Notarielle Beglaubigung

Meine Schwester ist Haupterbin großer Ländereien.
Sie erklärte sich in einem notariell beglaubigten Schreiben bereit, den Verkaufertrag gleichermaßen zu teilen. Hat dieses Schreiben vor dem Gesetz Gültigkeit?

Viele Grüße

Toby

Sofern die Schwester nur Haupterbin ist, also weitere Erben mit auch nur sehr geringen Anteilen im Grundbuch stehen, müssen alle Erben, die eingetragen sind, beim Verkauf mitwirken. Der Verkaufserlös wird in dem Verhältnis über den notariellen Kaufvertrag unter Angabe der einzelnen Empfängerkonten der Erben so aufgeteilt, dass jeder den ihm gemäß Eintrag im Grundbuch zustehenden Anteil erhält. Die Schwester braucht sich da nicht weiter zu bemühen.

Hallo,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Wir sind 3 Schwestern, die älteste ist die Haupterbin.
Ich und meine zweite Schwester stehen im Grundbuch mit einer Sicherungshypothek des noch ausstehenden Pflichtteils. Unabhängig davon, hat die Haupterbin ein notariell beglaubigtes Schreiben aufgesetzt, indem sie sich bereit erklärt, den Verkaufsertrag der ihr gehörenden Ländereien gleichermaßen mit uns zu teilen.
Wir wollen wissen, ob dieses Schreiben bindend ist.

Gruss

Selbstverständlich ist ein solches Schreiben bindend, falls dies Erklärung unwiderruflich verfaßt wurde oder die Zusage bis zur Anmeldung oder auch noch danach nicht widerrufen wird.

Alles übrige dazu habe ich Ihnen bereits auf GF beantwortet.

Ihre erste Frage hier war übrigens mißverständlich gestellt! Da war keine Rede von Sicherugnshypotheken zu Ihren Gunsten!

Hallo,

JA.

Du schreibst doch = Notariell beglaubigt = Der Notar vertritt das Gesetz.

MfG

So wie die Frage wörtlich lautet, scheint es sich um eine Zahlungsverpflichtung zu handeln. Eine solche ist in der Regel nicht formbedürftig. Wenn sie aber als Schenkungsversprechen (auch teilweise) einzuordnen ist, bedarf es der notariellen Beurkundung (nicht bloß „Beglaubigung“). Die Beurteilung richtet sich also nach der Art der Rechtsbeziehungen untereinander und nach den Motiven, die zu der Verpflichtung geführt haben. Der amtierende Notar haftet im Schadensfalle, wenn er die vorstehende Beurteilung vornehmen konnte (also alles kannte), aber dennoch einen Fehler machte.

Hallo Toby,

dieses ist eine Rechtsfrage, die ich nach dem Steuer- und Rechtsberatungsgesetz nicht beantworten darf. Warum sollte diese, vor einem Notar abgegebene Erklärung, nicht gültig sein? Gibt es eine Form der Erklärung die höher zu bewerten ist?

Beste Grüße aus Hamburg
Peter Baumgarten

Hallo Herr Baumgarten,

vielen Dank für Ihre Antwort.
Es gibt kein Schreiben, das höher zu bewerten ist. Meine Schwester konnte uns damals als sie geerbt hat,den Pflichtteil nicht auszahlen. Da wurde ihr gedroht, dass sie dann ihr Haus verkaufen muss. Aber wir zwei Schwester haben ihr eine Chance gegeben und sagten zu ihr dass sie uns das Geld geben soll wenn das Grundstück um das es hier die ganze Zeit geht, verkauft hat. Da war sie erstmal froh und sagte, dass wir den Verkaufserlös in drei gleiche Teile teilen.Dies hat sie schriftlich festgehalten und vom Notar beglaubigen lassen. Jetzt aber wird von ihr gesagt, dass das Schreiben keine Wirkung hat. Vielleicht können Sie mir helfen.

Schönen Sonntag

Hallo Toby,

diese notariell beglaubigte Erklärung ist wohl eine erbrechtliche Regelung. Mit Erbrecht kenne ich mich nicht so aus.

Verträge, welche Grundstücks-Übertragungen regeln, werden notariell beurkundet. Hier müssen alle Beteiligte anwesend sein und die Urkunde unterzeichnen.

Bei einer Beglaubigung stellt der Notar nur die Übereinstimmung der Unterschrift mit dem Unterzeichnenden fest.

MfG
Monika

Hallo Toby,

ich würde mich mit meiner Schwester zusammensetzen und ihr folgendes mitteilen: wenn Sie nicht einlenkt und ihre beglaubigte Zusage nicht einhält, dann wirst Du folgende Schritte unternehmen:

als Erstes wirst Du dir einen Rechtsanwalt nehmen.

Als Zweites einen vereidigten Sachverständigen beauftragen, der das Grundstück bewertet.

Danach wirst Du eine Grundschuld in Höhe von einem Drittel des vom Sachverständigen festgestellten Verkehrswertes des Grundstücks, als Grundschuld in das Grundbuch eintragen lassen. Damit ist dein Anspruch gesichert, so dass Du als erstes ausbezahlt wirst, wenn das Grundstück verkauft wird.

Sollte Sie mit dieser Maßnahme nicht einverstanden sein und immer noch nicht einlenken, dann wirst Du die Zwangsvollstreckung zur Aufhebung der Erbengemeinschaft beim Amtsgericht beantragen lassen.

Hierbei wird das Grundstück im Rahmen der Zwangsversteigerung versteigert und Dir Dein Anteil ausgezahlt.

Ich wünsche Dir viel Erfolg.

Beste Grüße aus Hamburg
Peter Baumgarten