Hallo,
wir haben einen notariellen Kaufvertrag geschlossen, wo die
Besitzübergabe terminlich mit der Übergabe von Gefahren, Nutzen und
Lasten geregelt ist.
Die Umschreibung im Grundbuch erfolgt später, jenes hatte der Notar
geäußert, da hierfür ein wenig mehr Zeit verstreicht.
Mit Übergabe von Nutzen, Lasten, Gefahren ist auch der restliche
Kaufpreis fällig.
Hier handelt es sich noch um ein bewohntes Haus, was wir
logischerweise „räumen“ müssen. Der Tag der Räumung fällt auch an dem
Tag der Besitzübergabe.
Machen wir in der Zwischenzeit bis zum Termin der Übergabe irgendwas
kaputt, dann ist klar, dass wir dafür aufkommen müssen.
Mittlerweile habe ich ein Urteil gefunden, wo es sich um eine
veräußerte Eigentumswohnung handelt. Der Käufer hatte nach der
Besitzübergabe im Flur beim Einzug einige Schäden gemacht, so dass
die ETG sich an den Veräußerer wand, da bis zu jenem Zeitpunkt keine
Umschreibung im Grundbuch stattfand, war er dafür noch haftbar.
Heißt es jetzt für uns im Klartext, wenn der Käufer einzieht und mit
einem schweren Tonner auf dem Bürgersteig (gehört der Stadt)einen
Schaden anrichtet, dass wir dafür aufkommen. Heißt es im Klartext,
wenn der Käufer am begrenzten Nachbarsgründstück einen Schaden
anrichtet, dass wir dafür aufkommen. Heißt es, wenn er die Treppe im
Haus nach Besitzübergabe beschädigt, dass wir dafür aufkommen (dabei
hängen hier keine ETG dahinter, die irgendwelche Ansprüche stellen
könnten, da es ab Besitzübergabe seine vier Wände sind inklusive
Treppenhaus).
Unser Käufer gehört nun nicht zu der rabiaten Sorte, aber was könnte
im schlimmsten Fall auf uns zukommen. Mir ist mittlerweile klar, dass
wir für dieses Jahr erstmal die Grundsteuer weiterhin im Vorraus
bezahlen, die der Käufer uns anteilig zu erstatten hat, bis er
nächstes Jahr seinen Bescheid bekommen kann. Jene Kosten habe ich
innerlich erstmal abgezogen und zähle sie nicht zum Gewinn.
Was kann ich innerlich noch für Kosten abziehen, die im schlimmsten
Fall auf uns zukommen könnten? Und wie legt es sich mit der
Haftbarkeit von Schäden bis zur Umschreibung aus bei einem
veräußerten Haus? Die restlichen Dinge sind klar, nur jenes Urteil
warf eine Menge Fragen auf.
Vielen Dank im Vorraus für Rückantworten.
Liebe Grüße,
Jasmin