Notargebühren zwingend / sog. 'Kostenprüfung' ?

Hallo,

eine kurze Frage, ob folgende Behauptung des Notars stimmt - als Laie kann ich das leider nicht einschätzen. Über eine Antwort von kundiger Seite würde ich mich sehr freuen.

Angenommen jemand geht zum Notar, um eine Einreichung beim Handelsregister vorzunehmen. Während man dies unterschreibt, fällt auf, dass eine Formulierung fehlt. Diese müsste von den Mitgesellschaftern gegengezeichnet werden, also meint der Notar „Wir machen die heutige Sache fertig, Sie reichen die Formulierung mit den Unterschriften nach“. Gesagt, getan.

Kurze Zeit darauf erhält die Person sowohl vom Amtsgericht als auch vom Notar jeweils zwei Gebührenrechnungen, über die erste Einreichung und die zweite Einreichung.

Dies hätte auch kostensparend in einem Aufwasch gemacht werden können, wenn man einfach gesagt hätte, wir lassen an dem ersten Tag die Beglaubigung, die Formulierung wird ergänzt und gegengezeichnet und das komplette Papier dann beglaubigt und eingereicht.

Die Person muss die HR-Gebühren zahlen. Den Notar ruft die Person an und fragt nach, ob er nicht zumindest auf seine zweite Gebührenrechnung verzichten könne, denn die Person kommt sich doch nicht gerade gut behandelt vor.

Er meinte, das ginge leider nicht, denn es sei eine offizielle Gebührenrechnung, und die dürfe er gar nicht unbezahlt lassen oder stornieren. Selbst wenn er es täte käme in 6-12 Monaten eine sogenannte „Kostenprüfung“ und die würde ihn dann zwingen, das Geld einzutreiben.

Stimmt das?

Vielen Dank
und viele Grüße

Frank

Hallo,

schau doch einfach mal auf die Rechtsbelehrung auf der Rückseite des Kostenbescheids: Du kannst - soviel ich weiß kostenlos - beim Landgericht Kostenbeschwerde einreichen und die prüfen die Rechnung. Dabei solltest Du natürlich den gesamten Fall so schildern.

Gruß

Peter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]