Nötigung einer englisch sprechenden Ausländerin

Mal angenommen eine Ausländerin wird zusammen mit ihrem Kind, welches nach der Geburt noch etwas Intensivbetreuung bedarf, von der stationären Aufnahme genötigt, ein Formular zu unterschreiben, welches ihre Anmeldung auf der Station als Begleitperson darstellen soll. Ihr wurde das Formular nicht in englisch vorgelesen, sie konnte nicht wissen, was sie da unterschrieben hat. Ihr wurde lediglich gesagt, es sei nur eine Formsache, es würden keine Kosten daraus entstehen.
Jetzt stellt sich heraus, dass dieses Formular eine Vereinbarung zur Anerkennung von „Wahlleistungen“ war, woraus nun täglich 20 Euro an Unterbringungskosten fällig sein sollen.
Die Ausländering betrachtet das als Nötigung unter Vortäuschung falscher Tatsachen. Wie kann sie juristisch gegen die Nötigung der Klinik vorgehen? Ihr wurde immer gesagt, sie müsse nichts zuzahlen.

Hallo,

eine Nötigung scheidet aus, denn es wurde nicht mit irgendetwas gedroht. Als Ausländer hat man auch weltweit keinen Übersetzungsanspruch, da muss man eben die Sprache kennen oder jemanden kennen, der sie kennt.

Allenfalls kommt eine Täuschung (Betrug) in Frage. Aber ehrlich gesagt halte ich das für abwegig, die vermeintlichen Täter haben doch selbst nichts davon. Und die Frau hat ja Leistungen dafür bekommen, so dass ihr kein Schaden entstand.

Aus der Ferne klingt es eher nach Missverständnis der Frau, die Leistungen in Anspruch nahm, die keine Behandlungsleistungen sind und bei denen eine Beteiligungspflicht besteht.

VG
EK

Mal angenommen eine Ausländerin wird zusammen mit ihrem Kind,
welches nach der Geburt noch etwas Intensivbetreuung bedarf,
von der stationären Aufnahme genötigt, ein Formular zu
unterschreiben, welches ihre Anmeldung auf der Station als
Begleitperson darstellen soll. Ihr wurde das Formular nicht
in englisch vorgelesen, sie konnte nicht wissen, was sie da
unterschrieben hat.

Ich wüsste rein interessehalber mal gerne, ob mir im fiktiven Heimatland jener englischsprechenden Ausländerin meine Krankenhausaufnahmeformulare denn auch in der Sprache meiner Wahl vorgelesen werden und ob ich dort alles ohne Folgen unterschreiben darf, was ich nicht verstehe.

Ihr wurde lediglich gesagt, es sei nur
eine Formsache, es würden keine Kosten daraus entstehen.

Was denn, genau dieses Detail war nun doch eindeutig verständlich?

Jetzt stellt sich heraus, dass dieses Formular eine
Vereinbarung zur Anerkennung von „Wahlleistungen“ war, woraus
nun täglich 20 Euro an Unterbringungskosten fällig sein
sollen.

Vermutlich hat sie bei ihrem Kind übernachtet. Da sind 20 Euro billiger als das billigste Hotel. Manche Leute, die sich hier nicht so gut auskennen, glauben wirklich auch heute noch, in Deutschland müssten einem die gebratenen Tauben einfach so in den Mund fliegen.

Die Ausländering betrachtet das als Nötigung unter
Vortäuschung falscher Tatsachen. Wie kann sie juristisch
gegen die Nötigung der Klinik vorgehen? Ihr wurde immer
gesagt, sie müsse nichts zuzahlen.

Sie sollte den UNO-Sicherheitsrat einschalten und Amnesty.

SCNR
smalbop

Hallo,

Die Ausländering betrachtet das als Nötigung unter
Vortäuschung falscher Tatsachen. Wie kann sie juristisch
gegen die Nötigung der Klinik vorgehen? Ihr wurde immer
gesagt, sie müsse nichts zuzahlen.

eine Nötigung liegt hier nicht vor und es geht hier wohl eher um die zivil- als um die strafrechtlichen Ansprüche.

Ggf. wäre http://bundesrecht.jurmatix.de/bundesrecht/bgb/__119… anwendbar.

Gruß

S.J.

Vorab: In jedem Land gibt es eine Amtssprache (in weiterem Sinne), die Basis ist für offizielle Kommunikation. Wenn ich mich in einem fremden Land aufhalte, ist es meine Verantwortung, dafür zu sorgen, dass ich diese Sprache verstehe. Auch in Notsituationen. Auch Englisch ist keinen „internationale Amtssprache“ in dem Sinne, dass ich einen Anspruch darauf habe, dass solche „Geschäfte“ in Englisch abgewickelt werden.

Aber zur konkreten Situation. Um die einschätzen zu können fehlt noch ein wenig, möglicherweise liegt der Schlüssel nämlich auch woanders:

Mal angenommen eine Ausländerin wird zusammen mit ihrem Kind,
welches nach der Geburt noch etwas Intensivbetreuung bedarf,
von der stationären Aufnahme genötigt, ein Formular zu
unterschreiben, welches ihre Anmeldung auf der Station als
Begleitperson darstellen soll.

  • Hat die Ausländerin überhaupt Leistungen in Anspruch genommen und wenn ja welche? (Übernachtung, Essen)
  • Ist das Kind! in Deutschland Krankenversichert? D.h. Wer bezahlt die Krankenhauskosten für das Kind?
    Wenn diese Frage mit ja beantwortet wird, dann ist die Frage möglicherweise besser im Versicherungsbrett aufgehoben.

Ist das Kind hier krankenversichert, dann übernimmt die Krankenkasse im Zweifel die Kosten für die Unterbringung der Begleitperson. Siehe § 11 Abs. 3. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__11.html
Das ist altersabhängig, trifft für Neugeborene aber zu.
Möglicherweise wäre in dem Zusammenhang auch noch interessant, ob der Krankenhausaufenthalt unmittelbar nach der Geburt erfolgte oder Mutter und Kind oder nur das Kind inzwischen mal zu Hause waren.

Sollten die Kosten unmittelbar im Zusammenhang mit der Geburt stehen ist das nämlich möglicherweise RVO und nicht SGB.

Last not least: Sollte weder die Betroffene noch ihr Kind hier versichert sein, dann ist die Mutter mit 20 € noch gut bedient, weil dann nicht einmal der Satz abgerechnet wurde, den die Krankenkasse bezahlen würde und nicht die möglichen und oft üblichen Selbstzahlerpreise, die eher höher liegen.

Hallo,

möglicherweise besser im Versicherungsbrett aufgehoben.

Das glaube ich auch.

Ist das Kind hier krankenversichert, dann übernimmt die
Krankenkasse im Zweifel die Kosten für die Unterbringung der
Begleitperson. Siehe § 11 Abs. 3.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__11.html

Zuzahlungen sind aber imo dennoch zu bezahlen (jedenfalls bis die Grenze erreicht ist). Wenn es eine Zuzahlung war, wäre es aber sicher nicht schlecht das mit der Krankenkasse nochmal abzuklären und/oder sich bei Bedürftigkeit an eine Stiftung (da gibt z.B. es eine von einem bekannten Fast-Food-Unternehmen) zu wenden, die das möglicherweise übernimmt.

Cu Rene

Betrug an einer englisch sprechenden Ausländerin
Guten Tag,

der Ausländerin ist eindeutig von der Klinik schriftlich bestätigt worden, dass ihr Aufenthalt als Begleitperson medizinisch indiziert ist. Dennoch verlangte die stationäre Aufnahme der Klinik von ihr eine Unterschrift, dass ihr Aufenthalt eine „Wahlleistung“ sei. Die Klinik widerspricht sich also selbst.
Der KK ist demnach gar keine Schuld zuzuweisen, wenn die diese „Wahlleistung“ nicht bezahlen will. Die Klinik ist die Ursache dafür. Die hätten das bei der KK so einreichen müssen, wie es auch der Tatsache entspricht, also nicht als „Wahlleistung“.
Die Ausländerin wird nun in Widerspruch gehen und die Beweise vortragen.

möglicherweise besser im Versicherungsbrett aufgehoben.

Das glaube ich auch.

Ist das Kind hier krankenversichert, dann übernimmt die
Krankenkasse im Zweifel die Kosten für die Unterbringung der
Begleitperson. Siehe § 11 Abs. 3.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__11.html

Zuzahlungen sind aber imo dennoch zu bezahlen (jedenfalls bis
die Grenze erreicht ist).

Zuzahlungen sind aber nur ab 18 zu leisten. Da in dem Fall der Leistungsempfänger das Kind wäre, entfällt die Zuzahlungspflicht.

der Ausländerin ist eindeutig von der Klinik schriftlich
bestätigt worden, dass ihr Aufenthalt als Begleitperson
medizinisch indiziert ist.

Wenn das der Fall ist, dann dürfte das Weitere eigentlich kein Problem sein. Einschränkend allerdings: Es könnte sein, dass hier eine „Luxusvariante“ in Rechnung gestellt wurde. Daher müsste man eigentlich wissen, was genau als Leistung aufgeführt ist (siehe meine noch unbeantwortete Frage dahin gehend).

Mich macht der niedrige Betrag von 20 € stutzig. Für Hotelleistung im KH wäre das spottbillig. Es gibt allerdings Luxuspakete, die dann wirkliche Wahlleistungen sind, an denen die Krankenkasse sich nicht beteiligt. Das kann Fernseher sein, besseres Essen, schöneres Zimmer etc.

Ich halte also auch die Konstellation für möglich, dass der Basissatz Hotelleistung mit der KK abgerechnet wird / wurde und hier der Betroffenen nur Extras in Rechnung gestellt wurden.

Der KK ist demnach gar keine Schuld zuzuweisen, wenn die diese
„Wahlleistung“ nicht bezahlen will.

Naja - nicht so ganz. Jedenfalls halte ich es für ratsam, das Ganze in enger Absprache mit der Krankenkasse zu klären.