Nochmal Verkehrsrecht: Haftung Halter?

Hallo zusammen,

angeregt von der heißen Diskussion weiter unten hab ich mal nen Fall konstruiert: Person A ist Halter eines KFZs und läßt aber Person B mit dem Auto von A fahren. Nun fährt Person B zu schnell und wird dabei „geblitzt“. Im Anschluß bekommt Person A mitgeteilt, daß eben mit dem Auto zu schnell gefahren wurde (so daß am Ende etwa 3 Punkte und entsprechende Euros zusammenkommen). Ich gehe hier mal davon aus, daß man in den meisten Fällen weiß, wer mit seinem Auto gefahren ist - also wird A sich mal mit B über den Fall unterhalten und jetzt gibt’s viele Möglichkeiten:

  • B bekennt sich schuldig und nimmt die Strafe auf sich, dann passiert im Normalfall A nix…
  • A tut so, als ob A selber gefahren wäre und nimmt damit B’s Strafe auf sich (das geht doch bis zu ner gewissen „Schwere“ des Vergehens, oder?)
  • wenn A nun wirklich B nicht kennt und B auch auf dem Foto nicht zu identifizieren ist oder A sich in einem Anfall akuten Alzheimers nichtmehr erinnern kann wer da mit A’s Auto gefahren ist - was dann? Ich hätte eigentlich mit meinem lang vergessenen Fahrschulwissen angenommen, daß dann auch A als Halter „dran“ ist. Das heißt, daß „prinzipiell immer“ der Halter schuld ist, und der dann nachweisen muß, daß er’s nicht war und dann auch sagen muß, wer’s war. („Prinzipiell immer“ = das Auto wurde nicht vorher geklaut wurde oder so Kram).

Liebe Grüße

Petzi

*diedamitkeineneueDiskussionanzettelnwill*

Ösitanien?
Hi Petzi,

mir ist, als hätte ich mal in der ADAC-Motorwelt gelesen, daß es in Ösitanien wieder ganz anders ist, weil da - falls man es nicht gewesen sein will - die, äh, Lenkerermittlung oder so ähnlich greift, die dann entsprechend teurer wird als wenn man direkt vor Ort bezahlt… Kann das sein?

Der Halter ist in D mE nie dran, wenn er (durch das Foto) nachweisen kann, daß er nicht selbst gefahren ist.

ciao,
erik

Hi Petzi,
also in D greift die Halterhaftung nur im ruhenden Verkehr. Sollte der Übeltäter einer Geschwindigkeitsübertretung nicht ermittelt werden können, kann dem Halter die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden. Bei Euch ist es etwas komplizierter, wie Erik schon schrieb. Ich kann mit diesen Begriffen wie Lenkerermittlung etc. eh nix anfangen :wink:
Gruss Sebastian

Hallo!

In Österreich ist das so:

Der Zulassungsbesitzer ist dazu verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, wer wann mit dem Auto gefahren ist bzw. dazu verpflichtet diese Pflicht an jemanden zu delegieren.
Diese Person ist dann verpflichtet Auskunft darüber zu erteilen, wer wann mit dem Auto gefahren ist.
Kann der Lenker nicht ermittelt werden, weil der Zulassungsbesitzer nicht weiß, wer gefahren ist, dann kann wegen des Deliktes selbst niemand bestraft werden. Der Zulassungsbesitzer aber wird bestraft, weil er die Lenkerauskunft nicht erteilen kann.

Gruß
Tom