Hallo,
ich habe vor einiger zeit das Elternhaus im Rahmen einer vorweggenommen Erbfolge überschrieben bekommen und mich verpflichtet, meiner Schwester einen Ausgleichsbetrag zu zahlen.
Ist für die Berechnung der Notarkosten nun der durch den Notar selbst ermittelte Verkehrswert über den Brandwert maßgebend (360000€), oder der Wert, auf den sich alle beteiligten Parteien (Eltern, Schwester, ich) geeinigt haben (220000€)?
Gruß und Danke!
Es ist in einem Vertrag unter Verwandten davon auszugehen, dass die „Gegenleistungen“ nicht unter voller Zugrundelegung des Verkehrswertes errechnet worden sind, und somit von teilweisen Schenkungen auszugehen ist. Deshalb kann und muss der Notar den Wert nach bestem Wissen und Gewissen nach eigener Berechnung ermitteln. Sie können Kostenbeschwerde beim Landgerichtspräsidenten erheben, die im Normalfall kostenfrei ist.
Das klingt einleuchtend.
Vielen Dank für die kompetente und schnelle Antwort!
Sehr geehrter Herr Gintemann,
ich muss jetzt doch noch einmal nachfragen:
Wie würde die Sachlage aussehen, wenn es ein Verkehrswertgutachten gäbe, welches auch vom Amtsgericht bei der Ermittlung der Kosten für die Grundbuchänderung anerkannt wurde?
Wäre dies dann nicht auch Ausgangsbasis für die Berechnung der Notarkosten?
Vielen Dank und Gruß,
Tobias Wagner
Liegt ein Verkehrswertgutachten eines Sachverständigen vor, so wird sich der Notar der Zugrundelegung des geschätzten Wertes nicht verschließen können. Der Feuerversicherungswert dürfte deshalb nicht sachgerecht sein, da dieser mit dem Verkehrswert aus verschiedenen Gründen nicht vergleichbar ist.