Hallo,
Heute morgen hat der Bundesrat auch zugestimmt, damit sind die neuen Freigrenzen beschlossene Sache.
http://www.bundesrat.de/aktuell/index.html
Gruß
Harry
Hallo,
Heute morgen hat der Bundesrat auch zugestimmt, damit sind die neuen Freigrenzen beschlossene Sache.
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Gruß
Harry
Ergänzung von haufe
Bundesrat billigt Gesetz zur Anhebung der Pfändungsfreigrenzen
(haufe) Der Bundesrat hat heute das Siebte Gesetz zur Änderung der
Pfändungsfreigrenzen gebilligt. Zentraler Punkt des Gesetzes ist die
deutliche Anhebung der Pfändungsfreigrenzen ab 1. Januar 2002. Bei der
Neubemessung orientiert sich das Gesetz nicht ausschließlich an dem
Anstieg der Lebenshaltungskosten, sondern berücksichtigt auch die
gegenwärtigen Sozialhilfesätze. Die Pfändungsfreibeträge liegen über
diesen Sätzen, um auch trotz drohender Pfändung die Motivation zur
Erzielung von Einkünften aufrecht zu erhalten. Anders als bei den
Sozialhilfesätzen erfolgt bei den Pfändungsfreibeträgen keine regionale
Differenzierung. Die Pfändungsfreibeträge werden künftig alle zwei Jahre
jeweils zum 1. Juli (erstmals 2003) entsprechend der prozentualen
Entwicklung des Grundfreibetrages nach dem Einkommensteuerrecht angepasst.
Damit soll erreicht werden, dass sich Erwerbstätigkeit für den Schuldner
lohnt und auch der Gläubiger sein Geld erhält.
Bisher lagen die Pfändungsfreigrenzen häufig bis zu 23 % unter den
jeweiligen regionalen Sozialhilfesätzen, so dass in den letzten Jahren
schon zahlreiche Schuldner erfolgreich versucht hatten, dieser Entwicklung
mit Anträgen auf Anpassung der Freigrenze durch das Vollstreckungsgericht
gemäß § 850f Abs.1 Buchst.a ZPO zu begegnen. Die jetzige Anpassung war
daher überfällig. Mit dem neuen Gesetz erfolgt auch die notwendige
Umstellung der Freibeträge und Tabellen zu § 850 ZPO auf den Euro.
Im Einzelnen sieht das Gesetz folgende Änderungen vor:
Die Unpfändbarkeit des Weihnachtsgeldes wird auf 500 Euro erhöht.
Die Pfändungsfreigrenze beim Alleinlebenden wird um rund 48,88 % von
bisher 1.209,- DM auf künftig 930 Euro monatlich erhöht. Bei einem
Unterhaltsberechtigten wird der Pfändungsfreibetrag von bisher 468,- DM
auf künftig 350 Euro monatlich erhöht. Die Zuschläge für die übrigen zu
berücksichtigenden Unterhaltsberechtigten werden ebenfalls deutlich
angehoben. Eine weitere Erhöhung der diesen Stufen zugrunde zu legenden
Pfändungsfreigrenzen ergibt sich aus der Progression der Tabelle, die dazu
führt, dass insbesondere die Pfändungsfreibeträge bei Berücksichtigung von
4 bis 5 unterhaltsberechtigten Personen deutlich über dem nach dem
Bundessozialhilfegesetz ermittelten Bedarf liegen.
Die Pfändungsfreigrenzen werden ab dem 01.01.2003 im Zwei-Jahres-Rhythmus
dynamisiert. Sie werden jeweils der prozentualen Entwicklung des
Grundfreibetrages nach § 32a Abs.1 Nr.1 des Einkommenssteuergesetzes
angepasst. Die maßgebenden Beträge werden jeweils vom Bundesministerium
der Justiz im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
Praxistipp:
Die neuen Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.01.2002 werden auch für bereits
anhängige und laufende Pfändungen gelten.
Aufgrund der massiven Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen werden bei
sämtlichen anhängigen Pfändungen wegen Geldforderungen, die nicht
Unterhaltsforderungen sind, die gepfändeten Beträge deutlich niedriger
ausfallen und zum Teil wird überhaupt nichts mehr pfändbar sein.
Im Januar müssen die Arbeitgeber jede laufende Pfändung neu berechnen. Es
empfiehlt sich, den Pfändungsgläubigern ein erläuterndes Schreiben
hinsichtlich des nunmehr geringer ausfallenden Pfändungsbetrages zu
übersenden.
Bei den Unterhaltspfändungen, in denen der Freibetrag durch den
Vollstreckungsrichter festgelegt wurde, ändert sich zunächst nichts. Es
ist Sache der Schuldner, beim Gericht eine Änderung des Freibetrages im
Hinblick auf das geänderte Recht zu beantragen.