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Huhu!
Leider stehst Du aber nicht in ganz Deutschland an der Straße
und guckst, deswegen hat die StVO mal kurzerhand das
Relativieren für Dich übernommen, indem sie bestimmt, dass
„möglichst weit rechts“ zu fahren sei. Wo das Fahren nicht
möglich ist, da soll auch nicht gefahren werden.
Mir kommt es so vor, als hätte ich genau dies ebenfalls gesagt: „Wo das Fahren nicht möglich ist, da soll auch nicht gefahren werden.“ Wenn der rechte Fahrbahnrand in ca. 1,5 m Breite durch überfrierende Nässe nicht befahrbar ist, in der Mitte dagegen ca. 2 m gestreut oder aus anderen Gründen frei, dann ist „soweit rechts wie möglich“ dieser freie Streifen in der Mitte.
In diesen Fällen verstösst niemand, weder Rad- noch Autofahrer gegen das Rechtsfahrgebot, wenn er den befahrbaren Mittelstreifen benutzt, sofern er diesen „so weit rechts wie möglich“ befährt.
Mit vielen Grüssen,
Walkuerax