wie ist es, wenn der AN mit Sicherheit mindestens bis
Jahresende dort angestellt sein wird (z.B. mit befristetem
Vertrag),
„mit Sicherheit“ gibt es nicht, beachte die Option der fristlosen Kündigung
den Urlaub aber schon vorher nehmen will, sagen wir
im Herbst – dürfte er dann nur soviel Urlaub nehmen wie er bis
zu diesem Zeitpunkt erworben hat? Oder könnte er schon im
Vorfeld auf den gesamten Urlaubsanspruch zugreifen?
„Dürfen“ darf er schon. Ein Anspruch auf Gewährung jeglichen Urlaubsverlangens entsteht eh erst nach den erwähnten 6 Monaten. Theoretisch kann tarifvertraglich sogar das Erwerben von Teilurlaubsansprüchen bis zur Vollendung der Wartezeit (erste 6 Monate) gänzlich ausgeschlossen sein. Ein AN, der 5 Monate im Betrieb tätig war, könnte theoretisch also 0,00 Tage Anspruch auf Erholungsurlaub erworben haben.
Und wie ist das mit den 4 Wochen/24 Werktagen? So ganz habe
ich das – wie ich zu meiner Schande gestehen muß – nie
kapiert, obwohl es hier ja auch schon angesprochen wurde… Wenn
es beim Arbeitgeber grundsätzlich nur eine 5-Tage-Woche gibt,
also Mo-Fr, zählt dann der Samstag trotzdem mit als Werktag,
und es sind genau 4 Wochen? Oder werden die 24 Werktage auf
Mo-Fr verteilt, so daß sich dann 4 Wochen PLUS 4 Tage ergeben?
Werktage heißt Mo-Sa ohne Feiertage. Ein AG genügt dem gesetzlichen Minimum natürlich aber auch, wenn er bei einer 5 Tage Woche 20 ARBEITStage oder bei einer 4 Tage Woche 16 ARBEITStage (usw) Urlaub zuspricht, denn dann könnte der AN 4 x 5 Tage Urlaub nehmen und hätte eben auch 4 Wochen frei. Man kann natürlich aber auch bei einer 5 Tage Woche als Urlaubsanspruch 24 WERKtage vereinbaren. In diesem Falle müsste der AN tatsächlich für eine freie Woche auch 6 WERKtage „opfern“, obgleich z.B. am Samstag nicht gearbeitet wird. Da der Unterschied Werk- und Arbeitstage immer wieder zu Verwirrungen führt, schreibe ich in der Regel daher auch immer 4 Wochen, denn das ist immer richtig 
Gruß,
LeoLo
Danke!
Hallo,
danke euch beiden für die Antworten.
@ Guido: Ich hatte die FAQs schon gesehen, aber ich konnte mir u.a. einfach nicht vorstellen, daß es tatsächlich so ist, daß jemand, der nur etwas über 6 Monate in einem Unternehmen gearbeitet hat, genauso viel Urlaubsanspruch hat wie jemand, der das ganze Jahr dort ist.
@ Leolo: Vielen Dank für die ausführlichen Erklärungen. Das mit den Arbeits- bzw. Werktagen ist jetzt endlich glasklar… ;o)
Vielen Dank!
Gruß
„Raven“