hallo ihr experten,
bisher waren wir uns ja einig, dass man beim selber-kopieren im copy shop eine dienstleistung erhält (bereitsstellen des kopierers zur eigennnutzung). also kann eine 7% ust ermäßigung nur aus § 12 UStG resultieren - hier speziell die übertragung von urheberrechten.
habe nunmehr im ust kommentar birkenfeld nachgeschlagen und NICHTS zum copyshop gefunden. hat jemand noch andere gute kommentare zur hand? ich bin immernoch der meinung, dass diese leistung nicht ermäßigt sein kann. m.E. wird hier kein recht übertragen (verschafft), eine ermäßigung bekommen i.d.R. autoren etc. aber nicht vervielfältiger. verlags-ermäßigung resultiert idR aus der „lieferung“ von buechern und druckerzeugnissen (diese ermäßigung wg. anhang zu ustg)…
wer weiss was?
gruss vom
showbee