Nach Abschluss eines natariellen Testament im Dez.2011 wurde ein hangeschriebenes Testament aus dem Jahr 2010
gefunden,in dem der Lebensgefährte die Verfügungsgealt
für Bargeld bekommen soll.
In dem notariellen Testament wurden 3 Cousinen als Erben
eingesetzt.
In dem handgeschriebenen Testament erhält der Lebensgefährten ein lebenslanges Nießbrauchsrecht für alle Immobilien,erst nach seinem Ableben bekommen alle
Erbberechtigten müttlicherseits die Immobilien.
Im notariellen Testament ist eine Klausel enthalten,die
alle früher gemachten Testamente ungültig macht.
Das handgeschriebene Testament wurde vom Nachlaßgericht
eröffnet und den Erben als Kopie mit den Unterlagen zugeschickt.
Ist das Testament auch gültig
Ist das Testament auch gültig
Nein
Die Antwort steht doch schon in Deiner Frage:
Im notariellen Testament ist eine Klausel enthalten,die
alle früher gemachten Testamente ungültig macht.
Das handgeschriebene Testament ist „früher“. Damit verliert es seine Gültigkeit.
Nicht nur, daß alle frühren Verfügungen unwirksam wären, ein notariell beurkundetes Testament darf nur in ebensolcher Form geändert oder widerrufen werden.
Demnach wäre das T des Noters allein wirksam.
G imager
Nicht nur, daß alle frühren Verfügungen unwirksam wären, ein
notariell beurkundetes Testament darf nur in ebensolcher Form
geändert oder widerrufen werden.
Demnach wäre das T des Noters allein wirksam.
Seit wann?
ein notariell beurkundetes Testament darf nur in ebensolcher Form
geändert oder widerrufen werden.
Hallo,
Das ist Stammtischwissen und falsch.
Demnach wäre das T des Noters allein wirksam.
…und zwar weil ein Testament neuerem Datums vorliegt, welches im kompletten Widersspruch mit dem älteren steht und insbesondere im jüngeren erklärt wurde, dass alle früheren Verfügungen unwirksam sein sollen.
ml.
Hallo erstmal,
das Gericht ist verpflichtet alle ihm abgelieferten Testamente zu eröffnen und den potentiellen Erben und Pflichtteilsberechtigten zuzusenden. Es prüft dabei nicht, welches Testament es für gültig hält, ob ein früheres Testament ggf. durch ein nachfolgendes für ungültig erklärt wurde, …
Und dass ist auch vollkommen richtig so. Es obliegt den Erben, ob sie bei mehreren Testamenten ein oder mehrere Testamente in einer Art für gültig halten, dass hiernach der Nachlass unstreitig verteilt werden kann, oder nicht. Besteht Unsicherheit/Streit, sollten sich die benachteiligten Erben/Pflichtteilsberechtigten an einen Anwalt wenden, und notfalls mit einem konkreten Klagantrag versuchen ihre Sicht der Dinge durchzusetzen. Dabei kann es dann sein, dass ein späteres Testament aufgrund z.B. Formfehlern oder mangelnder Testierfähigkeit für ungültig erklärt wird, und das frührer Testament wieder auflebt. Daher ist es so wichtig, dass alle Testamente an alle Beteiligten zugestellt werden, damit die wissen, was gelten würde, wenn ein Testament angegriffen wird. Denkbar auch der Fall, dass sich dann ergibt, dass mehrere Testamente sich plötzlich ergänzen, weil es sonst nicht auflösbare Widersprüche oder Lücken in der Gestaltung geben würde.
Es kann aber auch der kuriose Fall eintreten, dass ein Nachlassgericht im Rahmen des Erbscheinantrags von sich aus der von den Erben gemeinsam für richtig erachtete Testamentsauslegung widerspricht, und die Erbscheinerteilung verweigert. Dann kann man nur hoffen, dass dies nicht negativ auf die Einigkeit der Erben wirkt, und hier nicht unnötiger Streit provoziert wird. Ich hatte den Fall, wo ich mit einer Notarin und allen Erben mir vollkommen einig war, und das Gericht dann das von allen Beteiligten als gültig erachtete Testament trotz klarer erbrechtlicher - abschließender - Anordnung, Datum und Unterschrift, nur als „Entwurf“ betrachten wollte, weil es im Gegensatz zu früheren Testamenten icht episch ausformuliert, sondern eher als Stichpunktliste verfasst war.
D.h. wenn ein Erbe/Pflichtteilsberechtigter ein Testament angeht, kann man erst nach Abschluss des Verfahrens sagen, welche(s) Testament(e) gilt.
Gruß vom Wiz
Kann ein Notar nachträglich noch sich korrigieren und Festlegung bei
dem Nießbrauchrecht,auch für außergewöhnliche Reparaturen zuständig,
herausnehmen bzw.ändern.