Nochmals eine Frage zur steuerlichen Liebhaberei

Guten Tag, ich hätte nochmals eine Frage zur steuerlichen Liebhaberei. Es ist scheinbar so, dass ein Unternehmer, dem aussergewöhnliche objektive Tatsachen wie höhere Gewalt (Blitzschlag etc.), die unvorhersehbar den Jahresgewinn schmälern bei der Abwägung ob steuerliche Liebhaberei vorliegt, ausser Acht gelassen werden. Wie ist das jedoch bei subjektiven unvorhersehbaren Kriterien wie Krankheit, Scheidung etc. Werden diese auch ausser Acht gelassen bzw. können diese zur Abwehr der Vermutung der sterulichen Liebhaberei angeführt werden, wenn diese in kausalem Zusammenhang mit dem Gewinnausfall liegen? Gibt es hierzu Entscheidungen oder Praxisrelevante (zitierbare) Quellen? Vielen Dank für die Hilfe!!!

Liebhaberei
Hi,

Es ist scheinbar so, dass ein Unternehmer, dem
aussergewöhnliche objektive Tatsachen wie höhere Gewalt
(Blitzschlag etc.), die unvorhersehbar den Jahresgewinn
schmälern bei der Abwägung ob steuerliche Liebhaberei
vorliegt, ausser Acht gelassen werden.

das ist definitiv kein wichtiges Kriterium

Wie lange soll der Blitzschlag denn wirken? Wir sprechen hier von Betrieb mit Verlusten, die sich 5 - 15 Jahre erstrecken. Wenn nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen kein Gewinn zu erwarten ist, und zwar innerhalb der Lebensdauer des Betriebs, also mindestens 30 Jahre incl. eventuellem Aufgabegewinn, dann ist das Liebhaberei. Ein gesunder Betrieb erholt sich auch nach einem Blitzschlag wieder. Schon auch, weil er Versicherungen hat.

Wie ist das jedoch bei
subjektiven unvorhersehbaren Kriterien wie Krankheit,
Scheidung etc. Werden diese auch ausser Acht gelassen bzw.
können diese zur Abwehr der Vermutung der sterulichen
Liebhaberei angeführt werden, wenn diese in kausalem
Zusammenhang mit dem Gewinnausfall liegen?

das kommt auf den Einzelfall an

Schöne Grüße
C.