Hallo! Bei Dienstleistungen ins Ausland muss man also keine zusammenfassende Meldung nach Saarlouis machen? Dieser Posten muss aber doch extra in der UR bei der Umsatzsteuererklärung aufgeführt werden, richtig?
Servus,
wenn der Ort der Sonstigen Leistung im Ausland ist (ist z.B. bei Übersetzungen der Fall, wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist), ist die Leistung in Deutschland nicht steuerbar.
Die Umsätze daraus werden in der USt-Voranmeldung und in der Anlage UR zur USt-Erklärung als im Ausland steuerbare Umsätze erklärt, sinnvollerweise auch in der Überschussrechnung separat aufgeführt, so dass die USt-Werte abstimmbar bleiben.
Eine Zusammenfassende Meldung ist für Sonstige Leistungen grundsätzlich nicht abzugeben: Die bezieht sich nur auf steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen.
Schöne Grüße
MM