Guten Morgen,
erst mal danke für Deine Antwort.
Ein Notar ist in wunderschöner Regelmäßigkeit kein
psychiatrischer Sachverständiger und somit nicht für die
Durchführung einer ‚spezifischen‘ Prüfung qualifiziert (die
absolut glasklaren Fälle von Testierunfähigkeit seien an
dieser Stelle außen vorgelassen). § 28 des
Beurkundungsgesetzes schreibt auch lediglich vor:
Gehen wir davon aus, daß die Erblasserin in aphatischem, verwirrtem Zustand zum Notar verbracht wurde. Gehen wir weiter davon aus, daß der Notar in der Urkunde bestätigt, daß er sich von der uneingeschränkten Geschäfts- und Testierfähigkeit überzeugt hat. Die Erblasserin steht gem. 104 BGB für alle Angelegenheiten inkl. Öffnen der Post, unter Betreuung. Vor Gericht gibt der Notar zu, keine spezifische Prüfung der Testierfähigkeit vorgenommen zu haben. Er hat wohl den Text vorgelesen, sie hat genickt und unterschrieben.
Der Notar soll seine Wahrnehmungen über die
erforderliche Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der
Niederschrift vermerken.
Da stand nur eine Standartfloskel, eine Prüfung hat nicht stattgefunden. Was ist mit §11 Beurkundungsgesetz?
Die Erblasserin war zeitlich, örtlich und situativ desorientiert, ihre Erwägungen und Willensentschlüsse waren durch krankhafte Vorstellungen und Empfindungen derart beeinflusst, daß sie nicht mehr in der Lage war, sich über die Tragweite ihrer Anordnungen ein klares Urteil zu bilden und frei von Einflüssen Dritter zu handeln. (Nachlassgericht)
Kommt auf den Einzelfall an, zumal Gerichte bisweilen selbst
bei Demenzerkrankungen ‚lichte Momente‘ (und somit zumindest
vorübergehende Testierfähigkeit) unterstellen. Hier einige
Urteile zum Thema:
Gehen wir mal davon aus, die Testierunfähigkeit wurde durch das Nachlassgericht festgestellt, ein lichter Augenblick ausgeschlossen.
Dem Erben sind durch die nicht erfolgte Prüfung erhebliche Anwaltskosten entstanden, bleibt er nun auf diesen sitzen? Kann der Notar nicht für seine Schludrigkeit zur Rechenschaft gezogen werden?
Gruß
Tina