Vielen Dank für deine wertvolle Hilfe! Ich habe noch meine Krankenkasse kontaktiert, und es scheint dass ich nach §5Abs1Nr.13 SGB V unter Vorweisung eines Rückflugtickets eine Wiederaufnahme beantragen kann sobald ich zurück bin.
Vielen Dank für deine wertvolle Hilfe! Ich habe noch meine Krankenkasse kontaktiert, und es scheint dass ich nach §5Abs1Nr.13 SGB V unter Vorweisung eines Rückflugtickets eine Wiederaufnahme beantragen kann sobald ich zurück bin.
Vielen Dank für deine wertvolle Hilfe! Ich habe noch meine Krankenkasse kontaktiert, und es scheint dass ich nach §5Abs1Nr.13 SGB V unter Vorweisung eines Rückflugtickets eine Wiederaufnahme beantragen kann sobald ich zurück bin.
die Versicherung nach Nr. 13 hat u.U. zwei Nachteile:
Wenn man in den nächsten Jahren nach der Rückkehr einen Rentenantrag stellt (z.B. Erwerbsminderungsrente), können als Rentner wegen der Versicherungslücke höhere Beiträge anfallen, als wenn man die Anwartschaft abschließt.
Wenn man sich nach der Rückkehr selbständig macht, kann es ohne Anwartschaft Probleme mit dem Krankengeldanspruch geben.
Ob eine Anwartschaft unter Berücksichtigung dieser beiden Punkte Sinn macht, kann ich nicht beurteilen. Das ist eine seher individuelle Entscheidung.