Notar Vertrag bei Eigentumswohnung

Hallo, wir wollen eine Eigentumswohnung kaufen und habe den Vertragsentwurf für diese vorliegen und schon ganz viel gelesen worauf man achten sollte. Komme aber mit dem Amtsdeutsch nicht wirklich weiter :slight_smile:
Wir hatten uns mit dem Verkäufer geeinigt, dass der Kaufpreis erst bei Auszug, welcher spätestens 15.08. sein soll (… „Der Veräußerer ist gegenüber dem Erwerber verpflichtet, den Vertragsgrubdbesitz bis spätestens zum 15.08 besenrein zu räumen…) zu zahlen ist.
Unter dem Punkt Fälligkeit steht jetzt“ Voraussetzung der Kaufpreis Fälligkeit ist eine schriftliche Mitteilung des Notars an die Vertragsteile, dass die Eigentumsvormerkung für den Erwerber im GB eingetragen ist
Weitere Voraussetzung der Kaufpreisf.,deren Eintritt die Vertragsteile selbst feststellen, ist die Räumung des Verrtragsgrundbesitzes
Der KP ist zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Eintritt der letzten Fälligkeitsvorraussetzung. Bei dem Notarschreiben kommt es auf dessen Datum I. für die Räumung auf die Kenntnis des Erwerbers an. Vorzeitige Räumung hat der veräußerer dem Erwerber daher mitzuteilen "
Frage: kann verkäufer den Auszug ewig verschieben? Mit der Begründung, dass ich ja erst den KP zahlen muss, wenn er auch wirklich ausgezogen ist. Auch wenn vorher der 15.08 festgehalten ist?
Denn unter dem Punkt Zwangsvollstreckungsunterwerfung steht bei Verkäufer… „Räumung der Vertragsgrubdbesitz mit der Maßgabe, dass dabei die Einweisung des Erwerbers in den Besitz (noch) nicht stattfinden darf (??? :thinking:) und Übergabe des ungestörten und geräumten Besitzes mit der Maßgabe, dass eine Zwangsvollstreckung nur Zug im Zug gegen Empfang des Kaufpteises erfolgen darf“ (??? :thinking:)… Was heißt das für mich?
Kann einer mir sagen, ob dass für mich, was den Einzug spätestens 15.08 bedeuten kann?

Hallo,

Mal so ganz grundsätzlich:
Immobilien kauft man selten - meist nur einmal - im Leben. Und es geht um eine grosse Summe Geld.
Für dieses Rechtsgeschäft braucht man zwingend einen Notar, der dafür bezahlt wird.

Dieser Notar wird nicht nur für das Schreiben des Vertrags und seine Durchführung bezahlt, sondern auch um den Vertragsparteien zu erklären, was es mit den einzelnen Formulierungen auf sich hat.
Ruf morgen bei dem Notar an und lass Dir erklären was da und anderswo niedergeschrieben ist. Und was damit gemeint ist.

Gruss
Jörg Zabel

PS: Meine bisherigen Kaufverträge gingen in jedem Fall mehrmals zwischen Notar und mir hin und her bis alles stand.

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Hallo Jörg, woher weiß ich aber, ob für mich das Richtige drin steht? Man liest hier so oft, dass selbst die Notare Verträge aufsetzen die, vorsichtig formuliert, suboptimal sind :smirk:

Dann solltest Du den Vertrag durch einen Rechtsanwalt Deines Vertrauens prüfen lassen. Das kostet Geld. Es kann sein, dass es gut angelegtes Geld ist.

Ich würde aber erstmal beim Notar nachfragen.

Gruss
Jörg Zabel

Zunächst einmal die Gegenfrage, wer den Notar ausgesucht hat, und ob das ggf. der „Hausnotar“ des Verkäufers ist. Es gibt bei Verträgen eine recht große Bandbreite dessen was rechtlich zulässig ist, aber nicht unbedingt deshalb auch ausgeglichen ist. D.h. gerade bei gewerblichen Anbietern von Immobilien (hier offenbar nicht der Fall) muss man damit rechnen, dass die natürlich einen eigenen Anwalt/eine eigene Rechtsabteilung haben, die dafür sorgen, dass die ersten Entwürfe immer das Maximum des Zulässigen zugunsten des Verkäufers darstellen. Und ein Notar ist dann nicht dazu da, den Käufer darauf hinzuweisen, wo er besser nicht zustimmen, sondern eine alternative Regelung fordern sollte. Um in so einer Situation Waffengleichheit herzustellen, braucht es dann den eigenen parteiischen Rechtsanwalt, der kritisch durch den vorgelegten Entwurf geht, und sich die Situation des Erwerbers schildern lässt, bevor er dann ggf. notwendige/wünschenswerte Gegenvorschläge zu einzelnen Klauseln machen wird. Auf der Basis kann man dann in eine echte Verhandlung über den Vertrag einsteigen, die zwar kaum dazu führen wird, dass sich ein extrem verkäuferfreundlicher Vertrag plötzlich in einen extrem käuferfreundlichen Vertrag umbauen lassen wird, aber zumindest für bestmöglich ausgeglichene Regelungen sorgen kann. Und damit kann schon ganz viel gewonnen sein.

All dies gilt selbstverständlich auch für den privaten (Ver-)käufer der keinem gewerblichen Vertragspartner gegenübersteht. Da wird man im Zweifel einen nicht allzu arg in eine Richtung gestrickten Vertrag vorfinden, aber auch da wird man sicherlich im ein oder anderen Fall noch Dinge besser regeln können, als diese im vorgelegten Erstentwurf formuliert sind.

Was die konkreten Formulierungen angeht, die Du hier nennst, sind die leider offenbar etwas unvollständig dargestellt. Und man sollte immer vorsichtig sein, einzelne Klauseln ohne Zusammenhang zu bewerten. Gerade der Laie übersieht gerne, dass eine Regelung gerne mal von Voraussetzungen abhängt, die an anderer Stelle geregelt sind, bzw. dass es ggf. Ausnahmen gibt, die sich aus anderen Klauseln ergeben.

Daher nur mit aller Vorsicht und Zurückhaltung folgende vorläufige Einschätzung: Es geht hier offenbar darum, dass der Verkäufer auch früher ausziehen darf, und dies dann dem Käufer mitteilen muss, um zu einer früheren Kaufpreiszahlung zu kommen. D.h. es geht hier nicht um eine beliebige Verschiebung des Auszugstermins nach hinten, sondern im Gegenteil um eine mögliche Verschiebung nach vorne. Und die kann einerseits für den Käufer günstig sein, wenn er möglichst schnell einziehen will, kann andererseits aber auch ungünstig sein, wenn der Kaufpreis gar nicht früher als zum 15.08. zur Verfügung steht/er ohnehin noch Miete für seine alte Wohnung bezahlen muss, und dann doppelt zu zahlende Monate hat, … D.h. das ist so ein klassischer Fall, in dem eine Klausel erst aus dem Verständnis der konkreten Situation der Vertragsparteien heraus als eher (un)günstig für die ein oder andere Vertragspartei zu bewerten ist.

Die Sache mit der Zwangsvollstreckung meint für den Fall eines nach diesen Klauseln unzulässigen Bewohnens der Immobilie über den 15.08. hinaus, dass der Käufer dann natürlich einerseits die Zwangsräumung betreiben kann, um in die Immobilie rein zu kommen, diese andererseits aber nur Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises betreiben darf, damit der Verkäufer dann nicht einerseits aus der Wohnung rausgeschmissen wird, andererseits im Gegenzug aber kein Geld für die Wohnung erhält. Das ist eine durchaus faire und angemessene Regelung, da es ja durchaus sein kann, dass der Verkäufer spitz bekommt, dass er nicht mit einer Kaufpreiszahlung rechnen darf, daraufhin nicht räumt, und dann vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geschützt werden muss, die darauf abzielen ihn aus der Wohnung zu werfen, ohne Geld für die Wohnung zu sehen.

Aber noch einmal: Man muss den ganzen Vertrag lesen und verstehen, und sich auch mit der Situation der Beteiligten vertraut machen, um zu einer abschließenden Bewertung und ggf. nötigen Gegenvorschlägen zu kommen. Insoweit kann man nur dringend den Rat wiederholen, sich hier von einem Anwaltskollegen beraten zu lassen.

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Danke für die Info :blush: bin, glaube ich schon etwas beruhigter,… aber…
Der Notar ist vom Makler beauftragt. Die Dame, der die Wohnung noch gehört will in die Nähe ihrer Tochter ziehen und sucht seit November dort eine Wohnung. Sie hat halt Angst, das sie, wegen Corona nicht so schnell eine Wohnung findet. Deswegen der späte Termin. Wir wollen die Wohnung für eines unserer zwei Kinder kaufen. Deswegen sind wir theoretisch auch flexibel, aber wir möchten auch nicht, wie mein Sohn schon sagte (eigentlich war bei der Besichtigung der Auszugstermin für 05/06 ausgemacht und nun 08) unsrere „Gutmütigkeit“ ausgenutzt wird und er dann immer noch nicht die Wohnungen ziehen kann. Sollte dies eintreten und die Wohnung ist bis dahin nicht frei und ich überweise zu dem Zeitpunkt den Kaufbetrag, muss ich dann lange klagen? Wie kann man sich dagegen absichern? Dazu steht nämlich nichts im Vertrag, wenn die Dame nicht ausziehen würde bis zum 15.08.

Ich kann mich nur wiederholen: Beauftrage einen Anwaltskollegen, der sich in deinem Interesse mit dem gesamten Vertrag im Originaltext und der persönlichen Situation der Beteiligten auseinandersetzt. Du magst als Laie hier zwei oder drei für dich auf den ersten Blick erkennbare kritische Dinge fragen, Du wirst als Laie aber über viel mehr Dinge hinwegsehen, die ggf. deutlich problematischer sind.

Von der Ausnutzung von „Gutmütigkeit“ kann hier übrigens keine Rede sein. Ein Vertrag wird immer noch beidseitig ausgehandelt und hat immer eine gewisse wirtschaftliche Mechanik. Wenn beide Seiten vernünftig verhandeln entsteht am Ende eine recht ausgeglichene Situation. D.h. es liegt an Dir, ob Du die Wohnung mit Übergabe zu diesem späten Termin haben willst oder nicht, und was Du dafür ggf. an Entgegenkommen an anderen Stellen verlangst, und wie Du die zwischenzeitliche weitere Nutzung der Wohnung durch den Verkäufer absicherst. Natürlich ist je nach Lage und Zeitpunkt ein mehr oder weniger (ver-)käuferfreundlicher Markt, in dem die eine oder andere Seite dann mehr oder weniger gute Karten hat, bestimmte Dinge durchzusetzen, aber es ist beileibe nicht so, dass man als Käufer aktuell alles akzeptieren müsste. Ggf. muss man dann halt die eine Immobilie sausen lassen, und sich dann eine andere suchen, bei der die Bedingungen besser passen. Denn es nützt natürlich auch nichts, einen Verkäufer in eine Situation zu bringen, in der er ggf. dann ohne eigenes Verschulden vertragsbrüchig wird, weil er einer „Schönwetter-Regelung“ auf Wunsch des Käufers nachgegeben hat, es dann aber doch regnet. D.h. wenn der Verkäufer hier einen Auszugstermin mit ausreichendem Puffer realistisch braucht, dann sollte er den auch nicht leichtfertig aufgeben, und sich damit der Gefahr einer vermeidbaren Zwangsräumung aussetzen.

Im Übrigen ergeben sich durchaus einige Regelungen zur Zwangsvollstreckung aus dem Vertrag, die aber von Dir mit diversen Einschüben und ggf. auch Auslassungen versehen sind, und bei denen man daher nicht erkennen kann, inwieweit das Originaltext des Vertrages ist, oder auch nicht. Die gängige Variante ist die, dass sich der Verkäufer für den Fall der verspäteten Räumung der sofortigen Zwangsvollstreckung der Räumung unmittelbar aus der Vertragsurkunde unterwirft. Dann geht man im Falle des Falles zum Notar, lässt von dem eine vollstreckbare Ausführung der Urkunde geben die man dann an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des zuständigen Amtsgerichts mit dem Antrag auf Vollstreckung der Räumung schickt. Dann kommt von da erst einmal eine Vorschussnote für zu erwartende Kosten, und wenn die bezahlt ist, geht es los, sobald der zuständige Gerichtsvollzieher die Räumung terminiert. Das kann je nach persönlicher Auslastung natürlich auch ein Weilchen dauern. Aber solange der Verkäufer keine Rechtsmittel gegen die Räumung einlegt, muss man diesbezüglich keinen Prozess führen.

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