Nötigung im Straßenverkehr?

??

Huhu!

Leider stehst Du aber nicht in ganz Deutschland an der Straße
und guckst, deswegen hat die StVO mal kurzerhand das
Relativieren für Dich übernommen, indem sie bestimmt, dass
„möglichst weit rechts“ zu fahren sei. Wo das Fahren nicht
möglich ist, da soll auch nicht gefahren werden.

Mir kommt es so vor, als hätte ich genau dies ebenfalls gesagt: „Wo das Fahren nicht möglich ist, da soll auch nicht gefahren werden.“ Wenn der rechte Fahrbahnrand in ca. 1,5 m Breite durch überfrierende Nässe nicht befahrbar ist, in der Mitte dagegen ca. 2 m gestreut oder aus anderen Gründen frei, dann ist „soweit rechts wie möglich“ dieser freie Streifen in der Mitte.

In diesen Fällen verstösst niemand, weder Rad- noch Autofahrer gegen das Rechtsfahrgebot, wenn er den befahrbaren Mittelstreifen benutzt, sofern er diesen „so weit rechts wie möglich“ befährt.

Mit vielen Grüssen,
Walkuerax

Einzelurteile
Hallo!

rein rechtlich ist das Überholen eines Radfahrers bei einer
Straßenbreite von 4 Metern eigentlich nicht zulässig.

Wo steht das jetzt geschrieben?

Dies sind einzelne Gerichtsentscheide, ducrh die Du Dich (bei Interesse) hindurchlesen musst:

http://www.pdeleuw.de/fahrrad/urteile.html#seitenabs…

Meistens wird ein Seitenabstand zum Radfahrer von 1,5 m gefordert, der Radfahrer selbst wiederum muss ca. 1/2 m zu den parkenden Autos (sofern vorhanden) am Strassenrand einhalten, dann muss man die Breite des Rades und des Autos dazuaddieren und damit ist man i.A. bei mehr als 4 Metern.

Mit vielen Grüssen,

Walkuerax

Hallo,

danke, so in etwa hätte ich das jetzt auch geschrieben.

Gruß, Niels