Nochmals BU

Hallo,

in den AGB der BU heisst es doch meist, „Vollständige BU liegt u.a. vor, wenn…, seinen Beruf wie vor Eintritt der Krankheit, auszuüben.“

Mal angenommen, ein Versicherungsnehmer war zuletzt, also vor direkt vor Eintritt der Krankheit arbeitslos, bezog ALGI.

Inwiefern wirkt sich das auf seinen Leistungsanspruch gegenüber dem Versicherer aus, denn genau genommen hat der VN dann ja zuletzt gar keinen Beruf ausgeübt.

Bekäme er dann nur Leistungen in Höhe des ALGI, was ja widerum durch das Krankentagegeld der gesetzlichen zu 100% abgedeckt ist und da in der BU ja Bereicherungsverbot besteht, dann im Endeffekt gar nichts oder stünde ihm bei vollständiger BU tatsächlich die gesamte Rente in der versicherten Höhe zu?

Vielen lieben Dank im Voraus für möglichst rasche Antworten.

Grüsse

Icequeen

Guten Tag icequeen,
möglicherweise sind in Ihrer Vorstellung ein paar Dinge durcheinander
geraten.
Das Krankentagegeld in der privaten Krankenversicherung ist der Höhe nach bei Lohn- und Gehaltsempfängern gedeckelt, so dass dort kein
Anreiz bestehen soll, bei Krankheit durch das Krankengeld der Krankenkasse in Verbindung mt dem Krankentagegeld des privaten Versicherers noch Kapital zu schlagen. D.h. eine deutliche Besserstellung durch Krankheit soll dort vermieden werden. In dem Fall wären dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet.

Das alles ist aber getrennt zu sehen von der Berufsunfähigkeitsversicherung. Die vereinbarte Rente wird gezahlt,
sofern diese nicht bereits dem Grunde nach abgelehnt wird, was in
der BUV für sich genommen ganze Bibliotheken füllt.

Eine Beschränkung der Höhe nach ist praktisch kaum gegeben. Zwar
deckelt mancher Versicherer von vorneherein die Rentenhöhe im Tarif
bereits so, dass der Versicherungsnehmer zusammen mit der Leistung aus der Gesetzlichen Rentenversicherung kaum nennenswert über sein
zum Zeitpunkt der Antragstellung erreichtes Lohnnetto kommt.
Aber.

Das ist insofern Makulatur, als dabei weder Dynamik- noch Nachversicherungsoptionen berücksichtigt sind. Hinzu kommt, dass
die meisten BU-Verträge ohnehin unterausgestattet sind. Das heißt,
allein aus Kostengründen finden sich zumeist nur Renten in zu geringer
Höhe, die im Bedarfsfall ohnehin nicht das erbringen, was notwendig ist.

Die Frage ALG oder nicht oder zuvor oder nachher oder zwischendurch
ist ebenso unerheblich. Es gibt ja auch andere Brüche in Erwerbsbiografien, da wird innerhalb kürzester Zeit viermal der
Beruf gewechselt. Was bleibt, ist aber die vereinbarte Rentenhöhe in der BUV zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Das was Sie eingangs als Bestandteil der meisten BU-Bedingungen
zitiert haben, kann ich nicht nachvollziehen.
Allein das Wort Krankheit in dem Zusammenhang ist fehl am Platz.
Denn BU kann verschiedene Ursachen haben (Krankheit, Unfall).
Abgesehen davon gibt es ein „zumeist“ in den BU-Bedingungen
nicht wirklich. Das liegt an der undurchdringlichen Gemengelage
von modernem, leidlich akzeptablem, altem und steinaltem
Bedingungswerk in dem Bereich zur Definition des Begriffes
Berufsunfähigkeit. und der Modifikation durch vielfältigste Klauseln. Es gibt dabei alles.
Wenige neue Verträge, mit denen die Menschen im BU-Fall auch etwas anfangen können bis hin zu veritablem Gurkensalat, der das Papier nicht wert ist, auf dem er steht.

Gruß
Günther

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Günther,

ich mag Dich zwar nicht, weil Du über Dinge redest von denen Du meines Erachtens keine Ahnung hast - aber ich finde Deinen Beitrag ausnahmsweise richtig gut! In Nuancen sehe ich die Dinge anders und hätte sie gerne anders dargestellt - aber im Großen und Ganzen o.k.!

Thorulf Müller

Guten Tag Herr Müller,
gehen Sie in aller Ruhe davon aus, dass ich meine Beiträge nicht zu dem Zweck verfasse, von Ihnen dafür gemocht zu werden.
Ich schreibe sie, weil ich meine, dadurch ein wenig Hilfestellung zu
geben oder augenscheinlich Schräges gerade zu rücken.

Dabei gelingt es mir hoffentlich oft, die Dinge richtig
und gleichzeitig eingängig darzustellen. Wenn ich daneben liege,
gehöre ich nicht zu denen, die anfangen zu greinen, wenn sie dafür kritisiert werden.

Fällt die Kritik sachlich oder humorvoll aus, so sage ich:
„Nur zu, warum nicht ?“ Kommt sie aber verletzend und entwürdigend daher,so nehme ich mir grundsätzlich nichts davon an. Die Kritik fällt
dann auf ihren Urheber zurück.

Gruß
Günther

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Was …
… wollten Sie sagen - zum Thema eingängige Darstellung!