Nochmals Fahrtkostenfrage

Hallo!
Allmählich geniere ich mich schon, hier meine Unkenntnis zu offenbaren, aber irgendwie muss die Steuereklärung ja mal fertig werden …

Ich habe also die Fahrtkosten für Fortbildung und Geschäftsreise in Zeile 84, Kennzahl 147 erklärt. Muss ich den Betrag nun auch als Nutzungseinlage in gleicher Höhe in Zeile 126, Kennzahl 123 eintragen? „MeinElster“ will es so und verlangt zudem einen Eintrag in der Rubrik darüber „Entnahmen zur privaten Nutzung“. Soetwas habe ich in 40 Jahren in meiner simplen Einnahmen-Überschussrechnung nie angeben müssen. Ich mache Übersetzungen, um die Familienkasse aufzubessern. Ich habe keinen „Betrieb“, sondern bin „Angehörige der freien Berufe“ und nicht einmal umsatzsteuerpflichtig. In dem Zusammenhang irritiert mich auch der Begriff „nicht zum Betriebsvermögen gehörendes Fahrzeug“. Betriebsvermögen? Ich bin mit unserem ganz gewöhnlichen und einzigen PKW zu z.B. einer Lesung gefahren und möchte die Fahrtkosten ansetzen. Inwiefern ist das eine Nutzungseinlage? Worin? Ich hatte Unkosten, weiter nix.

Auf Ehre, ich mache seit 40 Jahren meine Steuererklärung selbst, habe mit ElsterFormular gearbeitet, bin auf Mein Elster umgestiegen und immer war alles paletti. Nur in diesem Jahr habe ich scheinbar ein Brett vorm Kopf. Oder ich bin in dem Formular in eine ganz falsche Schiene gerutscht.
Hilfe!

Gruß,
Eva

Immer dann, wenn du dein Auto im Privatvermögen hast, musst du die freiberufliche Nutzung als Privateinlage (und zwar eben nicht als „Bareinlage“, sondern als „Nutzungseinlage“) buchen, denn du stellst ja einen Teil deines privaten Vermögens deiner freiberuflichen Tätigkeit zur Verfügung.

Diese Einlage mindert den Gewinn und führt dadurch zum Steuervorteil.

Ach so, wegen „Betriebsvermögen“: Die Regelungen zu den „freien Berufen“ kenne ich nicht. Bei den Gewerbetreibenden sieht es so aus, dass unter 10% gewerblicher Nutzung ein PKW zwingend privat sein muss, zwischen 10% und 50% kann man es sich aussuchen und ab 50% ist der PKW (zwingend) notwendiges Betriebsvermögen.

in § 18 EStG steht, welche Berufe der Selbständigen zu den freien zählen, es ist in steuersachen m.W. nur ein Namensunterschied. Ich gebe freiberufliche Dinge an und das FA schreit mir selbständige zurück…
Also vergleichbar und wird auch so gehandhabt.
Grüße ynot

Danke für die Aufklärung.

Ja, denn sachlogisch hast du das, was du als Kosten geltend machst, aus deiner privaten Tasche in das Betriebsvermögen eingelegt. Irgendwer muss ja die Tankquittungen bezahlt haben, ohne Sprit hätte das Auto sich nicht bewegt.

Steuerliche Bedeutung hat diese Zeile bei Nullachtfuffzehnfällen genau 0, aber das Finanzamt will das trotzdem haben, weil es eben nicht nur Nullachtfuffzehnfälle gibt, sondern auch Ärzte. Ärzte kaufen sich gerne private Immobilien und lassen die Schuldzinsen dafür über die Praxis laufen (Zweikonten-, Dreikonten- Vierkontenmodell, darüber gibt es ganze Bücher), deswegen sieht das Finanzamt gerne gewisse Mindestangaben zu Einlagen und Entnahmen, um hier Missbrauchsfällen vorzubeugen.

Du darfst also nicht dem Finanzamt die Schuld geben, sondern der Ärzteschaft.

:slight_smile:

1 Like

Hallo!
Art des Betriebs: freiberufl. Lit-Übersetzerin; Rechtsform des Betriebs: Angehöriger der freien Berufe; Einkunftsart: Selbstständige Arbeit
So meine Einträge.
Gruß,
Eva

Erst einmal Danke für Deine Antwort! Nur damit ich klarsehe: Ich bekomme im Jahr eine Summe X aus Honoraren. Bestreite meine Betriebsausgaben - Arbeitszimmer, Büromaterial etc. - und Fahrtkosten zu Lesungen, Fortbildungen. Ziehe diese Ausgaben von den Einnahmen ab, von dem was übrigbleibt - Gewinn - bestreite ich meine Lebenshaltungskosten, das Übliche halt. Sind das „Entnahmen“? Dieser „Gewinn“ ist mein Verdienst. Was ich damit mache, geht keinen was an, oder?

Eva

Ja, Entnahmen ist alles, was du aus der betrieblichen Sphäre in deine private Sphäre nimmst. Das kann auch mehr sein, als der Gewinn, wenn du beispielsweise ein betriebliches Konto ins Minus laufen läßt und davon deinen Lebensunterhalt bestreitest.

Im Wesentlichen richtig, noch sind die bürgerlichen Freiheitsrechte in Deutschland relativ gut geschützt. Privat darfst du dein Geld für alle legalen Zwecke ausgeben, auch bei der ein oder anderen illegalen Aktivität (Kiffen) ist es dem Staat ziemlich egal. :slight_smile:

Ein paar Meldepflichten gibt es schon (Geldwäschegesetz, Schenkungen), aber die betreffen nur eng begrenzte Ausnahmen.

Dann hat ja der viel diskutierte Brötchen-Bon seine Berechtigung. Werde ich die wohl sammeln müssen.
Gruß,
Eva

Ich nehme an, dass du nur ein Girokonto hast.
Wenn du von dem Konto etwas privat bezahlst, ist neben dem Kontoauszug kein weiterer Beleg notwendig - du deklarierst das einfach als Privatentnahme.

Deine Brötchen kaufst du mit der privaten Brieftasche in der Hand, hoffe ich. Davon bekommt niemand etwas mit. Wenn du eine geschäftliche (Bar)kasse hast und aus dieser einen 100€-Schein entnimmst, um deine private Brieftasche zu befüllen, ist eine Eintragung ins Kassenbuch nötig: 100€ Privatentnahme.

In meinem Betrieb kommen Barzahlungen extrem selten vor. Ich habe eine physikalische Geldkasette, auf der liegt das Kassenbuch. Und der Betrag, der im Kassenbuch steht, ist stets auch in der Kasse drin. Noch seltener kommt es vor, dass ich spontan etwas bar für die Firma kaufen muss, dann arbeite ich notgedrungen etwas unsauber, strecke den Betrag privat vor und buche nach Feierabend das im Kassenbuch nach (mit entsprechender Geldentnahme).

Nochmals Danke. (Bissl spät, war erkältet.)
Gruß,
Eva