Guten Tag icequeen,
möglicherweise sind in Ihrer Vorstellung ein paar Dinge durcheinander
geraten.
Das Krankentagegeld in der privaten Krankenversicherung ist der Höhe nach bei Lohn- und Gehaltsempfängern gedeckelt, so dass dort kein
Anreiz bestehen soll, bei Krankheit durch das Krankengeld der Krankenkasse in Verbindung mt dem Krankentagegeld des privaten Versicherers noch Kapital zu schlagen. D.h. eine deutliche Besserstellung durch Krankheit soll dort vermieden werden. In dem Fall wären dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet.
Das alles ist aber getrennt zu sehen von der Berufsunfähigkeitsversicherung. Die vereinbarte Rente wird gezahlt,
sofern diese nicht bereits dem Grunde nach abgelehnt wird, was in
der BUV für sich genommen ganze Bibliotheken füllt.
Eine Beschränkung der Höhe nach ist praktisch kaum gegeben. Zwar
deckelt mancher Versicherer von vorneherein die Rentenhöhe im Tarif
bereits so, dass der Versicherungsnehmer zusammen mit der Leistung aus der Gesetzlichen Rentenversicherung kaum nennenswert über sein
zum Zeitpunkt der Antragstellung erreichtes Lohnnetto kommt.
Aber.
Das ist insofern Makulatur, als dabei weder Dynamik- noch Nachversicherungsoptionen berücksichtigt sind. Hinzu kommt, dass
die meisten BU-Verträge ohnehin unterausgestattet sind. Das heißt,
allein aus Kostengründen finden sich zumeist nur Renten in zu geringer
Höhe, die im Bedarfsfall ohnehin nicht das erbringen, was notwendig ist.
Die Frage ALG oder nicht oder zuvor oder nachher oder zwischendurch
ist ebenso unerheblich. Es gibt ja auch andere Brüche in Erwerbsbiografien, da wird innerhalb kürzester Zeit viermal der
Beruf gewechselt. Was bleibt, ist aber die vereinbarte Rentenhöhe in der BUV zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Das was Sie eingangs als Bestandteil der meisten BU-Bedingungen
zitiert haben, kann ich nicht nachvollziehen.
Allein das Wort Krankheit in dem Zusammenhang ist fehl am Platz.
Denn BU kann verschiedene Ursachen haben (Krankheit, Unfall).
Abgesehen davon gibt es ein „zumeist“ in den BU-Bedingungen
nicht wirklich. Das liegt an der undurchdringlichen Gemengelage
von modernem, leidlich akzeptablem, altem und steinaltem
Bedingungswerk in dem Bereich zur Definition des Begriffes
Berufsunfähigkeit. und der Modifikation durch vielfältigste Klauseln. Es gibt dabei alles.
Wenige neue Verträge, mit denen die Menschen im BU-Fall auch etwas anfangen können bis hin zu veritablem Gurkensalat, der das Papier nicht wert ist, auf dem er steht.
Gruß
Günther
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