Hallo 
Wie verhält es sich denn mit dem Honoraranspruch des Notars, wenn er einen Mandanten im Vorfeld des Erbscheinsantrages betreut, der Mandant ihm dann aber noch bevor der Erbschein beantragt wird, das Mandat dafür wieder entzieht?
Mit Betreuung im Vorfeld des Antrages soll folgendes heißen: Prüfung (nicht Beschaffung!!!) der Personenstandsurkunden auf Vollständigkeit zur Belegung der gesetzlichen Erfolge und sporadische Rückmeldung an Erben, welche Unterlagen noch beschafft und eingereicht werden müsssen.
Kann der Notar dies losgelöst vom Erbscheinsantrag in Rechnung stellen?
Danke für eure Antworten 
Sandrin