Notarhaftung

Hallo,

nehmen wir mal an, Frau X macht ein notarielles Testament. In diesem Testament steht ein Standartsatz in dem Frau X eine uneingeschränkte Geschäfts- und Testierfähigkeit bescheinigt wird.

Kind Y ist mit diesem Testament nicht einverstanden und äußert Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin - das Nachlassgericht ermittelt von Amts wegen - die Testierunfähigkeit wird festgestellt.

Außerdem stellt das Gericht fest, (aufgrund der Zeugenaussage des Notars) daß dieser keine spezifische Prüfung der Testierfähigkeit vorgenommen hat.

Kann Y nun Schadensersatzansprüche (Anwaltskosten) beim Notar geltend machen?

Y ist aufgrund eines älteren Testamentes nun Alleinerbe geworden.

Wäre für Antworten wirklich dankbar.

Gruß
Tina

Hallo Tina,

Außerdem stellt das Gericht fest, (aufgrund der Zeugenaussage
des Notars) daß dieser keine spezifische Prüfung der
Testierfähigkeit vorgenommen hat.

Ein Notar ist in wunderschöner Regelmäßigkeit kein psychiatrischer Sachverständiger und somit nicht für die Durchführung einer ‚spezifischen‘ Prüfung qualifiziert (die absolut glasklaren Fälle von Testierunfähigkeit seien an dieser Stelle außen vorgelassen). § 28 des Beurkundungsgesetzes schreibt auch lediglich vor:

Der Notar soll seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der Niederschrift vermerken.

Kann Y nun Schadensersatzansprüche (Anwaltskosten) beim Notar
geltend machen?

Kommt auf den Einzelfall an, zumal Gerichte bisweilen selbst bei Demenzerkrankungen ‚lichte Momente‘ (und somit zumindest vorübergehende Testierfähigkeit) unterstellen. Hier einige Urteile zum Thema:

http://www.ra-krampe.de/beitraege/praktischer_erbrec…

Grüße
Renee

Guten Morgen,

erst mal danke für Deine Antwort.

Ein Notar ist in wunderschöner Regelmäßigkeit kein
psychiatrischer Sachverständiger und somit nicht für die
Durchführung einer ‚spezifischen‘ Prüfung qualifiziert (die
absolut glasklaren Fälle von Testierunfähigkeit seien an
dieser Stelle außen vorgelassen). § 28 des
Beurkundungsgesetzes schreibt auch lediglich vor:

Gehen wir davon aus, daß die Erblasserin in aphatischem, verwirrtem Zustand zum Notar verbracht wurde. Gehen wir weiter davon aus, daß der Notar in der Urkunde bestätigt, daß er sich von der uneingeschränkten Geschäfts- und Testierfähigkeit überzeugt hat. Die Erblasserin steht gem. 104 BGB für alle Angelegenheiten inkl. Öffnen der Post, unter Betreuung. Vor Gericht gibt der Notar zu, keine spezifische Prüfung der Testierfähigkeit vorgenommen zu haben. Er hat wohl den Text vorgelesen, sie hat genickt und unterschrieben.

Der Notar soll seine Wahrnehmungen über die
erforderliche Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der
Niederschrift vermerken.

Da stand nur eine Standartfloskel, eine Prüfung hat nicht stattgefunden. Was ist mit §11 Beurkundungsgesetz?

Die Erblasserin war zeitlich, örtlich und situativ desorientiert, ihre Erwägungen und Willensentschlüsse waren durch krankhafte Vorstellungen und Empfindungen derart beeinflusst, daß sie nicht mehr in der Lage war, sich über die Tragweite ihrer Anordnungen ein klares Urteil zu bilden und frei von Einflüssen Dritter zu handeln. (Nachlassgericht)

Kommt auf den Einzelfall an, zumal Gerichte bisweilen selbst
bei Demenzerkrankungen ‚lichte Momente‘ (und somit zumindest
vorübergehende Testierfähigkeit) unterstellen. Hier einige
Urteile zum Thema:

Gehen wir mal davon aus, die Testierunfähigkeit wurde durch das Nachlassgericht festgestellt, ein lichter Augenblick ausgeschlossen.

Dem Erben sind durch die nicht erfolgte Prüfung erhebliche Anwaltskosten entstanden, bleibt er nun auf diesen sitzen? Kann der Notar nicht für seine Schludrigkeit zur Rechenschaft gezogen werden?

Gruß
Tina