Wo sind all die Blumen hin? Rasenmäher!
Liebe Delia,
es muß sich um eine Landesverordnung oder Gemeindesatzung handeln. Mein Bundesgesetzblatt vom 27.4.1993 hat keine Rasenmäherlärmverordnung. Wenn es sich nicht um eine brandneue Verordnung handelt, dann gilt noch die Rasenmäherlärmverordnung vom 13.7.1992 (BGBl. I, S. 1246).
Und nun für alle, die morgen nachmittag ihren Nachbarn ärgern wollen, die Rasenmäherlärmverordnung im Original:
Bekanntmachung der Neufassung der Achten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Rasenmäherlärm-Verordnung - 8. BImSchV)
Vom 13 Juli 1992
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung der Achten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 13. Juli 1992 (BGBI. l S. 1246) wird nachstehend der Wortlaut der Achten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Rasenmäherlärm-Verordnung - 8. BImSchV) in der ab 18. Juli 1992 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
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die am 1. August 1987 in Kraft getretene Verordnung vom 23. Juli 1987 (BGBI. l S. 1687),
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den am 18. Juli 1992 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen zu 1. auf Grund des § 23 Abs. 1 und der §§ 32 und 37 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu 2. auf Grund des § 37 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes.
Bonn, den 13. Juli 1992
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Klaus Töpfer
Achte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Rasenmäherlärm-Verordnung - 8. BImSchV)
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und den Betrieb von Rasenmähern.
(2) Rasenmäher im Sinne dieser Verordnung sind motorbetriebene Geräte, die zum Schneiden von Gras bestimmt sind, unabhängig davon, wodurch das Schneiden bewirkt wird.
(3) Die §§ 2 bis 5 sind nicht anzuwenden auf
- land- oder forstwirtschaftliche Geräte,
- Rasenmäher, die sonst nach ihrer Bauart nicht für die( Pflege von Freizeit-, Garten-, Park- oder ähnlicher Flächen bestimmt sind,
- Geräte ohne eigenen Antrieb, deren Schneidemechanismus durch die Räder oder durch ein nicht eigene dafür ausgelegtes Zug- oder Traggerät angetrieben wird,
- Kombinationsgeräte, deren Hauptantriebsaggregat mehr als 20 Kilowatt installierte Leistung hat.
§ 2
Inverkehrbringen
(1) Rasenmäher dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmei wirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht werde, wenn
- sie die zulässigen Geräuschemissionswerte nach § 3 nicht überschreiten,
- ihnen eine Übereinstimmungsbescheinigung nach § 1 beigefügt ist und
- sie nach § 5 gekennzeichnet sind.
(2) Geräuschemissionswerte sind Schalleistungspegel (LWA) sowie Schalldruckpegel (LpA) am Bedienerplatz.
§ 3
Zulässige Geräuschemissionswerte
(1) Der zulässige Schalleistungspegel beträgt je nach Schnittbreite des Rasenmähers:
Schnittbreite|Zulässiger Schalleistungspegel
des Rasen- |in Dezibel (A), bezogen auf
mähers |ein Pikowatt
bis 50 cm | 96
über 50 cm bis 120 cm 100
über 120 cm 105
Der Schalleistungspegel wird nach Anhang l der Richtlinie 84/538/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel von Rasenmähern (ABl. EG Nr. L 300 S. 171), geändert durch die Richtlinie 88/180/EWG des Rates vom 22. März 1988 (ABl.EG Nr. L 81 S. 69) ermittelt
(2) Für Rasenmäher mit einer Schnittbreite von mehr als 120 cm beträgt der zulässige Schalldruckpegel am Bedienerplatz 90 Dezibel (A).
(3) Der Schalldruckpegel am Bedienerplatz wird nach Anhang I A der Richtlinie 84/538/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel von Rasenmähern (ABI. EG Nr. L 300 S. 171), geändert durch die Richtlinie 88/181/EWG des Rates vom 22. März 1988 (ABI. EG Nr. L 81 S. 71), ermittelt.
(4) Werden die Anhänge der in Absatz 1 und Absatz 3 genannten Richtlinie im Verfahren nach Artikel 8 dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt angepaßt, so gelten sie in der geänderten, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung. Die Änderungen gelten von dem Tage an, den die Richtlinie bestimmt. Fehlt eine solche Bestimmung, so gelten sie vom ersten Tage des dritten auf die Veröffentlichung folgenden Monats an.
§ 4
Übereinstimmungsbescheinigung und Prüfprotokoll
(1) Der Hersteller oder Einfuhrhändler hat in einer Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs II der in § 3 Abs. 2 genannten Richtlinie in eigener Verantwortung die Übereinstimmung des Rasenmähers mit den Anforderungen der Richtlinie zu bestätigen. Die Bescheinigung ist in deutscher Sprache abzufassen und dem Rasenmäher beizufügen; sie kann auf der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein wiedergegeben werden.
(2) Grundlage der Übereinstimmungsbescheinigung sind Prüfprotokolle, die für den Rasenmähertyp von Meßstellen ausgestellt werden. Die Meßstellen werden von den zuständigen obersten Landesbehörden bekanntgegeben. Prüfprotokolle von Meßstellen, die von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften bekanntgegeben worden sind, stehen den Prüfprotokollen nach Satz 1 gleich.
§ 5
Kennzeichnung
Der Hersteller oder Einfuhrhändler hat auf dem Rasenmäher gut sichtbar und dauerhaft die Herstellerkennzeichen, die Typbezeichnung und den in Dezibel (A) ausgedrückten und vom Hersteller gewährleisteten Schallleistungspegel, bezogen auf ein Pikowatt, sowie bei Rasenmähern mit einer Schnittbreite von mehr als 120 cm den in Dezibel (A) ausgedrückten Schalldruckpegel am Bedienerplatz, bezogen auf 20 Mikropascal, nach Anhang (II der in § 3 Abs. 3 genannten Richtlinie anzugeben.
§ 6
Regelung des Betriebs
(1) Rasenmäher außer solchen im land- oder forstwirtschaftlichen Einsatz dürfen an Werktagen in der Zeit von 19.00 bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen an Werktagen in der Zeit von 19.00 bis 22.00 Uhr Rasenmäher betrieben werden, die
- nach § 5 mit einem Schalleistungspegel von weniger als 88 Dezibel (A), bezogen auf ein Pikowatt, gekennzeichnet sind, oder
- vor dem 1. August 1987 erstmals in den Verkehr gebracht worden und mit einem Emissionswert von weniger als 60 Dezibel (A) gekennzeichnet sind.
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von der Regelung des Absatzes 1 zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind.
(4) Weitergehende Bestimmungen, vor allem zum Schutz der Mittags- und Nachtruhe oder besonders empfindlicher Gebiete, bleiben unberührt.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
(1 ) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- Rasenmäher gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr bringt, die
a) entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 den zulässigen Schalleistungspegel überschreiten oder
b) entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 3 nicht mit dem Schalleistungspegel gekennzeichnet sind, oder
- Rasenmäher entgegen § 6 Abs. 1 betreibt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Rasenmäher gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr bringt, die
- entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 den zulässigen Schalldruckpegel am Bedienerplatz überschreiten oder
- entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 3 nicht mit dem Schalldruckpegel am Bedienerplatz gekennzeichnet sind.
§ 8
Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
(1) (Inkrafttreten)
(2) Die §§2 bis 5 sind nicht anzuwenden auf Rasenmäher, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung*) erstmalig in den Verkehr gebracht wurden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Anwendungsbereich dieser Verordnung geändert wird; an die Stelle des Zeitpunktes des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt dann der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung.
*) Diese Verordnung ist in ihrer ursprünglichen Fassung am 1. August 1987 in Kraft getreten.
-------- Ende Original -------------
Das kümmert übrigens das Ordnungsamt nicht, wenn es eine Strafe von 500,- DM aufbrummt wegen Ruhestörung. Und es kümmert den Zivilrichter nicht, wenn er wegen Ruhestörung der Klage des Nachbarn stattgibt.
Grüße
ralph