Nochmal VZ -> TZ

Ein freundliches Hallo an alle!

Nochmals eine Frage zur arbeitgeber getriebenen Änderung einer Vollzeitstelle in eine Teilzeitstelle.

Zwei Situtionen:

  1. Arbeitgeber spricht Änderungskündigung aus, in der er betriebsbedingte Gründe, nämlich mangelndes Arbeistaufkommen angibt. Gleichzeitig stellt der AG einen neuen Mitarbeiter ein, der in der einen Hälfte seiner Zeit die angeführten Tätigkeiten verrichten soll. Macht in der Summe wieder eine VZ Stelle.
    Frage: Ist diese Begründung somit unzulässig? Und damit die Änderungskündigung hinfällig?

  2. Arbeitgeber spricht Änderungskündigung aus, in der er pesonenbedingte Gründe, nämlich fehlende fachliche Qualifikation angibt.
    Frage: Widerspricht das dann nicht der Teilzeitstelle? Wäre hier eigentlich eine „normale“ Kündigung angebracht? Und ist damit die Änderungskündigung hinfällig?

Vielen Dank im voraus für Antworten,
Frank

Hallo.

  1. Arbeitgeber spricht Änderungskündigung aus, in der er
    betriebsbedingte Gründe, nämlich mangelndes Arbeistaufkommen
    angibt. Gleichzeitig stellt der AG einen neuen Mitarbeiter
    ein, der in der einen Hälfte seiner Zeit die angeführten
    Tätigkeiten verrichten soll. Macht in der Summe wieder eine VZ
    Stelle.
    Frage: Ist diese Begründung somit unzulässig? Und damit die
    Änderungskündigung hinfällig?

  2. Arbeitgeber spricht Änderungskündigung aus, in der er
    pesonenbedingte Gründe, nämlich fehlende fachliche
    Qualifikation angibt.
    Frage: Widerspricht das dann nicht der Teilzeitstelle? Wäre
    hier eigentlich eine „normale“ Kündigung angebracht? Und ist
    damit die Änderungskündigung hinfällig?

Vielen Dank im voraus für Antworten,
Frank

Teilzeit und Befristungsgesetz

TzBfG § 11 Kündigungsverbot

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Weigerung eines Arbeitnehmers, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln, ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

=> Änderungskündigung ablehnen und KLAGEN!

Gruß,
LeoLo

Hallo Leo,
danke für die Antwort. Allerdings ist es ja keine Kündigung, weil sich der Arbeitnehmer weigert. (Indirekt natürlich schon!) Es wird genau der o.g. Weg beschritten … „Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.“ …

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo

Teilzeit und Befristungsgesetz

TzBfG § 11 Kündigungsverbot

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Weigerung
eines Arbeitnehmers, von einem Vollzeit- in ein
Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln, ist
unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses
aus anderen Gründen bleibt unberührt.

=> Änderungskündigung ablehnen und KLAGEN!

Gruß,
LeoLo

Hallo Leo,
danke für die Antwort. Allerdings ist es ja keine Kündigung,
weil sich der Arbeitnehmer weigert. (Indirekt natürlich
schon!) Es wird genau der o.g. Weg beschritten … „Das Recht
zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen
bleibt unberührt.“ …

In dem Augenblick, wo Du die Änderungskü nicht annimmst, ist es eine Kü WEGEN Deiner Weigerung, eine Teilzeitstelle zu bekleiden und somit ein Verstoß gegen o.g. Paragraphen. Zumindest wird der AG vor dem ArbG ziemlich ins Schwimmen kommen, was seine Widerlegung Deiner Klage angeht. Soweit die Klagefrist (gemeinhin drei Wochen ab Zugang, außer es sind wirksam kürzere Fristen vereinbart) nicht verstrichen ist, würde ich sonst einfach einmal beim RA umgehend vorbeischauen und abwägen, ob Du eine Annahme unter Vorbehalt und/oder eine Feststellungsklage einreichst. Dürfte, wenn es ein guter Fachanwalt ist, ziemlich klug investieres Geld sein. Ich persönlich denke, daß man mit der Feststellungsklage durchkommt. Aber ich werde nicht Dein Richter an dem Tage sein.

Gruß,
LeoLo