Vielleicht könnt ihr euch noch an folgenden Fall erinnern?
Geschäftsführer einer GmbH (die sich seit 04 in Insolvenz befindet) beauftrag Anfang 05 ein kleines Büro mit der Bearbeitung der Buchhaltung für das Jahr 01. Während der Auftragsannahme fällt nie ein Wort über die Insolvenz der GmbH.
Die fertige Buchhaltung für die GmbH wurde beim zuständigen Steuerberater der GmbH abgegeben.
Nun zahlt die GmbH die offene Rechnung für die Buchhaltung nicht.
Inzwischen wurden folgende Ergänzungen herausgefunden:
Es gibt keinen Insolvenzverwalter, da die Eröffung mangels Masse abgelehnt wurde
Die GmbH ist im HR aufgelöst aber noch nicht gelöscht (was das auch immer bedeutet)
Folgende Frage nun:
Da die Insolvenz mangels Masse abgelehnt wurde ist ja wohl von seiten der GmbH mit keinem Geld mehr zu rechnen, richtig?
Muss nun der Geschäftsführer persönlich, oder eventl. die Gesellschafter persönlich für die nicht bezahlte Rechnung haften? Schließlich wurde wie bereits erwähnt nichts von einer Insolvenz bekanntgegeben als der Auftrag angenommen wurde? (falls es wichtig ist: Das kleine Buchhaltungsbüro ist nicht im HR eingetragen = folglich gilt das BGB und nicht das HGB oder?)
der GF einer nicht mehr existenten GmbH beauftragt eine Buchhaltung für das Jahr 2001 zu machen, obwohl der Konkurs 2004 bereits mangels Masse abgelehnt wurde. Wozu? Ist doch eh Alles uninteresant nachdem die GmbH liquidiert wurde.
Der „GF“ haftet meiner Meinung nach persönlich für die Bezahlung der von ihm in Auftrag gegebene Buchhaltungsarbeit.
also da kommt der GF nachdem die inso beantragt wurde und ggf. schon aussichtsreich war, dass diese mangels masse gar nicht stattfinden kann.
problem: der GF müsste eine unerlaubte handlung begangen haben, aber nicht nur vorsätzlich, sondern auch in sittenwidriger weise (also gegen das anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden menschen verstoßen haben). das problem hierbei ist das warum? warum lässt der GF in 2004 noch die 2001er buchhaltungen erledigen? das macht ein GF i.P. (in pleite) nur, wenn er denkt / glaubt es gehe noch weiter. insoweit hatte er zumindest nicht im vorsatz, dass er die rechnung nicht bezahlen könne.
zirkelschluss: m.E. hat der GF nicht sittenwidrig schädigen wollen, demzufolge steht nur noch die möglichkeit, er GF ist nicht als GF der GmbH aufgetreten sondern als herr schulz (meier wasweissich) um sich ein gutes gewissen beim finanzamt zu machen. hier müsste allerdings ausdrücklich im namen herrn xyz gehandelt worden sein. war der auftrag für die GmbH sieht es schlecht aus.
lehre: niemals buchführungsunterlagen aus grauer vorzeit OHNE vorauszahlung bearbeiten. wenn eine GmbH schon nicht nach grundsätzen ordnungsgemäßer buchführung bucht (3 jahre im verzug), dann kann es der GmbH nicht gut gehen. in dem fall in zukunft nur gegen baranzahlung in üppiger höhe arbeiten.
aber aus dem auftrag wird der unternehmer s. wohl leer ausgehen.
Der „GF“ haftet meiner Meinung nach persönlich für die
Bezahlung der von ihm in Auftrag gegebene Buchhaltungsarbeit.
hi,
hab es so verstanden, dass der GF zwischen antragstellung der InsO und ablehnung mangels masse den auftrag auslöste. insoweit bei sinnvoller betrachtung (es wird schon gut gehen) kann dem GF zumindest nicht § 826 BGB vorgewerfen werden… § 823 I BGB greift auch nicht. insoweit keine grundlage. und durchgriffshaftung haben wir in dem fall auch nicht…
warum lässt der GF in 2004 noch die 2001er buchhaltungen erledigen? das macht ein GF i.P. (in pleite) nur, wenn er denkt / glaubt es gehe noch weiter. insoweit hatte er zumindest nicht im vorsatz, dass er die rechnung nicht bezahlen könne.
Oder er macht es, weil er wegen nicht gezahlter USt, Lohnsteuer oder Gewerbesteuer persönlich in Haftung genommen wird und eine Schätzung abwehren/entkräften will.