Nochmal zu: ges. Feststellg. nach 10a, Abs.4

Liebe www-ler,

ich hatte bereits vor ca 4 Wochen geschrieben, der Artikel ist aber leider ins Archiv gerutscht.

Ich hätte noch eine Nachfrage und hoffe, ihr könnt mir vielleicht nochmal weiterhelfen (da die freundliche Dame vom Amt erst im nächsten Jahr wieder da ist und ich so neugierig bin ;o) )

In einem Einkommensteuerbescheid wird unter der Berechnung der Einkommensteuer (sagen wir mal als Beispiel 500€ Guthaben für den Steuerzahler) -

eine „gesonderte Feststellung nach 10a“ aufgeführt und darin eine über die Altersvorsorgezulage hinausgehende Steuerermäßigung von sagen wir 200€ ausgewiesen.

M.E. müsste es doch zwei vom Finanzamt auszugleichende Posten geben:

  1. den Ausgleich der Einkommensteuer lt. Abrechnung an den Steuerzahler s.o. 500€
  2. die Erstattung der Steuerermäßigung der Feststellung nach 10a,4, nämlich 200€ an den Steuerzahler

-> -> da die Steuerermäßigung 200€ lt. 10a m.E. keine Berücksichtigung in der Einkommensteuerberechnung gefunden hat.

Dementsprechend müssten doch vom Finanzamt beide Posten beglichen werden - Einkommensteuerausgleich UND über die Altersvorsorgezulage hinausgehende Steuerermäßigung.

Es scheint aber so, dass nur der Posten 1. „Einkommensteuerausgleich“ angerechnet wird.

Wo ist mein Denkfehler? :o)

viele Grüße und schöne Feiertage an alle
Jana

In einem Einkommensteuerbescheid wird unter der Berechnung der
Einkommensteuer (sagen wir mal als Beispiel 500€ Guthaben für
den Steuerzahler) -

eine „gesonderte Feststellung nach 10a“ aufgeführt und darin
eine über die Altersvorsorgezulage hinausgehende
Steuerermäßigung von sagen wir 200€ ausgewiesen.

M.E. müsste es doch zwei vom Finanzamt auszugleichende Posten
geben:

  1. den Ausgleich der Einkommensteuer lt. Abrechnung an den
    Steuerzahler s.o. 500€

Ja, so ist es.

  1. die Erstattung der Steuerermäßigung der Feststellung nach
    10a,4, nämlich 200€ an den Steuerzahler

Ja, dies muß erstattet werden. Aber …

-> -> da die Steuerermäßigung 200€ lt. 10a m.E. keine
Berücksichtigung in der Einkommensteuerberechnung gefunden
hat.

… diese Erstattung ist in der Erstattung zu 1. enthalten.

Dementsprechend müßten doch vom Finanzamt beide Posten
beglichen werden - Einkommensteuerausgleich UND über die
Altersvorsorgezulage hinausgehende Steuerermäßigung.

Es scheint aber so, daß nur der Posten 1.
„Einkommensteuerausgleich“ angerechnet wird.

Das scheint nur so.

Wo ist mein Denkfehler? :o)

Die gesonderte Feststellung ist notwendig für den später eventuell eintretenden Fall, daß der Vertrag zulageschädlich aufgelöst wird. Dann sind nicht nur alle Zulagen zurückzuzahlen, sondern auch die gesondert festgestellten Beträge. Alternative wäre aus meiner Sicht z. B. eine rückwirkende Erstellung der Einkommensteuerbescheide ohne Riesterbeiträge - sicher nicht praktikabel.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald