Notarkosten/ Anwaltskosten für Ehevertrag - Höhe richtet sich nach Vermögen, nicht nach Aufwand?

Hallo,
ich habe hier und woanders gelesen (http://www.notarkosten.org/notarkosten-ehevertrag.php), dass sich die Notarkosten nach Höhe des Vermögens richten und eventuell noch kleinere Auslagen dazukommen.

Jetzt haben wir das unglaubliche „Glück“, dass wir unseren Ehevertrag von einer Anwältin haben aufsetzen lassen, die unserem „glücklicherweise“ ausgesuchten Notar nicht so schmeckt. Zumindest hat dieser jetzt schon mehrmalig Ehevertragsänderungen gefordert und sich per Email inhaltliche Scharmützel mit unserer Anwältin geliefert. Thematisch ist das für mich nicht nach nachvollziehbar und bewertbar, wer da recht hat, auf jeden Fall fällt ein großer zeitlicher Aufwand bei beiden an (juhu!).

Meine Frage: Müssen wir jetzt den tatsächlichen Aufwand des Anwalts und des Notars bezahlen oder gibt es einen festen Satz für den Anwalt und für den Notar einzig die Notarkostenverordnung? Wie können wir beurteilen, ob der zeitliche Aufwand überhaupt notwendig war?

Wir hätten das ganze schon abbrechen können, aber dann hätten wir wohl trotzdem den Notar bezahlen müssen, oder?

Vielen Danke!

Der Zeitaufwand für den Ehevertrag kann allenfalls bei der Anwältin, aber auf keinen Fall bei dem Notar, als Maßstab für Kosten Berücksichtigung finden. Bei diesem ist der Nettowert des beiderseitigen Vermögens maßgebend. Die doppelten Kosten hätten Sie ersparen können, wenn Sie nur den Notar beauftragt hätten. Denn der Ehevertrag ist nur gültig, wenn der notariell beurkundet wird. Für derartige Beurkundungen ist allein ein/e Notar/in zuständig; diese Tätigkeit gehört zur Alltagsarbeit, wodurch sich selbstredend -im Gegensatz zum Anwalt- hilfreiche Erfahrung sammelt.

Vielen Dank Herr Gintemann,
wir haben zeitgleich unser Testament bei der Anwältin machen lassen, und meine Frau entschied dann auch gleich mal den Ehevertrag bei ihr aufzusetzen. Eventuell hätte ich dass mal besser überdenken sollen :wink: